Die Landeswahlbehörde nach der Landtagswahlordnung 1995 hat heute in ihrer Sitzung über den Einspruch betreffend das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters am 23.10.2022 in der Gemeinde Forchtenstein endgültig entschieden. Der Einspruch wurde abgewiesen. Dem Einspruchsbegehren konnte aufgrund des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Ergebnis nicht stattgegeben werden. Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Forchtenstein kann nun innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides der Landeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind jene Wählergruppen (Parteien), die bei der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Forchtenstein Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben.
Eisenstadt, 23. Jänner 2023
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