Baulandmobilisierungsabgabe
Das Burgenländischem Raumplanungsgesetz 2019 sieht eine jährliche Abgabenpflicht für alle unbebauten Baulandgrundstücke vor. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen keine Abgabe zu zahlen ist.
Baulandmobilisierungs-Hotline
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FAQs zur Baulandmobilisierung
Wir haben häufig gestellte Fragen und die Antworten (FAQ) dazu zusammengestellt. Die Fragen werden laufend ergänzt und erweitert.
Bauland ist für das Verbauen vorgesehen!
Rund 38% des gewidmeten Baulandes im Burgenland sind unbebaut! Ein besonderer Schwerpunkt der burgenländischen Raumplanung liegt daher auf der Mobilisierung von ungenutztem Bauland.
Unbebaute Baugründe bringen massive Nachteile mit sich:
- Baugründe im Ort wurden zur Mangelware: Werden Baugründe gehortet und nicht für eine Bebauung genutzt, so führt das dazu, dass in vielen Gemeinden für Junge keine Baugründe im Ort zur Verfügung stehen.
- Hohe Kosten für die Gemeinden: In vielen Fällen haben Gemeinden als Vorleistung viel Geld in die Er- und Aufschließung von Siedlungsgebieten verwendet, doch es erfolgt keine Ansiedlung von Bewohner*innen, da die Baugründe gehortet und nicht bebaut werden.
- Keine neuen Baulandwidmungen: Gemeinden können nur dann neue Baugründe widmen, wenn es einen Bedarf dafür gibt. Bestehen allerdings schon viele Baugründe, die eigentlich bebaut werden könnten, aber nicht bebaut werden, so können keine neuen Baugründe gewidmet werden.
- Ein Mangel an Baugründen führt dazu, dass die Baulandpreise stark steigen.
Um diesem Trend der Baulandknappheit entgegen zu wirken wurde eine Baulandmobilisierungsabgabe im Burgenländischen Raumplanungsgesetz 2019 verankert. Damit soll den Gemeinden der Zugriff auf gewidmetes Bauland erleichtert werden. Spekulatives Horten von Bauland soll verhindert werden.
Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baulandgrundstücke.
Liegt ein Baurecht vor, schuldet der oder die Baurechtsberechtigte die Abgabe.
Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer, ist die Abgabe im Verhältnis des jeweiligen Anteils zu tragen.
Beispiel:
Ein Grundstück gehört zur Hälfte Frau A und Herrn A.
Frau A hat für ihren Hälfteanteil die Hälfte der Gesamtabgabe zu tragen.
Herr A hat für seinen Hälfteanteil die Hälfte der Gesamtabgabe zu tragen.
Der Abgabenpflicht unterliegen:
Grundstücke im Burgenland oder Teile davon,
- mit einer Baulandwidmung,
- deren aktuelle Widmung vor mehr als 5 Jahren festgelegt wurde,
- die unbebaut sind/nicht widmungsgemäß genutzt werden,
- die eine Mindestgröße von 300 m² aufweisen,
- die eine Mindestbreite von 9 Meter aufweisen,
- die eine Mindesttiefe von 12 Meter aufweisen und
- die verkehrlich erschlossen sind.
Wenn all diese Voraussetzungen und kein Ausnahmegrund vorliegen, muss für dieses Grundstück die Baulandmobilisierungsabgabe entrichtet werden.
Würde Ihr Grundstück grundsätzlich der Baulandmobilisierungsabgabe unterliegen, so könnten dennoch Ausnahmen vorliegen, die zeitlich von der Abgabenpflicht befreien könnten.
Folgende Ausnahmen sieht das Gesetz vor
- in Zeiten von Bausperren, Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, bei aufrechten Baulandbefristungen;
- in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums. Die Frist beginnt mit Datum des Abschlusses des Rechtstitels (Kauf- oder Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss etc.) zu laufen;
- in Zeiten der Geltung einer Baulandmobilisierungsvereinbarung;
- wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt;
- wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde;
- bei einem Grundstück bis zu einem Flächenausmaß von 2 300 m² für Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Geschäftsgebiet, gemischtes Baugebiet, Bauland-Sondergebiet, Baugebiet für förderbaren Wohnbau sowie bis zu einem Flächenausmaß von 10 000 m² für Bauland-Industriegebiet, Bauland-Betriebsgebiet, Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist.
Wenn Sie über ein Informationsschreiben aufgefordert wurden, Ausnahmen einzumelden, so haben sie für diese Meldung folgende Möglichkeiten:
Die Ausnahmen können per
- vorausgefülltem Webformular – ein entsprechender Link und QR-Code befindet sich auf ihrem Informationsschreiben
- Telefax
- Post
- E-Mail oder
- durch persönliche Abgabe beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
eingebracht werden.
WICHITG: Jedem Informationsschreiben liegt ein Ausnahmeformular bei, worin bereits alle potentiell abgabepflichtigen Grundstücke angeführt sind. In der darin befindlichen Tabelle könnte nun der entsprechende Ausnahmegrund angeführt werden. Anschließend kann dieses Formular mit den darin angeführten Nachweisen per E-Mail oder Post der Abgabenbehörde übermittelt werden. Es wird empfohlen, dieses Formular zur Einmeldung zu verwenden!
Abgabenbehörde ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Alle Ausnahmegründe sind daher auch dem Amt der Landesregierung bekannt zu geben.
Es genügt nicht die Gemeinde über mögliche Ausnahmen zu informieren!
Ausnahmegrund | Nachweis |
---|---|
Kind unter 45 Jahren | Geburtsurkunde des Kindes |
Enkelkind unter 45 Jahren | Geburtsurkunde des Enkelkindes und Geburtsurkunde des Kindes |
Baulandmobilisierungsvereinbarung | Baulandmobilisierungsvereinbarung |
Neuer Eigentümer | Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss |
Rückwidmung | Ansuchen auf Rückwidmung inkl. Bestätigung der Gemeinde |
Bebauung | Baubeginnsanzeige |
Die Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 2022 erfolgt ab Oktober 2023 durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Abgabenbehörde.
Die abgabepflichtigen Grundstücke werden vorab seitens der Burgenländischen Landesregierung über das Portal Geodaten Burgenland aufbereitet und wurden anschließend von den Gemeinden überprüft.
Ab Oktober 2023 werden die Grundstückseigentümerinnen oder die Grundstückseigentümer durch ein konkretes Informationsschreiben zunächst darüber informiert, dass für ihr Baulandgrundstück eine Abgabenpflicht besteht. Zudem werden sie in diesem Schreiben zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. In dieser Stellungnahme ist gegebenenfalls geltend zu machen, dass eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 4 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Eigentumserlangung, Baulandmobilisierungsvereinbarung, Ansuchen auf Rückwidmung, Bebauung, Zurückbehaltung für Kind/Enkelkind oder Eigentümerinnen und Eigentümer unter 45 Jahren) vorliegt. Die Ausnahmen gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 bis 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bausperre, Aufschließungsgebiet und Baulandbefristung) werden von der Abgabenbehörde von Amts wegen wahrgenommen.
Nach Verstreichen der vierwöchigen Frist und Einarbeitung der eingemeldeten Ausnahmetatbestände wird die Abgabe durch die Abgabenbehörde mit Bescheid festgesetzt.
Bemessungsgrundlagen sind:
- das Flächenausmaß des jeweiligen Baulandgrundstückes,
- die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen kein Ausnahmetatbestand vorliegt sowie
- der mittels Verordnung für jede Gemeinde festgelegte Quadratmeterpreis
Die Quadratmeterpreise werden durch VO der Landesregierung festgelegt. Hierbei war von einem durchschnittlichen Kaufpreis für Grünflächen auszugehen, die aus raumplanungsfachlicher Sicht Umwidmungspotential aufweisen. Zum ermittelten Kaufpreis ist ein Aufschlag für durchschnittliche Aufschließungskosten zu berücksichtigen.
Sollte der Durchschnittswert der Statistik Austria für die von der betreffenden Gemeinde veröffentlichten Preise für Baulandgrundstücke der letzten fünf Jahre unter dem in einer Verordnung geregelten Preis liegen, so ist der Preis der Statistik Austria zur Berechnung heranzuziehen.
Hier finden sie die Liste mit den Durchschnittswerten der Statistik Austria für die von der betreffenden Gemeinde veröffentlichten Preise für Baulandgrundstücke:
Flächenausmaß | Prozentsatz zur Berechnung der Abgabenhöhe |
---|---|
bis 800 m2 | 0,5% |
801 m2 bis 1.000 m2 | 1% |
1.001 m2 bis 1.200 m2 | 1,5% |
1.201 m2 bis 1.400 m2 | 1,8% |
1.401 m2 bis 1.600 m2 | 2% |
ab 1.601 m2 | 2,5% |
Beispiel:
Bei einem 1000 m2 großen Grundstück und einem Quadratmeterpreises von € 50,00 ist ein Prozentsatz von 1% zur Berechnung der Abgabenhöhe heranzuziehen. Die jährliche Abgabe würde daher € 500,00 betragen. (1000 m2 x € 50,00 x 0,01 = € 500,00)
WICHTIG: Jedes Baulandgrundstück wird für sich betrachtet. Eine Zusammenrechnung der Flächenausmaße mehrerer Grundstücke zur Errechnung des Prozentsatzes erfolgt nicht.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, welche möglicherweise von der Abgabepflicht betroffen sind, werden noch mit gesondertem Schreiben informiert.
Anschließend besteht die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und Ausnahmetatbestände geltend zu machen. Die Festsetzung und Einhebung der Baulandmobilisierungsabgabe erfolgen durch Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.