LR Dorner: Bauland soll in Zeiten enormer Teuerung leistbarer werden

Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner informierte mit Peter Zinggl, Leiter des Hauptreferats Landesplanung, über Maßnahmen zur Bauland-Mobilisierung
Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner informierte mit Peter Zinggl, Leiter des Hauptreferats Landesplanung, über Maßnahmen zur Bauland-Mobilisierung

Ungenütztes Bauland soll Allgemeinheit zur Verfügung stehen – Info-Schreiben zu Baulandmobilisierungsabgabe – Anfang 2023 werden Gemeinden und betroffene Grundstückseigentümer kontaktiert

Seit Mai vergangenen Jahres ist im Burgenland die Novelle zum Raumplanungsgesetz in Kraft. Anlass für diese Novellierung: „Derzeit sind fast 40 Prozent des gewidmeten Baulandes im Burgenland unbebaut. Damit liegen wir deutlich über dem Bundesschnitt von rund 23,5 Prozent und weisen diesbezüglich in Österreich den höchsten Wert auf. Auf diesen Spitzenplatz können wir gerne verzichten und steuern daher dagegen“, betonte Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner. Oberstes Anliegen ist: „Ungenutztes Bauland soll nicht zu Spekulationszwecken verwendet werden, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Wir wollen damit dafür sorgen, dass Bauland in Zeiten einer enormen Teuerung leistbarer wird und sich junge Familien den Traum vom Eigenheim erfüllen können“, hielt der Landesrat fest.  

Zentraler Bestandteil dieses Gesetzes für leistbares Bauland sind der Abschluss von Baulandmobilisierungsvereinbarungen und auch eine Abgabe auf unbebautes Bauland, wenn dieses für 'Häuslbauer' nicht verfügbar ist. Diese Novellierung des Raumplanungsgesetzes sei nicht zuletzt auf Wunsch vieler Bürgermeister erfolgt, so Dorner. Da die bisher vorhandenen Instrumente zur Baulandmobilisierung zur Umsetzung dieser Ziele nicht ausreichen, ist in dieser als zentrales Element eine Abgabe verankert, die der Gemeinde den Zugriff auf gewidmetes Bauland erleichtern soll. 

„Es geht nicht darum, Einnahmen zu lukrieren, sondern ganz klar darum, Bauland zu mobilisieren und bauwilligen jungen Menschen im Burgenland Bauland zur Verfügung zu stellen“, stellte der Landesrat klar. Um diese Aufgabe professionell umsetzen zu können, habe man eine umfassende Datenlage ausgearbeitet.

Die Abgabe wird vom Land und nicht von den Gemeinden eingehoben. „Damit ist sichergestellt, dass landesweit einheitliche Vorgaben gelten und es ein faires System gibt“, erläuterte Peter Zinggl, Leiter des Hauptreferats Landesplanung. Wer die Abgabe zahlt, kann sein Grundstück um jeden Preis, den er am Markt bekommt, verkaufen. Das Land hat einen Gutachter mit der Bewertung der Grundstückspreise in allen 171 Gemeinden beauftragt. 
Um die Bevölkerung über die Abgabe zu informieren, wird dieser Tage eine amtliche Mitteilung durch das Land verschickt. „Dieses Info-Schreiben geht an alle Haushalte, um die Burgenländerinnen und Burgenländern über das System der Abgabe in Kenntnis zu setzen und die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen darzulegen. Die konkreten Informationsschreiben an die Gemeinden und die betroffenen Grundstückseigentümer mit der errechneten Abgabenhöhe können erst Anfang nächsten Jahres, wenn alle Bemessungsgrundlagen zur Verfügung stehen, versandt werden“, erläuterte der Landesrat. 
      
Grundsätzlich besteht eine Abgabenpflicht für alle unbebauten Baulandgrundstücke. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen keine Abgabe zu zahlen ist – Ausnahmen, die sozial treffsicher und gerecht ausgestaltet sind. So sind etwa Grundstücke für den familieneigenen Bedarf NICHT betroffen!

Im Detail besteht keine Abgabenpflicht

  • bei einem Grundstück im ortsüblichen Ausmaß, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 30.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist;
  • in den ersten fünf Jahren ab erstmaliger Baulandwidmung;
  • in Zeiten von Bausperren, Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, bei aufrechten Baulandbefristungen;
  • in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums. Die Frist beginnt mit Datum des Abschlusses des Rechtstitels (Kauf- oder Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss etc.) zu laufen;
  • in Zeiten der Geltung einer Baulandmobilisierungsvereinbarung;
  • wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt;
  • wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde.

Wer fällt unter die Abgabenpflicht?

  • Unbebaute Grundstücke
  • mit einer Mindestgröße von 300 m2
  • mit einer Mindestbreite von 9 m
  • mit einer Mindesttiefe von 12 m
  • und wenn sie verkehrlich erschlossen sind. 

Wie hoch ist die Abgabe?

Bemessungsgrundlagen sind das Flächenausmaß des jeweiligen Baulandgrundstückes sowie der mittels Verordnung für jede Gemeinde festgelegte Quadratmeterpreis. Je nach Grundfläche ist folgender Prozentsatz zu verwenden: 

  • bis 800 m2 – 0,5 Prozent
  • 801 m2 bis 1.000 m2 – ein Prozent
  • 1.001 m2 bis 1.200 m2 – 1,5 Prozent
  • 1.201 m2 bis 1.400 m2 – 1,8 Prozent
  • 1.401 m2 bis 1.600 m2 – zwei Prozent
  • ab 1.601 m2 – 2,5 Prozent

Berechnungsbeispiel: Bei einem 1.000 m2 großen Grundstück und einem Quadratmeterpreis von 50 Euro ist ein Prozentsatz von 1% zur Berechnung der Abgabenhöhe heranzuziehen. Die jährliche Abgabe würde daher 500 Euro betragen. (1.000 m2x 50Eurox 0,01 = 500Euro)

Welcher Prozentsatz ist anzuwenden, wenn man mehrere unbebaute Baulandgrundstücke hat, die nicht aneinandergrenzen?

Die Festsetzung der Abgabe erfolgt pro Person für das gesamte Landesgebiet. Mehrere im Eigentum einer Person stehende Grundstücke werden gemeindeübergreifend flächenmäßig zusammengezählt. 

Was ist bei der Ausnahme für eigene Kinder oder Enkelkinder zu beachten?

  • Pro Kind und Enkelkind darf jeweils nur ein Grundstück im ortsüblichen Maß berücksichtigt werden.
  • Hat ein/e unter 30-Jährige/r für sich selbst bereits ein eigenes Baulandgrundstück als Ausnahmegeltend gemacht, kann die Ausnahme vom Eltern-/Großelternteil für dieses Kind/Enkelkind nicht mehrgeltend gemacht werden.

Wie wird die Abgabe eingehoben?

Die Abgabe ist ab 1.1.2022 zu zahlen. Die Möglichkeit zur Festsetzung der Abgabe durch Bescheid ist binnen 5 Jahren zulässig. Das System zur Einhebung ist derzeit in Ausarbeitung, die Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 2022 erfolgt 2023. 
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, welche möglicherweise von der Abgabepflicht betroffen sind, werden noch mit gesondertem Schreiben informiert.
Anschließend besteht die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und Ausnahmetatbestände geltend zu machen. Die Festsetzung und Einhebung der Baulandmobilisierungsabgabe erfolgen durch Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

Seitens des Landes wird zusätzlich auch eine Telefon-Hotline eingerichtet, bei der man sich über die Details zur Abgabe erkundigen kann.

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Bildtext Baulandmobilisierung: Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner informierte mit Peter Zinggl, Leiter des Hauptreferats Landesplanung, über Maßnahmen zur Bauland-Mobilisierung

Bildquelle: Landesmedienservice Burgenland

Hans Christian Gmasz, 23. November 2022

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