Eisenstadt, 10. Oktober 2023. - Mit einem gestern veröffentlichten Erkenntnis zum Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Grundsatzentscheidung getroffen, nachdem der profitorientierte Konzern SeneCura gegen die Verpflichtung zur gemeinnützigen Führung von Pflegeheimen Beschwerde eingelegt hatte. Der burgenländische Weg, wonach der weitere Betrieb von Altenwohnheim und Pflegeheimen, sofern Landesmittel in Anspruch genommen werden, künftig nur noch gemeinnützig erfolgen darf, wird vom VfGH ausdrücklich für zulässig erklärt - die Erbringung hochqualitativer Pflegeleistungen zu den für das Land Burgenland günstigsten Konditionen liege im öffentlichen Interesse: „Der VfGH hat unsere Maxime, dass mit der Pflege kein Gewinn erwirtschaftet werden soll, anerkannt. Dieses Erkenntnis wird eine Signalwirkung für den gesamten Pflegebereich weit über das Burgenland hinaus haben“, sehen sich Landeshauptmann Hans Peter Doskozil und Soziallandesrat Leo Schneemann in einer ersten Reaktion bestätigt.
Es gebe europaweit den Trend, dass Kapitalgesellschaften in die Pflege drängen und dort auf Kosten der öffentlichen Hand und zu Lasten der Pflegebedürftigen und der Beschäftigten hohe Profite erzielen. „Diesem Trend haben wir im Burgenland einen Riegel vorgeschoben. Dass die diesbezügliche gesetzliche Regelung nun auch grundsätzlich vor dem VfGH standgehalten hat, schafft Klarheit und Sicherheit für die Zukunft“, so Doskozil.
Während die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit für neue Betriebsgenehmigungen von Pflegeeinrichtungen durch den VfGH als ein grundsätzlich legitimer Eingriff durch den Gesetzgeber angesehen wird, hebt das Höchstgericht eine Übergangsbestimmung betreffend die bereits bestehenden Betriebsbewilligungen sowie eine Einschränkung der Tagsatzvereinbarungen für diese Betreiber auf. Dies sieht der Gerichtshof als erforderlich an, um bis auf Weiteres - bei Bedarf - den Abschluss von Kostenvereinbarungen auch mit nicht gemeinnützigen Heimbetreibern zu ermöglichen. „Wir setzen diesen Auftrag im Erkenntnis selbstverständlich um - wobei es wichtig ist festzuhalten, dass der Mindestlohn von 2.000 Euro netto ab 2024 ein Kriterium für den Abschluss von Tagsatzvereinbarungen bleibt und nicht durch das Erkenntnis des VfGH geändert wird“, so Landesrat Schneemann.
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Eisenstadt, 10. Oktober 2023
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