Allgemeine Information - Landtagswahl 2025
Die Burgenländische Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 07. Oktober 2024 die Verordnung über die Ausschreibung der Landtagswahl 2025 beschlossen. Danach ist der Wahltag der 19. Jänner 2025. Als Stichtag wurde der 29. Oktober 2024 festgelegt. Die Verordnung über die Wahlausschreibung wurde im LGBl. Nr. 75/2024 vom 29. Oktober 2024 kundgemacht.
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Rechtsgrundlagen
Die Burgenländische Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 07. Oktober 2024 die Verordnung über die Ausschreibung der Wahl zum Burgenländischen Landtag beschlossen. Sie wurde im LGBl. Nr. 75/2024 vom 29.10.2024 kundgemacht.
Wahltag: 19. Jänner 2025
Stichtag: 29. Oktober 2025
Auf die Wahl des Burgenländischen Landtages am 19. Jänner 2025 sind die
Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995 LGBl. Nr. 4/1996 i.d.g.F.
und dasBurgenländische Wählerevidenz-Gesetz LGBl. Nr. 5/1996 i.d.g.F.
anzuwenden.
Der Burgenländische Landtag besteht aus 36 Mitgliedern. Die Aufteilung dieser Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgte durch die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 31. Mai 2023, LGBl. Nr. 43/2023.
Das Land Burgenland wird zum Zwecke der Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt. Hierbei bildet jeder politische Bezirk einen Wahlkreis; die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung sind in einem Wahlkreis, dem Wahlkreis 2, zusammengefasst.
Wahlkreis | Gebiet | Mandate |
---|---|---|
Wahlkreis 1 | politischer Bezirk Neusiedl am See | 7 Mandate |
Wahlkreis 2 | Freistädte Eisenstadt und Rust sowie politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung | 7 Mandate |
Wahlkreis 3 | politischer Bezirk Mattersburg | 5 Mandate |
Wahlkreis 4 | politischer Bezirk Oberpullendorf | 5 Mandate |
Wahlkreis 5 | politischer Bezirk Oberwart | 7 Mandate |
Wahlkreis 6 | politischer Bezirk Güssing | 3 Mandate |
Wahlkreis 7 | politischer Bezirk Jennersdorf | 2 Mandate |
Wer darf wählen?
Bei der Landtagswahl am 19. Jänner 2025 sind alle Personen aktiv wahlberechtigt, die
- am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- am Stichtag (29. Oktober 2024) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
- in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben.
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
Wahlberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger(innen). EU-Bürger(innen) sowie Auslandsösterreicher(innen), das sind österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Wohnsitz im Sinne des § 24 LTWO 1995 im Burgenland haben, sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt. - Vollendung des 16. Lebensjahres
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt ist daher, wer am 19. Jänner 2009 oder davor geboren wurde. - Ausschluss vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist eine Person, die wegen bestimmter strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. - Wohnsitz im Burgenland
Damit eine Person wahlberechtigt ist, muss sie am Stichtag (29. Oktober 2024) in einer Gemeinde des Burgenlandes einen Wohnsitz im Sinne des § 24 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995 haben. Ein Wohnsitz im Sinne der Landtagswahlordnung liegt dann vor, wenn- in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
- kein Hauptwohnsitz, sondern nur ein sonstiger Wohnsitz im Burgenland vorliegt und sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
Ein Wohnsitz im Sinne des § 24 LTWO 1995 gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
- der Aufenthalt
- bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
- lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist
oder
- die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.
Die Gemeinde führt über die Wahlberechtigten eine Landes-Wählerevidenz. In diese kann jederzeit Einsicht genommen werden. Letztlich ist aber für die Wahlberechtigung ausschließlich die Eintragung im Wählerverzeichnis für die Landtagswahl 2025 maßgeblich (siehe Wählerevidenz).
Die Wahlberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde auf Grund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde am 14. Tag nach dem Stichtag (also am 12. November 2024) durch 10 Tage während der Amtsstunden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Während der Einsichtnahmefrist kann jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde behauptet, gegen das Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.
Wahlberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind!
Bitte beachten! Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, an Wochenenden (Samstage und Sonntage) und Feiertagen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu gewähren, jedoch muss – sofern an Samstagen die Einsichtnahme ermöglicht wird - für mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.
Wo, wann und wie kann gewählt werden?
Jede(r) Wahlberechtigte übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich am 19. Jänner 2025 in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der er (sie) am Stichtag seinen (ihren) Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Ist eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der (die) Wahlberechtigte sein (ihr) Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist.
Eine wahlberechtigte Person kann auch schon am 10. Jänner 2025 ihre Stimme abgeben. Zu diesem Zweck gibt es in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches mindestens für zwei Stunden, jedenfalls aber von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet sein muss.
Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor der Wahl (also am 05. Jänner 2025) die Wahllokale (und die Wahlzeit) festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor der Wahl (also am 06. Jänner 2025) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.
Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltag oder am vorgezogenen Wahltag nicht in ihrer Gemeinde aufhalten, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Die Ausstellung einer Wahlkarte muss spätestens am 2. Tag, 12:00 Uhr vor der Wahl (also am 17. Jänner 2025), bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.
Sofern Wahlberechtigte am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen) nicht in das Wahllokal kommen können, besteht die Möglichkeit, bis zum 2. Tag vor der Wahl, also dem 17. Jänner 2025, 12:00 Uhr, bei der Wohnsitzgemeinde eine Wahlkarte zu beantragen und gleichzeitig den Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) zu stellen. In diesem Fall kommt die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) am Wahltag zur bzw. zum Wahlberechtigten nach Hause.
Die Gemeindewahlbehörde hat – wie erwähnt – spätestens am 14. Tag vor der Wahl (also am 05. Jänner 2025) die Wahlzeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor der Wahl (also am 06. Jänner 2025) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahlzeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.
Zur Vorbereitung auf die Wahl bekommen alle Wahlberechtigten spätestens am 11. Tag vor der Wahl (also am 08. Jänner 2025) von der Gemeinde einen Musterstimmzettel. Dieser Musterstimmzettel dient nur zur Information! Er darf bei der Wahl am 10. Jänner 2025 (vorgezogener Wahltag) und am 19. Jänner 2025 nicht verwendet werden!
a) Stimmabgabe im Wahllokal
Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Sofern der (die) Wahlberechtigte der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, hat er (sie) seine (ihre) Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, E-Card mit Lichtbild, amtliche Wahlinformation) glaubhaft zu machen. Dem (der) Wahlberechtigten wird hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert ausgefolgt. Der (die) Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Wähler kann anschließend selbst bestimmen, ob er das Kuvert selbst in die Wahlurne legt oder das Kuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde übergibt, damit dieser das Kuvert ungeöffnet in die Wahlurne gibt.
b) Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler
Wahlkartenwähler(innen) können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Wahlkarte spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag, also dem 17. Jänner 2025, 14:00 Uhr, bei ihrer Gemeinde (durch Post, Boten, persönliche Abgabe, etc.) einlangt. Die Art der Übermittlung spielt keine Rolle.
Weiters können verschlossene und/oder unterfertigte Wahlkarten (Briefwahlkarte) am Wahltag bei allen Wahlbehörden innerhalb jenes Wahlkreises, in dem die Gemeinde liegt, die dem (der) Wähler(in) die Wahlkarte ausgestellt hat oder bei der „fliegenden Wahlbehörde“ persönlich oder durch einen Überbringer abgegeben werden.
Falls das Wahlrecht mittels der Briefwahlkarte NICHT ausgeübt wurde, können Wahlkartenwähler(innen) am Wahlsonntag (19. Jänner 2025) ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal, aber auch in allen Wahllokalen innerhalb jenes Wahlkreises ausüben, in dem die Gemeinde liegt, die dem (der) Wähler(in) die Wahlkarte ausgestellt hat. Hierzu ist die ausgestellte, nicht unterschriebene und unverschlossene Wahlkarte samt Inhalt (Stimmzettel und blaues Wahlkuvert) ins Wahllokal mitzubringen und dem (der) Wahlleiter(in) die Wahlkarte samt Inhalt zu übergeben. Der (Die) Wahlleiter(in) wird die weitere Vorgangsweise erklären. Falls der (die) Wahlkartenwähler(in) den Stimmzettel vorher ausgefüllt hat, so ist dieser vom (von der) Wahlkartenwähler(in) zu vernichten; der (die) Wahlleiter(in) hat dem (der) Wahlkartenwähler(in) einen neuen Stimmzettel auszufolgen. Wahlkartenwähler(innen) haben neben der Wahlkarte jedenfalls ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, E-Card mit Lichtbild, amtliche Wahlinformation) vorzuweisen.
ACHTUNG:
Am vorgezogenen Wahltag ist die Abgabe einer verschlossenen und/oder unterfertigten Wahlkarte (Briefwahlkarte) NICHT möglich. Weiters ist die Ausübung des Wahlrechts am vorgezogenen Wahltag nicht möglich, wenn bereits die Ausstellung einer Briefwahlkarte beantragt wurde.
c) Bettlägerige
Wahlberechtigte, denen die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 („fliegende Wahlbehörde“) bewilligt wurde, üben ihr Wahlrecht an ihrem Aufenthaltsort vor dieser Sonderwahlbehörde mittels Wahlkarte aus. Der (Die) Wahlleiter(in) erklärt die weitere Vorgangsweise.
d) Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels
Ist dem (der) Wählerin beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm (ihr) auf sein (ihr) Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist in diesem Fall vom (von der) Wähler(in) vor der Wahlbehörde zu zerreißen.
Bei der Landtagswahl am 19. Jänner 2025 kommt auch das Persönlichkeitswahlrecht zur Anwendung. Beim Ausfüllen des Stimmzettels sind daher nachstehende Grundsätze zu beachten:
a) Wahl einer Partei
Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der (die) Wähler(in) in dem Kreis, der rechts neben der Partei, die er (sie) wählen möchte, vorgedruckt ist, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist diese Partei gültig gewählt, wobei aber Punkt b) zu beachten ist.
b) Vergabe von Vorzugsstimmen
Außerdem kann der (die) Wähler(in) auch bestimmten Kandidaten (Kandidatinnen) der von ihm (ihr) gewählten Partei Vorzugsstimmen geben, indem er (sie) in den Kästchen neben dem (der) Kandidaten (Kandidatin) ein liegendes Kreuz (X) anbringt. Auf diese Weise bringt der (die) Wähler(in) zum Ausdruck, dass er (sie) die Zuweisung eines Landtagsmandates an die von ihm (ihr) bezeichnete(n) Kandidaten (Kandidatin) besonders wünscht.
Auf der Landesliste kann eine Vorzugsstimme vergeben werden.
Auf der Wahlkreisliste können bis zu 3 Vorzugsstimmen vergeben werden, wobei jede(r) Kandidat(in) jeweils nur eine Vorzugsstimme erhalten kann.
Wichtig - bitte beachten: Wird eine Vorzugsstimme vergeben, so gilt diese Stimme auch für die Partei des (der) Kandidaten (Kandidatin), selbst wenn eine andere Partei angekreuzt wird.
Beispiel: Jemand wählt die Partei A, vergibt aber eine oder mehrere Vorzugsstimmen an Kandidatinnen oder Kandidaten der Partei B. In diesem Fall zählt auch die Stimme für die Partei B, obwohl Partei A angekreuzt ist (Grundsatz: "Vorzugsstimme schlägt Parteistimme").
Kreiswahlvorschläge
Zum Burgenländischen Landtag wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag (also am 19. Jänner 2025) das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind und in einer burgenländischen Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Der Burgenländische Landtag besteht aus 36 Mitgliedern. Die Aufteilung dieser Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgte durch die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 31. Mai 2023, LGBl. Nr. 43/2023.
Das Land Burgenland wird zum Zwecke der Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt. Hierbei bildet jeder politische Bezirk einen Wahlkreis; die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung sind in einem Wahlkreis, dem Wahlkreis 2, zusammengefasst.
Wahlkreis | Gebiet | Mandate |
---|---|---|
Wahlkreis 1 | politischer Bezirk Neusiedl am See | 7 Mandate |
Wahlkreis 2 | Freistädte Eisenstadt und Rust sowie politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung | 7 Mandate |
Wahlkreis 3 | politischer Bezirk Mattersburg | 5 Mandate |
Wahlkreis 4 | politischer Bezirk Oberpullendorf | 5 Mandate |
Wahlkreis 5 | politischer Bezirk Oberwart | 7 Mandate |
Wahlkreis 6 | politischer Bezirk Güssing | 3 Mandate |
Wahlkreis 7 | politischer Bezirk Jennersdorf | 2 Mandate |
Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor der Wahl (also am 13. Dezember 2024) bis 13:00 Uhr der jeweiligen Kreiswahlbehörde vorzulegen.
Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von fünfmal so viel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind unterstützt sein. Die Personen, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt sein.
Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
- die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerber(innen) wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) jedes Bewerbers und jeder Bewerberin;
- die Bezeichnung des (der) zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vertreterin) (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).
In den Wahlvorschlag darf ein(e) Bewerber(in) nur aufgenommen werden, wenn er (sie) hierzu seine (ihre) Zustimmung schriftlich erklärt hat. Ein(e) Wahlwerber(in) darf burgenlandweit nur auf einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen.
Ein(e) Wahlwerber(in) kann auf seine (ihre) Bewerbung verzichten. In diesem Fall kann die Partei einen Ergänzungsvorschlag einbringen, in dem die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines (einer) anderen Bewerbers (Bewerberin) ergänzt. Dieser Ergänzungsvorschlag muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl (also am 20. Dezember 2024) bis 13:00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen. In gleicher Weise kann die Partei einen Ergänzungsvorschlag einbringen, wenn ein(e) Bewerber(in) stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder seiner (ihrer) schriftlichen Erklärung gestrichen wird.
Die Kreiswahlvorschläge sind am 23. Dezember 2024 von der Kreiswahlbehörde abzuschließen.
Die Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge durch Anschlag an der Amtstafel der Kreiswahlbehörde hat in diesem Fall jedenfalls spätestens am 23. Dezember 2024 zu erfolgen. Weiters sind die Kreiswahlvorschläge unverzüglich zumindest an den Amtstafeln der Bezirkswahlbehörden und an den Amtstafeln der Gemeinden im Wahlkreis anzuschlagen.
Mit der Novelle der Landtagswahlordnung 1995 gem. LGBl. Nr. 92/2021, weicht das Wahlpunktesystem im ersten Ermittlungsverfahren auf Regionalwahlkreisebene einem reinen Vorzugsstimmensystem.
Die auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen. Wenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
Die Liste mit den Vorzugsstimmen wird sobald diese vorliegt nachgereicht.
Wahlkreis 1 (Bezirk Neusiedl am See)
Wahlkreis 2 (Bezirk Eisenstadt Umgebung, Eisenstadt und Rust)
Wahlkreis 3 (Bezirk Mattersburg)
Wahlkreis 4 (Bezirk Oberpullendorf)
Wahlkreis 5 (Bezirk Oberwart)
Wahlkreis 6 (Bezirk Güssing)
Wahlkreis 7 (Bezirk Jennersdorf)
Die Listen mit den Vorzugsstimmen werden sobald diese vorliegen nachgereicht.
Wahlkreis 1 (Bezirk Neusiedl am See)
Wahlkreis 2 (Bezirk Eisenstadt Umgebung, Eisenstadt und Rust)
Wahlkreis 3 (Bezirk Mattersburg)
Wahlkreis 4 (Bezirk Oberpullendorf)
Wahlkreis 5 (Bezirk Oberwart)
Wahlkreis 6 (Bezirk Güssing)
Wahlkreis 7 (Bezirk Jennersdorf)
Landeswahlvorschläge
Zum Burgenländischen Landtag wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag (also am 19. Jänner 2025) das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer burgenländischen Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am 32. Tag vor der Wahl (also am 18. Dezember 2024) bis 13:00 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen.
Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigte(r) Vertreter(in) einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.
In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber(innen) dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
- die Landesliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber(innen) für die Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Landesliste sind die Bewerber(innen) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) jedes (jeder) Bewerbers(in) zu verzeichnen. Bei jedem (jeder) Bewerber(in) ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er (sie) als Bewerber(in) eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
- die Bezeichnung des (der) zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vertreterin) (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).
In den Wahlvorschlag darf ein(e) Bewerber(in) nur aufgenommen werden, wenn er (sie) hierzu seine (ihre) Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der (die) Bewerber(in) bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.
Der Landeswahlvorschlag darf maximal 36 Kandidat(innen) enthalten.
Die Liste mit den Vorzugsstimmen wird sobald diese vorliegt nachgereicht.
Landeswahlvorschläge Liste der Kandidatinnen und Kandidaten
Die Liste mit den Vorzugsstimmen wird sobald diese vorliegt nachgereicht.
Vorzugsstimmen Gesamtübersicht
Im zweiten Ermittlungsverfahren (auf Landesebene) nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren (auf Wahlkreisebene) zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben. Die Zuteilung der Restmandate erfolgt über die Wahlzahl.