Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Sei es nun der Pullover in der falschen Größe, ein neues technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken schon kaputt ist, oder eben einfach ein Geschenk, das nicht gefällt. Spätestens nach den Feiertagen stellen sich hier viele Fragen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Rückgabemöglichkeiten vordergründig davon abhängen, auf welche Weise der Konsument eingekauft hat. Wie sich hier die rechtliche Lage gestaltet, darüber informiert und berät der Konsumentenschutz des Landes Burgenland.
Online-Handel
Ein gesetzlich verankertes Rücktrittsrecht, auch Widerrufsrecht genannt, besteht nur für den Online-Bereich. „Hat man Weihnachtsgeschenke im Online-Handel bestellt, gibt es für fast alle Produkte ein Widerrufsrecht. Diese Waren können binnen 14 Tagen ab Erhalt der Lieferung und der Widerrufsbelehrung an den Händler retourniert werden“, informiert die zuständige Landeshauptmann-Stellvertreterin Astrid Eisenkopf. Bei der Retoursendung sollte der Widerruf ausdrücklich erklärt werden – viele Händler legen der Lieferung bereits vorgefertigte Rückgabescheine bzw. Widerrufserklärungen bei, die der Konsument ausgefüllt der Retoursendung beifügen sollte. Bei anderen Shops kann der Widerruf auch online erklärt werden, und man erhält in weiterer Folge einen Rückgabeschein oder ein Retourlabel per E-Mail. Einige Produkte sind allerdings vom Rückgaberecht generell ausgenommen. Hierzu zählen Produkte, die nach den spezifischen Wünschen des Kunden individuell angefertigt werden (z.B. individuell bedruckte Kleidung, Schmuck mit Namensgravur etc.). Produkte, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten wird (z.B. frische Lebensmittel), sind ebenso vom Widerruf ausgenommen wie Gesundheits- und Hygieneprodukte, die versiegelt geliefert werden und nicht zur Rückgabe geeignet sind (z.B. Kontaktlinsen, Lippenstift, etc.). Auch einige Dienstleistungen, die online erworben werden, sind vom gesetzlich festgelegten Widerrufsrecht ausgeschlossen. Werden in etwa terminlich festgelegte Konzert-, Theater- oder Veranstaltungstickets online gekauft, kann hierfür kein Widerruf erklärt werden. Selbiges gilt auch für Flugbuchungen, Bahn- oder Bustickets sowie für Hotelbuchungen (hier kann es aber Stornomöglichkeiten geben). Die 14-tägige Rücktrittsfrist wird durch Feiertage bzw. Wochenenden nicht verlängert! Vor Weihnachten bieten jedoch sehr viele Onlinehändler freiwillig eine Verlängerung der Widerrufsfrist an.
Stationärer Handel
Im stationären Handel gibt es kein gesetzlich verankertes Rückgaberecht. Umtausch oder Rückgabe ist hier Vereinbarungssache. Viele Geschäfte bieten jedoch von sich aus Umtausch- und Rückgabemöglichkeiten bzw. sogar eine „Geld-Zurück-Garantie“ an. „Vor Abschluss des Kaufvertrages sollte im stationären Handel jedenfalls abgeklärt werden, ob und zu welchen Bedingungen – gegen Erhalt von Gutscheinen oder Geld – eine Rückgabe bzw. Umtausch möglich ist. Idealerweise sollte diese Vereinbarung am Kassazettel bestätigt werden“, betont Eisenkopf.
Gutscheine
Ob und in welchem Umfang eine Befristung bei Gutscheinen möglich ist, hängt von der Art des Gutscheines ab.
„Gratis“-Gutscheine
Gutscheine, die ein Unternehmen seinen Kunden unentgeltlich zur Verfügung stellt, können auch mit kurzen Einlösefristen versehen werden. Diese kurze Befristung ist deshalb zulässig, weil die Kunden keine Leistung erbringen müssen, um den Gutschein zu erhalten. Der Unternehmer ist bei dieser Art von Gutscheinen im Hinblick auf die Einlösemöglichkeit und Fristsetzung gänzlich frei.
Entgeltliche Gutscheine
Entgeltlich erworbene Wertgutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig. Aufgrund dieser langen Gültigkeitsdauer werden Wertgutscheine regelmäßig von Händlern zeitlich befristet. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie lange die Gültigkeitsdauer eines Gutscheines sein muss. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung zeigt sich, dass zeitliche Befristungen nur dann zulässig sind, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und den Käufer nicht gröblich benachteiligen. Die zulässige Befristungsdauer hängt auch jeweils vom Einzelfall ab – je kürzer eine Frist gesetzt ist, umso triftiger muss der Grund des Unternehmens für eine Befristung sein. Beim Kauf von Erlebnisgutscheinen wurde eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren von den Gerichten für zu kurz erachtet, eine fünfjährige Gültigkeitsfrist im Falle von Reisegutscheinen wurde hingegen für lang genug befunden.
Beratungen der Servicestelle für Konsumentenschutz finden zu den Beratungszeiten von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 057/600-2346 oder per E-Mail unter post.konsumentenschutz(at)bgld.gv.at statt.
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Bildtext LH-Stv_Eisenkopf: Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag.a Astrid Eisenkopf.
Bildquelle: Büro LH-Stv.in Eisenkopf
Eisenstadt, 27. Dezember 2023
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