Supermärkte und Einkaufszentren mit Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs sollen in Zukunft nur mehr in Ortskernlagen errichtet oder erweitert werden dürfen. Das ist der zentrale Punkt einer Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, die am 16. Dezember in Begutachtung geht. „Wir wollen mit dieser und begleitenden Maßnahmen die Bodenversiegelung massiv eindämmen, dem Klimawandel entgegensteuern, die Ortszentren in den Gemeinden neu beleben und attraktivieren, zugleich auch Leerstand vermeiden und die Zentren für die Bevölkerung besser erreichbar machen – insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Rad oder zu Fuß. Mit diesem Schritt wird der nächste wesentliche Punkt aus dem Regierungsprogramm umgesetzt, mit dem die Lebensqualität der Burgenländerinnen und Burgenländer erhöht wird“, begründete Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner diese Initiative.
Im Zuge der Gesetzesnovelle soll es zu einer Präzisierung bei der Regelung von Supermärkten kommen – und zwar durch Definition einer Verkaufsfläche von 80 m² bis zu 500 m². Die Einkaufszentrenregelung soll in Hinkunft ab einer Verkaufsfläche von 80 m2 greifen. Supermärkte dürfen nur mehr im Ortskern errichtet werden und dürfen eine Verkaufsfläche von max. 500 m2 aufweisen (bisher 800 m2).
Ausnahme: Wenn bei Ausbau eines bestehenden Supermarktes gleichzeitig die Nahversorgung in einem anderen Ort gesichert wird, ist eine Erweiterung auf bis zu 800 m2 am Ausbaustandort zulässig. „Damit wird eine gezieltere Steuerung der Raumentwicklung im Sinne der Zielsetzungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ermöglicht“, so der Landesrat.
Für die Errichtung bzw. Erweiterung von Supermärkten nur mehr in Ortszentrum soll folgende Definition für Ortskernlage herangezogen werden: Entweder durch Abgrenzung im Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) der Gemeinden nach definierten Kriterien unter aufsichtsbehördlicher Kontrolle. Oder – wenn kein ÖEK vorhanden ist – durch eine Abgrenzung anhand vorgegebener Kriterien (Übereinstimmung mit den Zielen der überörtlichen Raumordnung, überprüft durch die Landesplanung). Die Beschränkung auf Ortskernlage gilt nicht für Einkaufszentren ohne Lebensmittel (Fachmarktzentren) und Geschäften mit Lebensmittelverkauf bei Verkaufsfläche unter 80 m². Um einem Leerstand entgegenzuwirken, ist zudem bereits bei Bewilligung neuer Einkaufszentren sicherzustellen, dass im Falle der Schließung des Einkaufszentrums eine Nachnutzung oder Entsiegelung bereits in der Konzeption vorgesehen ist.
Neue Gestaltungskriterien für Supermärke und alle Einkaufszentren
Für Supermärkte und Einkaufszentren (unabhängig, ob sie Lebensmittel führen oder nicht – also auch für Fachmarktzentren) sollen in Zukunft neue Gestaltungskriterien gelten. So sind bei Neubauten oder Umbauten mit einer Vergrößerung der Verkaufsfläche mindestens zwei oberirdische Geschoße zu errichten. Weiters ist bei der Verkehrsorganisation und der Parkplatzgestaltung auf Klimaschutz und Klimawandelanpassung Rücksicht zu nehmen. Dies umfasst:
- Die Oberflächengestaltung (insb. der Parkplätze) ist mit einer maximal möglichen Versickerungsleistung auszuführen. Nicht befahr- bzw. begehbare Flächen sind zu begrünen.
- Bei je fünf Parkplätzen ist mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
- Die Zahl der oberirdischen Stellplätze ist mit maximal einem Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche zu begrenzen.
- Zehn Prozent der Stellplätze für PKW und Fahrräder, jedoch jeweils mindestens zwei, sind als E-Ladestellen auszuführen.
- Parkplätze sind so auszugestalten, dass Fußgeher und Radfahrer gegenüber dem Pkw-Verkehr Vorrang haben.
- Der Standort ist an das bestehende Fuß- und Radwegenetz anzubinden.
- In Eingangsnähe sind für je 50 m² Verkaufsfläche mindestens zwei überdachte diebstahlsichere Stellplätze für Fahrräder zu errichten.
Ebenfalls forciert wird der Einsatz Erneuerbarer Energien: Die Dachflächen sind mit Ausnahme der technisch bedingten Flächen zu begrünen oder mit PV-Anlagen auszugestalten, wobei eine Kombination von PV-Nutzung und Dachbegrünung anzustreben ist. Außerdem sind neuerrichtete Gebäude zumindest als Niedrigst-Energiegebäude auszuführen. Weiters sind Gebäude und Parkplatzflächen so auszugestalten, dass sie sich in das bestehende Ortsbild einfügen. Und: Im Sinne einer Mehrfachnutzung sind in Abstimmung mit der Standortgemeinde Parkplätze auch außerhalb der Geschäftszeiten nutzbar zu machen.
Eisenstadt, 14. Dezember 2022
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