Landeswahlleiterin Maga Brigitte Novosel informierte heute, Donnerstag, im Rahmen eines Kamingespräches in Eisenstadt gemeinsam mit den Landeswahlleiterin-Stellvertretern WHR Mag. Erich Hahnenkamp und Mag. Bernhard Ozlsberger über die verschiedenen Möglichkeiten zur Stimmabgabe sowie über Besonderheiten, die es bei der Stimmabgabe zur Landtagswahl zu beachten gilt.
Möglichkeiten zur Stimmabgabe
1. Stimmabgabe am 17. Jänner 2020 (vorgezogener Wahltag)
Am vorgezogenen Wahltag, dem 17. Jänner 2020, kann man seine Stimme während der Öffnungszeiten des Wahllokales persönlich abgeben. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass diese mindestens zwei Stunden beträgt, das Wahllokal aber jedenfalls in der Zeit zwischen 18.00 und 19.00 Uhr geöffnet ist. In jeder Gemeinde muss am vorgezogenen Wahltag mindestens ein Wahllokal den Wählern zur Verfügung stehen. Es steht den Gemeinden frei, auch mehrere Wahllokale offen zu halten (Entscheidung der Gemeindewahlbehörde).
Landeswahlleiterin Mag. Brigitte Novosel erklärte dazu: „Derzeit haben noch nicht alle Gemeinden die Öffnungszeiten ihrer Wahllokale gemeldet. Die hierfür vorgesehene Frist ist der 12. Jänner 2020. Danach werden die Öffnungszeiten an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht. Zusätzlich werden die Öffnungszeiten der Wahllokale auch auf der Homepage des Landes Burgenland veröffentlicht. An die Gemeinden erging die Empfehlung die Wahllokale und Öffnungszeiten auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde bekannt zu geben.“
Zu beachten ist: Eine Stimmabgabe mittels Wahlkarte kann am vorgezogenen Wahltag nicht erfolgen! Auch die Abgabe einer Briefwahlkarte ist nicht zulässig.
2. Stimmabgabe im Wahllokal am 26. Jänner 2020 (Wahltag)
Am Wahltag, dem 26. Jänner 2020, kann man seine Stimme während der Öffnungszeiten des Wahllokales in jener Gemeinde, in der man im Wählerverzeichnis eingetragen ist, persönlich abgeben.
Novosel erläuterte: „Sofern Sie eine Wahlkarte beantragt und bis am Wahltag noch nicht von Ihrem Wahlrecht mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, besteht die Möglichkeit, unter Vorlage Ihrer nicht unterschriebenen und nicht zugeklebten Wahlkarte in jedem Wahllokal Ihres Wahlkreises, in dem die Gemeinde liegt, welche Ihnen die Wahlkarte ausgestellt hat, Ihre Stimme durch persönliches Erscheinen vor der Wahlbehörde abzugeben. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, unter Vorlage Ihrer nicht unterschriebenen und nicht zugeklebten Wahlkarte in Ihrer Gemeinde, in der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, Ihre Stimme persönlich abzugeben.“
Die Abgabe der zugeklebten und/oder unterschriebenen Briefwahlkarte am Wahltag direkt im Wahllokal oder vor der „fliegenden Wahlbehörde“ ist nicht möglich!
3. Stimmabgabe vor der fliegenden Wahlbehörde am 26. Jänner 2020 (Wahltag)
Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, benötigen eine Wahlkarte, um vor der „fliegenden Wahlbehörde“ wählen zu können. Zusätzlich zur Wahlkarte ist daher auch der Besuch der „fliegenden Wahlbehörde“ zu beantragen.
4. Stimmabgabe mittels Briefwahl
Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden (wegen Ortsabwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen etc) können bei ihrer Gemeinde eine Wahlkarte beantragen:
- schriftlich bis zum 22.01.2020
- mündlich bis zum 24.01.2020, 12.00 Uhr
Sobald man die Wahlkarte erhalten hat, kann man seine Stimme abgeben. Dazu gibt man den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl in das blaue Wahlkuvert und legt dieses unverschlossen in die Wahlkarte. Das blaue Wahlkuvert darf nicht zugeklebt werden, ansonsten kann die Stimme nicht berücksichtigt werden. Anschließend erklärt man auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich, dass man den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Danach ist die Wahlkarte zu verschließen. Wenn die Wahlkarte nicht verschlossen bei der Gemeinde einlangt, darf die Stimmabgabe ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Die verschlossene Wahlkarte (im Überkuvert) ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass diese dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (24. Jänner 2020) bis 14.00 Uhr einlangt (die Art der Übersendung spielt keine Rolle). Wer die Briefwahlkarte auf dem Postweg zurücksenden möchte, sollte die Zeiten des Postlaufes beachten.
Die Abgabe der zugeklebten und/oder unterschriebenen Briefwahlkarte am Wahltag direkt im Wahllokal oder vor der „fliegenden Wahlbehörde“ ist nicht möglich!
Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln
Jedem Wahlberechtigten ist bis spätestens 15. Jänner 2020 ein Musterstimmzettel zuzustellen (siehe Beilage).
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn:
- eine Parteistimme
- eine Vorzugsstimme auf der Landesliste
- bis zu drei Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste (je Wahlwerber jedoch nur eine Vorzugsstimme)
vergeben werden.
Es gilt das Prinzip „Vorzugsstimme“ schlägt „Parteistimme“. Das bedeutet: Eine gültige Vorzugsstimmenvergabe an Personen ein und derselben Partei gilt auch als Parteistimme für diese Partei, selbst dann, wenn eine andere Partei angekreuzt wurde.
Stimmensplitting – also Vorzugsstimmenvergaben an verschiedene Parteien – ist nicht zulässig und macht den Stimmzettel ungültig, wenn nicht zusätzlich eine Partei angekreuzt wurde.
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Bildtext Kamingespräch_Landtagswahl: Landeswahlleiterin Maga Brigitte Novosel mit ihren Stellvertretern WHR Mag. Erich Hahnenkamp (r.) und Mag. Bernhard Ozlsberger (l.).
Bildquelle: Bgld. Landesmedienservice
Nina-Maria Sorger, 09. Jänner 2020
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