Brauchtumsfeuer, aber richtig!

BRAUCHTUMSFEUER (OSTERFEUER UND SONNWENDFEUER) MÜSSEN DEM BRAUCHTUM DIENEN, NICHT DER ENTSORGUNG. FEUCHTES MATERIAL UND ABFÄLLE ERZEUGEN GIFTIGEN RAUCH. EIN FEUER PRO GEMEINDE MUSS GENUG SEIN!

WO OFFENES FEUER IST, IST AUCH RAUCH

Die enorme Rauchentwicklung beim Verbrennen des Schlagabraums führt zudem zu gesundheitsschädigenden Feinstaubemissionen, die zu Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen führen können.

UM DAS ZEHNFACHE SCHÄDLICHER ALS DIESELRUSS

Im Auftrag des Schweizer Bundesamts für Energie und des Bundesamts für Umwelt wurde die Gesundheitsrelevanz von Partikel aus Holzfeuern mit denen aus Dieselmotoren verglichen (BFE/BAFU 2007). Die Autoren kamen zum Schluss, dass bei sehr unvollständiger Verbrennung – wie sie auch bei der Verbrennung von Forstabfällen und Baumschnitt erwartet werden kann – die Schädlichkeit etwa zehnfach höher ist als die von Dieselruss. Auch der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist etwa zwanzigfach höher.

ÜBER 3,5 KG FEINSTAUB = DREI MAL UM DIE ERDE

Beim Verbrennen eines Asthaufens von nur 200 kg werden ca. 3,6 kg Feinstaub (PM10) freigesetzt. Das entspricht der Fahrleistung eines Diesel-PKW von 115.900 km – damit kann man fast drei Mal die Erde umrunden.

FALSCH! 
• Abfälle und feuchtes Material gehören nicht ins Osterfeuer. 
• Anzünden von unten führt zu noch größerer Rauchentwicklung. 
• Die Asche der Abfälle belastet das Grundwasser. 
• Igel und Co. verbrennen in ihrem Versteck.

RICHTIG: 
• Sauber aufgeschlichtetes Holz bekommt genügend Verbrennungsluft für eine vollständige Verbrennung der Schwelgase. 
• Trockenes Holz verbrennt schadstoffarm. 
• Im frisch aufgeschlichteten Holzstapel verbrennen keine Tiere, die dort Unterschlupf finden wollen. 
• Anzünden von oben, die Flammen verzehren den Rauch.

DAS BUNDESLUFTREINHALTEGESETZ UND DIE VERBRENNUNGSVERBOTS-AUSNAHME-VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES LEGEN FEST

BRAUCHTUMSFEUER MÜSSEN ALLGEMEIN ZUGÄNGLICH SEIN.

FEUER IM RAHMEN VON BRAUCHTUMSVERANSTALTUNGEN SIND AUSSCHLIESSLICH: 
• Osterfeuer - am Abend und in der Nacht vom Karfreitag auf Karsamstag oder Karsamstag auf Ostersonntag oder Ostersonntag auf Ostermontag; 
• Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. – 22. Juni; 
• Feuer zur Wintersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. – 22. Dezember.

Ausweichtermine 
Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen nur aufgrund schlechtwetterbedingter Verschiebung abgebrannt werden.

Nur trockenes Naturholz 
Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen, biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.

DIE GEFAHREN DÜRFEN NICHT UNTERSCHÄTZT WERDEN

Aufsichtsperson / Brandwache 
Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt, ist und in der Lage ist, Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen, bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird. Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson verantwortlich.

Wind
Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten. 

Abstand
Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.

Entzünden 
Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen, wie zB. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.

Rauchentwicklung 
Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt. Bei Bedarf ist die Straße abzusichern.

 

BEI OZONWARNUNGEN IM SOMMER ODER FEINSTAUBBELASTUNG AM VORTAG BZW. SMOG IM WINTER MUSS AUF DAS FEUER VERZICHTET WERDEN, BEI: 
Überschreitung der Ozon-Informationsschwelle im Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt. 
Überschreiten der Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Feinstaubüberschreitung am Vortag - wenn die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft am Vortag überschritten waren.

GESETZE, ZUM NACHLESEN 
Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG BGBl. I Nr. 137/2002) 
Link: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20002155/BLRG%2c%20Fassung%20vom%2024.02.2014.pdf

Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien verboten, die Landeshauptleute können für Brauchtumsfeuer Ausnahmeverordnungen erlassen:

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2011, mit der zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz zugelassen werden (Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV) StF: LGBl. Nr. 28/2011
Link: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrBgld/20000837/Bgld.%20VVAV%2c%20Fassung%20vom%2005.02.2014.pdf

Es kann teuer werden: Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung Geldstrafen bis zu 3630 € verhängen.

Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 Die Alarmwerte, die bei Überschreitungen ein Brauchtumsfeuer verhindern, sind in Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft enthalten. Die Überscheitungen werden auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht. 
Link: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011027

Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003 Im Fall der Überschreitung der Ozoninformations- oder Alarmschwelle im Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, darf kein Brauchtumsfeuer entzündet werden. Der Zeitraum der Überschreitung § 8 des Ozongesetzes wird durch Verlautbarung (auf der Homepage des Landes) durch den Landeshauptmann genauso wie die Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt. Link:http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010692

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 Feuer im Wald werden nur durch das Forstgesetz geregelt, die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden nicht berührt. 
Link: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371