1. Gewährung von Ankaufsprämien für weibliche Zuchtrinder, Zuchtschafe und -ziegen aus Landesmitteln
auf Basis der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L51I/2019 vom 22.02.2019.
Ziel dieser Förderung ist die Erhaltung und Qualitätsverbesserung der burgenländischen Rinder-, Schaf- und Ziegenzucht und damit verbunden die Sicherung der traditionellen, bäuerlichen Landbewirtschaftung und vor allem die Erhaltung der Wiesen- und Grünlandflächen.
Gegenstand der Förderung ist der Ankauf weiblicher Zuchtrinder, sowie von Zuchtschafen und -ziegen mit Zuschüssen.
Die Förderhöhe beträgt maximal 30 Prozent des Netto-Ankaufspreises für Zuchtschafe und -ziegen sowie für weibliche Zuchtrinder, wobei bei Rindern die Förderung mit max. € 500,- pro Tier für FörderwerberInnen im Bereich der konventionellen Landwirtschaft und max. € 1.000,- pro Tier für FörderwerberInnen im Bereich der biologischen Landwirtschaft, begrenzt ist. Bei Biobetrieben sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 einzuhalten.
Die Förderung kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber anzugebenden bisher genehmigten De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor laut Verordnung (EU) Nr. 2019/316 im 3-jährigen Zeitraum den Betrag von € 20.000,- nicht übersteigt.
Förderungsvoraussetzungen
- Ein und dasselbe Tier kann nur einmal Gegenstand der Förderung sein.
- Nachweis des positiven Zuchtwerts bei Schafen und Ziegen
- Voraussetzungen für weibliche Zuchtrinder:
- Als weibliche Zuchtrinder gelten Erstlingskühe, Kühe und trächtige Kalbinnen.
- Der Mindestankaufspreis muss netto € 1.300,- pro Tier betragen.
Förderungswerberinnen und Förderungswerber
Natürliche und juristische Personen, die auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Burgenland bewirtschaften.
Nähere Details sind der Richtlinie zu entnehmen:
Mit der Abwicklung der Förderung ist die Abteilung 4 - Agrarwesen und Natur- und Klimaschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betraut.
2. Gewährung einer Förderung in der Schaf- und Ziegenhaltung zum verbesserten Betriebsmanagement!
Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zu einem verbesserten Betriebsmanagement in der Schaf- und Ziegenhaltung zu leisten.
Durch Verbesserung des Betriebs- und Herdenmanagements und umfassender Transparenz im Bereich Leistungsdaten wird auf eine Optimierung der Lämmer- und Kitzaufzucht abgezielt.
Durch die gegenständliche Maßnahme soll ein wichtiger Beitrag zum Erhalt einer wirtschaftlich gesunden und zunehmend leistungsfähigen bäuerlichen Schaf- und Ziegenhaltung geleistet werden.
Antragsberechtigte Landwirtinnen und Landwirte erhalten die Förderung für
- Verbesserung des Betriebsmanagements,
- Zusätzlichen Dokumentationsaufwand und die Erarbeitung eines Maßnahmenplanes der Betriebsführerinnen und Betriebsführer für Verbesserung des Tiergesundheitsstatus und das dadurch verbesserte Tierwohl.
Die Förderung beträgt EUR 500 pro Betrieb und Jahr und wird aus Landesmitteln gewährt.
Voraussetzung ist die Teilnahme am Programm „QPlus Lamm und Kitz“ im Rahmen des derzeitigen österreichischen Programms.
Der Antrag samt Verpflichtungserklärung und die jährlich abzugebende DE-minimis-Erklärung liegen vollständig ausgefüllt und unterfertigt in der Abwicklungsstelle auf.
Hinweis: Die Gesamtsumme der einer Förderungswerberin /einem Förderungswerber gewährten „De-minimis“-Förderungen darf den in den jeweils aktuellen Beihilfenrechtsgrundlagen der Europäischen Kommission festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
Anträge für die Gewährung der gegenständlichen Förderung werden im Zuge der Beantragung der Förderung für QPlus Lamm und Kitz gemäß Artikel 16 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gestellt.
Nähere Details sind der Richtlinie zu entnehmen:
Download Richtlinie