Bundespräsidentschaftswahl
Allgemeine Informationen zur Wahl
Die Funktionsperiode der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten beträgt in Österreich sechs Jahre, wobei diese oder dieser einmal wiedergewählt werden kann. Jede Österreicherin und jeder Österreicher kann ab dem 16. Lebensjahr an der Wahl teilnehmen (aktives Wahlrecht). Um für das Amt des Staatsoberhauptes kandidieren zu dürfen, muss der Kandidat bzw. die Kandidatin die österreichische Staatbürgerschaft besitzen und mindestens 35 Jahre alt sein (passives Wahlrecht). Bekommt keine Kandidatin oder kein Kandidat beim ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50 Prozent) so findet vier Wochen nach der Wahl eine Stichwahl statt. Bei dieser treten die beiden stimmenstärksten Bewerberinnen und Bewerber gegeneinander an.
Der Wahltermin wird rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene die Durchführung der Bundespräsidentenwahl betreffende Fristen richten.
Bei der Durchführung einer Bundespräsidentenwahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.
Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Bundespräsidentenwahl im Wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl, oder vor einer anderen Wahlbehörde, insbesondere durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde. Die Wahlzeiten werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch längstens um 17.00 Uhr schließen.
Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Bundespräsidentenwahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.