Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.

Anzuwendende Rechtsvorschriften

Auf die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen sind die

anzuwenden.

Wahlberechtigte

Bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen sind alle Personen aktiv wahlberechtigt, die

  • am Stichtag die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
  • Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die am Stichtag in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind bzw. die spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • am Stichtag in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz im Sinne des § 17 Gemeindewahlordnung 1992 haben.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
    Wahlberechtigt sind jedenfalls österreichische Staatsbürger.
  • Unionsbürger
    Unionsbürger sind wahlberechtigt, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes bis zum Stichtag (5. Juli 2022) in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen wurden. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bis zum Stichtag (5. Juli 2022) einen Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde begründet haben, müssen keinen gesonderten Antrag auf Aufnahme in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz stellen, um darin bei Vorliegen der ob genannten Voraussetzungen aufgenommen zu werden. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die keinen Hauptwohnsitz, sondern einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen, sind nur auf Antrag in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen. Diesbezüglich kontaktieren Sie bitte Ihre Wohnsitzgemeinde.

    Die Voraussetzung der Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz für Unionsbürger ist aber schon dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 dritter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben.

    Unionsbürger, die spätestens am 5. Juli 2022 einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben, sind daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wahlberechtigt, selbst wenn sie noch nicht in der Gemeinde-Wählerevidenz aufscheinen!
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
    Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt ist daher, wer am 2. Oktober 2006 oder davor geboren wurde.
  • Ausschluss vom Wahlrecht
    Eine Person kann vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen bestimmter strafbarer Handlungen gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches BGBl. Nr 60/1974 i.d.g.F. (z.B. Angriffe gegen den Staat und oberste Staatsorgane, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer bzw. bei Wahlen und Volksabstimmungen, terroristische Vereinigung) zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt nur ein, soweit das Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls, den Ausschluss des Wahlrechtes zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ausgesprochen hat. Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
  • Wohnsitz im Burgenland
    Damit eine Person wahlberechtigt ist, muss sie am Stichtag in einer Gemeinde des Burgenlandes einen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992 haben.

Ein Wohnsitz im Sinne der Gemeindewahlordnung liegt dann vor, wenn

  1. in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
  2. sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Ein Wohnsitz im Sinne des § 17 gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

  1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
  4. Außerdem liegt kein Wohnsitz vor, wenn die Person nach melderechtlichen Vorschriften in der Gemeinde nicht gemeldet ist.

Die Wahlberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde während  der Einsichtnahmefrist in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muss. Während der Einsichtnahmefrist kann jeder Staatsbürger und Unionsbürger, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde behauptet, gegen das Wählerverzeichnis mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich Einspruch erheben.

Wahlberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind!

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Gemeindewahlordnung 1992 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Wo und wie kann gewählt werden?

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der er am Stichtag einen Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Falls ein Wohnsitz in zwei oder mehreren Gemeinden vorliegt, kann das Wahlrecht in all jenen Gemeinden ausgeübt werden, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist. Ist eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Ausübung des Wahlrechts mittels einer Wahlkarte in einer anderen als der(n) Wohnsitzgemeinde(n), welche die Wahlkarte ausgestellt hat, ist nicht möglich!

Eine wahlberechtigte Person kann schon am vorgezogenen Wahltag, ihre Stimme abgeben. Zu diesem Zweck gibt es in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches jedenfalls in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein muss.

Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahllokale (sowie Wahlzeit und Verbotszonen) festzusetzen. Diese Verfügungen sind durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

Wahlkarte, Briefwahl

Um das Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben zu können, ist es erforderlich, dass eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben:

  • Personen, die voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland oder
  • Personen, die sich zwar am Wahltag in der Gemeinde aufhalten, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge  mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.

Die Wahlkarte kann bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich beantragt werden. Sie kann auch mündlich durch persönliches Erscheinen  beantragt werden. 

Wahlberechtigte, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen, unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können  gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte  die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) beantragen. In diesem Fall kommt die „fliegende Wahlbehörde“ am Wahltag zum Wahlberechtigten nach Hause.

Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlzeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahlzeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

Zur Vorbereitung auf die Wahl bekommen alle Wahlberechtigten von der Gemeinde je einen Musterstimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Diese Musterstimmzettel dienen nur zur Information. Sie dürfen weder am vorgezogenen Wahltag noch am Wahltag verwendet werden!

  1. Stimmabgabe im Wahllokal

    Es gibt zwei amtliche Stimmzettel: den Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und den Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters!

    Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Sofern der Wahlberechtigte der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht bekannt ist, hat er seine Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc) glaubhaft zu machen. Dem Wahlberechtigten werden hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sowie ein leeres Wahlkuvert ausgefolgt. Der Wahlberechtigte hat die Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diese in das Kuvert zu legen. Das Kuvert ist hierauf vom Wahlberechtigten selbst ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

    Wahlberechtigre haben die Möglichkeit, bereits am vorgezogenen Wahltag ihre Stimme im Wahllokal abzugeben. Zu diesem Zweck ist in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches jedenfalls in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein muss, eingerichtet.

  2. Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson

    Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, dass ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Erscheint eine solche Person ohne eine Geleitperson und will sie mit Hilfe einer Geleitperson wählen, so ist sie danach zu fragen, welche Person sie als Geleitperson wünscht. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde.

  3. Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. "fliegende Wahlbehörde")

    Wahlberechtigte, denen die Ausübung des Wahlrechts vor der „fliegenden Wahlbehörde“ bewilligt wurde, und über eine Wahlkarte verfügen, üben ihr Wahlrecht an ihrem Aufenthaltsort vor dieser Sonderwahlbehörde aus. Der Wahlleiter erklärt die weitere Vorgangsweise.

    Personen (insb. Pflegepersonal oder pflegende Angehörige), die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und über eine Wahlkarte verfügen, haben die Möglichkeit, im Rahmen des Besuches der „fliegenden Wahlbehörde“ ihr Stimmrecht mittels Wahlkarte vor der „fliegenden Wahlbehörde“ auszuüben. Die Wahlkarte darf bei der „fliegenden Wahlbehörde“ auch bereits fertig ausgefüllt (=Briefwahlkarte) abgegeben werden.

  4. Stimmabgabe durch Abgabe der  Briefwahlkarte  bei der zuständigen Wahlbehörde

    Der Wähler kann die bereits ausgefüllte und mit der eidesstattlichen Erklärung versehene Wahlkarte (= Briefwahlkarte) auch noch am Wahltag bzw. am Tag der engeren Wahl (Stichwahl) (aber nicht am vorgezogenen Wahltag!) während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, abgeben oder abgeben lassen. Die Abgabe der Wahlkarte kann auch durch einen Überbringer erfolgen.

  5. Stimmabgabe mit Wahlkarte vor der zuständigen Wahlbehörde

    Falls ein Wähler seine Wahlkarte weder auf dem Postweg versendet, noch im Gemeindeamt abgegeben hat, kann er am Wahltag bzw. am Tag der engeren Wahl (Stichwahl) aber nicht am vorgezogenen Wahltag vor der zuständigen Wahlbehörde unter der Voraussetzung wählen, dass er die ausgestellte Wahlkarte, welche weder ausgefüllt noch mit der eidesstattlichen Erklärung versehen sein darf, mitnimmt.

  6. Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels

    Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist diesfalls vom Wähler vor der Wahlbehörde zu zerreißen, und der zerrissene Stimmzettel vom Wähler mitzunehmen.

Bei der Gemeinderatswahl kommt wiederum das Persönlichkeitswahlrecht zur Anwendung, wie es von der letzten Gemeinderatswahl bereits bekannt ist. Beim Ausfüllen des Stimmzettels sind daher nachstehende Grundsätze zu beachten:

  1. Wahl einer Partei

    Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Wähler in dem Kreis, der rechts neben der Partei, die er wählen möchte, vorgedruckt ist, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist diese Partei gültig gewählt.

  2. Vergabe von Vorzugsstimmen

    Außerdem kann der Wähler aber auch bestimmten Kandidaten der von ihm gewählten Partei Vorzugsstimmen geben, indem er in den Kästchen neben dem Kandidaten ein liegendes Kreuz (X) anbringt. Auf diese Weise bringt der Wähler zum Ausdruck, dass er die Zuweisung eines Gemeinderatsmandates an den von ihm bezeichneten Kandidaten besonders wünscht.

    Insgesamt können nur drei gültige Vorzugsstimmen vergeben werden. Maximal zwei davon können an einen Kandidaten vergeben werden. Es können die drei Vorzugsstimmen daher z.B. so vergeben werden, dass einem Kandidaten der gewählten Partei zwei Vorzugsstimmen (Kreuze in beide Kästchen) und einem zweiten Kandidaten dieser Partei eine Vorzugsstimme (ein Kreuz) gegeben wird. Oder es kann an drei Kandidaten der gewählten Partei je eine Vorzugsstimme vergeben werden.

    Wichtig: Die drei Vorzugsstimmen können nur an Kandidaten jener Partei vergeben, werden, die vom Wähler gewählt wird. Die Vorzugsstimmenvergabe an Kandidaten einer anderen als der gewählten Partei ist ungültig!

Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Wähler in dem Kreis, der rechts neben dem Bürgermeisterkandidaten, den er wählen möchte, vorgedruckt ist, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist dieser Kandidat gültig gewählt.

Wer kann gewählt weden?

Zum Gemeinderat in einer burgenländischen Gemeinde wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt zum Gemeinderat sind daher österreichische Staatsbürger und Unionsbürger.

Zum Bürgermeister in einer burgenländischen Gemeinde wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Bürgermeister sind Unionsbürger nicht wählbar.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist lediglich eine Person, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Unionsbürger, die sich für die Wahl zum Gemeinderat bewerben, müssen im Zuge der Einbringung eines Wahlvorschlages gemäß § 19 Abs. 3 Gemeindewahlordnung 1992 eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben.

Die wahlwerbenden Parteien haben die Möglichkeit, ihre Wahlvorschläge bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters sind gesondert einzubringen. Sofern ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht wird, ist er gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einzubringen.

Den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Die Beteiligung an der Wahl des Gemeinderates ist aber auch dann zulässig, wenn diese Partei keinen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eingebracht hat.

Der Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl kann höchstens folgende Zahl an Bewerbern aufweisen:

Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zum Zeitpunkt der WahlausschreibungHöchstzahl der Bewerber
bis zu 250 Wahlberechtigtehöchstens 18 Bewerber
251 bis 500 Wahlberechtigtehöchstens 22 Bewerber
501 bis 750 Wahlberechtigtehöchstens 26 Bewerber
751 bis 1000 Wahlberechtigtehöchstens 30 Bewerber
1001 bis 1500 Wahlberechtigtehöchstens 38 Bewerber
1501 bis 2000 Wahlberechtigtehöchstens 42 Bewerber
2001 bis 3000 Wahlberechtigtehöchstens 46 Bewerber
mehr als 3000 Wahlberechtigtehöchstens 50 Bewerber
Freistadt Eisenstadthöchstens 58 Bewerber
Freistadt Rusthöchstens 38 Bewerber


Die Wahlwerber müssen schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur abgeben.

Eine allfällige Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Partei im Wahlvorschlag darf nicht aus mehr als fünf Buchstaben bestehen. Diese fünf Buchstaben der Kurzbezeichnung können auch ein Wort ergeben.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss von folgender Mindestanzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Zahl der Wahlberechtigten in der GemeindeMindestzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften
bis zu 500 Wahlberechtigtewenigstens  5
501 bis 1000 Wahlberechtigtewenigstens 10
1001 bis 2000 Wahlberechtigtewenigstens 15
2001 bis 3000 Wahlberechtigtewenigstens 20
mehr als 3000 Wahlberechtigtewenigstens 30

Die Unterstützung von mehreren Wahlvorschlägen ist nicht zulässig; diesfalls hätte sich der Unterstützer für einen Wahlvorschlag zu entscheiden.