Ärztegesetz: Beschwerde aus formalen Gründen abgewiesen – VfGH gibt Land inhaltlich weitgehend recht

Amt der Burgenländischen Landesregierung

„Sicherstellung von Bereitschaftsdiensten kann nicht allein durch Ärztekammer geregelt werden“

Mit seinem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die „Beschwerde“ (Antrag zur Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit) der Burgenländischen Landesregierung zur Einrichtung von ärztlichen Bereitschaftsdiensten durch die Ärztekammer abgewiesen. „Diese Abweisung erfolgte jedoch aufgrund formaler Gründe. In seiner inhaltlichen Begründung stimmt der VfGH den Argumenten der Landesregierung aber weitgehend zu, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung im öffentlichen Interesse liegt und daher auch die Sicherstellung von Bereitschaftsdiensten nicht allein durch die Ärztekammer geregelt werden kann“, stellt der Vorstand der Stabsabteilung Verfassungsdienst und Legistik, Dr. Florian Philapitsch, LL.M., in einer ersten rechtlichen Bewertung des 24-seitigen VfGH-Erkenntnisses fest. 

Die „Beschwerde“ des Burgenlandes richtete sich gegen Bestimmungen im Ärztegesetz des Bundes, in denen geregelt wurde, welche Organe innerhalb der Ärztekammer für die Einrichtung des ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes zuständig ist. Die Ärztekammer Burgenland hat auf Grundlage dieser Bestimmung eine Verordnung über die Einrichtung und Organisation eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Burgenland erlassen.

Zentrales Argument des burgenländischen Antrages war, dass die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes nicht im alleinigen Interesse der Ärztekammer sein kann, sondern das öffentliche Interesse an einer ordentlichen Gesundheitsversorgung betrifft.
Im Verfahren vor dem VfGH hat dieser ausschließlich die angefochtene Bestimmung auf ihre Verfassungswidrigkeit zu prüfen. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof die Beschwerde des Burgenlandes abgewiesen – die bekämpften Bestimmungen des Ärztegesetzes regeln bloß die organisatorische Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes. 
In seiner weiteren Begründung bekräftigte der VfGH allerdings die gesundheitspolitischen Argumente von Landeshauptmann Hans Peter Doskozil. Die Ärztekammer sei nicht ermächtigt festzulegen, ob es grundsätzlich eine Grundversorgung geben darf. Die Ärztekammer Burgenland, so der Gerichtshof wörtlich, scheint „in Verkennung der geltenden Rechtslage ihrer Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Organisation nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen zu sein“. Es sei ausgeschlossen, dass es ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste nur nach Maßgabe der Verordnung der Ärztekammer geben kann.

Im Hinblick auf ihre grundsätzlichen Bedenken stimmt der VfGH der Landesregierung ausdrücklich zu: „Die allgemeinmedizinische Versorgung der Bevölkerung auch außerhalb der gewöhnlichen Ordinationszeiten von Ärzten [stellt] ein gewichtiges öffentliches Interesse [dar], deren Gewährleistung sicherzustellen ist“. Und noch deutlicher: „Die Sicherstellung der Versorgung an sich [kann] nicht und schon gar nicht allein durch eine Regelung im eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammer erfolgen.“ Der VfGH habe mit dieser Feststellung den von LH Doskozil aufgezeigten Handlungsbedarf bekräftigt, so Philapitsch: „Im Lichte dieses Erkenntnisses liegt es nahe, die Sicherstellung von ärztlichen Bereitschaftsdiensten bundesgesetzlich klarer zu regeln!“

Eisenstadt, 20. Oktober 2022

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