Rechtsgrundlagen

Der Burgenländische Landtag besteht aus 36 Mitgliedern. Die Aufteilung dieser Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgte durch die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 19. November 2013, LGBl. Nr. 70/2013.

Das Land Burgenland wird für Zwecke der Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt. Hierbei bildet jeder politische Bezirk einen Wahlkreis; die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung sind in einem Wahlkreis, dem Wahlkreis 2, zusammengefasst.

Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt für das Burgenland auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.

Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:

  • den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen;
  • den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

Anzuwendende Rechtsvorschriften

Auf die Wahl des Burgenländischen Landtages am 26. Jänner 2020 sind die

Bei Landtagswahlen sind alle Männer und Frauen aktiv wahlberechtigt, die

  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • die in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

Österreichische Staatsbürgerschaft

Wahlberechtigt sind nur österreichische StaatsbürgerInnen. EU-BürgerInnen und sonstige AusländerInnen sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

Vollendung des 16. Lebensjahres

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. 

Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist eine Person, die wegen bestimmter strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils.

Wohnsitz im Burgenland

Damit eine Person wahlberechtigt ist, muss sie am Stichtag (5. November 2019) in einer Gemeinde des Burgenlandes einen Wohnsitz im Sinne des § 24 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995 haben. Ein Wohnsitz im Sinne der Landtagswahlordnung liegt dann vor, wenn 

  • in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
  • kein Hauptwohnsitz, sondern nur ein sonstiger Wohnsitz im Burgenland vorliegt und sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Ein Wohnsitz im Sinne des § 24 LTWO 1995 gilt jedenfalls dann  nicht  als begründet, wenn

  1. der Aufenthalt
    • bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
    • lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
    • aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist
      oder
  2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.

Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

Die Gemeinde führt über die Wahlberechtigten eine Landes-Wählerevidenz. In diese kann jederzeit Einsicht genommen werden. Letztlich ist aber für die Wahlberechtigung ausschließlich die Eintragung im Wählerverzeichnis für die Landtagswahl  maßgeblich.

Die Wahlberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde auf Grund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde am 14. Tag nach dem Stichtag durch 10 Tage während der Amtsstunden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Während der Einsichtnahmefrist kann jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde behauptet, gegen das Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

Wahlberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind!

Bitte beachten! Die Gemeinden sind nicht mehr verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu gewähren, jedoch muss an Samstagen für mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.

Wo, wann und wie kann gewählt werden?

Jede(r) Wahlberechtigte übt sein (ihr) Wahlrecht in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der er (sie) am Stichtag seinen (ihren) Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Ist eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der (die) Wahlberechtigte sein (ihr) Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist.

Eine wahlberechtigte Person kann auch schon am vorgezogenen Wahltag ihre Stimme abgeben. Zu diesem Zweck gibt es in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches mindestens für zwei Stunden, jedenfalls aber von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet sein muss.

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor der Wahl  die Wahllokale (und die Wahlzeit) festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor der Wahl durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl.

Wahlberechtigte, die sich am Wahltag oder am vorgezogenen Wahltag nicht in ihrer Gemeinde aufhalten, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Die Ausstellung einer Wahlkarte muss spätestens am 2. Tag, 12:00 Uhr vor der Wahl, bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.

Sofern Wahlberechtigte am Wahltag wegen Bettlägerigkeit (aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen) nicht in das Wahllokal kommen können, besteht die Möglichkeit, bis zum 2. Tag vor der Wahl bei der Wohnsitzgemeinde eine Wahlkarte zu beantragen und gleichzeitig den Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) zu stellen. In diesem Fall kommt die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) am Wahltag zur bzw. zum Wahlberechtigten nach Hause.

Die Gemeindewahlbehörde hat – wie erwähnt – spätestens am 14. Tag vor der Wahl die Wahlzeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor der Wahl durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahlzeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

Zur Vorbereitung auf die Wahl bekommen alle Wahlberechtigten spätestens am 11. Tag vor der Wahl von der Gemeinde einen Musterstimmzettel. Dieser Musterstimmzettel dient nur zur Information! Er darf bei der Wahl am vorgezogener Wahltag bzw. am Wahltag nicht verwendet werden!

  1. Stimmabgabe im Wahllokal

    Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Sofern der (die) Wahlberechtigte der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, hat er (sie) seine (ihre) Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, etc.) glaubhaft zu machen. Dem (der) Wahlberechtigten wird hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert ausgefolgt. Der (die) Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diesen in das Kuvert zu legen. Das Kuvert ist hierauf von dem (der) Wahlleiter(in) oder einem von diesem (dieser) bestimmten Mitglied der Wahlbehörde oder – mit dessen Zustimmung - von dem (der) Wahlberechtigten selbst in die Wahlurne zu geben.

  2. Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler

    Wahlkartenwähler(innen) können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Wahlkarte spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag bei ihrer Gemeinde (durch Post, Boten, persönliche Abgabe, etc.) einlangt. Die Art der Übermittlung spielt keine Rolle.

    Falls das Wahlrecht mittels der Briefwahlkarte NICHT ausgeübt wurde, können Wahlkartenwähler(innen) am Wahlsonntag ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal, aber auch in allen Wahllokalen innerhalb jenes Wahlkreises ausüben, in dem die Gemeinde liegt, die dem (der) Wähler(in) die Wahlkarte ausgestellt hat. Hierzu ist die ausgestellte, nicht unterschriebene und unverschlossene Wahlkarte samt Inhalt (Stimmzettel und blaues Wahlkuvert) ins Wahllokal mitzubringen und dem (der) Wahlleiter(in) die Wahlkarte samt Inhalt zu übergeben. Der (Die) Wahlleiter(in) wird die weitere Vorgangsweise erklären. Falls der (die) Wahlkartenwähler(in) den Stimmzettel vorher ausgefüllt hat, so ist dieser vom (von der) Wahlkartenwähler(in) zu vernichten; der (die) Wahlleiter(in) hat dem (der) Wahlkartenwähler(in) einen neuen Stimmzettel auszufolgen. Wahlkartenwähler(innen) haben neben der Wahlkarte jedenfalls ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, etc.) vorzuweisen.

    ACHTUNG:
    Die Abgabe einer verschlossenen und/oder unterfertigten Wahlkarte (Briefwahlkarte) am Wahltag bzw. am vorgezogenen Wahltag direkt im Wahllokal oder vor der „fliegenden Wahlbehörde“ ist  NICHT möglich.

  3. Bettlägerige

    Wahlberechtigte, denen die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 („fliegende Wahlbehörde“) bewilligt wurde, üben ihr Wahlrecht an ihrem Aufenthaltsort vor dieser Sonderwahlbehörde mittels Wahlkarte aus. Der (Die) Wahlleiter(in) erklärt die weitere Vorgangsweise

  4. Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels

    Ist dem (der) Wählerin beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm (ihr) auf sein (ihr) Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist in diesem Fall vom (von der) Wähler(in) vor der Wahlbehörde zu zerreißen.

Bei der Landtagswahl kommt auch das Persönlichkeitswahlrecht zur Anwendung. Beim Ausfüllen des Stimmzettels sind daher nachstehende Grundsätze zu beachten:

  1. Wahl einer Partei

    Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der (die) Wähler(in) in dem Kreis, der sich unter der Partei, die er (sie) wählen möchte, befindet, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist diese Partei gültig gewählt, wobei aber Punkt b) zu beachten ist.

  2. Vergabe von Vorzugsstimmen

    Außerdem kann der (die) Wähler(in) auch bestimmten Kandidaten (Kandidatinnen) der von ihm (ihr) gewählten Partei Vorzugsstimmen geben, indem er (sie) in den Kästchen neben dem (der) Kandidaten (Kandidatin) ein liegendes Kreuz (X) anbringt. Auf diese Weise bringt der (die) Wähler(in) zum Ausdruck, dass er (sie) die Zuweisung eines Landtagsmandates an die von ihm (ihr) bezeichnete(n) Kandidaten (Kandidatin) besonders wünscht.

    Auf der Landesliste kann eine Vorzugsstimme vergeben werden.

    Auf der Wahlkreisliste können bis zu 3 Vorzugsstimmen vergeben werden, wobei jede(r) Kandidat(in) jeweils nur eine Vorzugsstimme erhalten kann.

    Wichtig - bitte beachten:  Wird eine Vorzugsstimme vergeben, so gilt diese Stimme auch für die Partei des (der) Kandidaten (Kandidatin), selbst wenn eine andere Partei angekreuzt wird.

    Beispiel: Jemand wählt die Partei A, vergibt aber eine oder mehrere Vorzugsstimmen an Kandidatinnen oder Kandidaten der Partei B. In diesem Fall zählt auch die Stimme für die Partei B, obwohl Partei A angekreuzt ist (Grundsatz: "Vorzugsstimme schlägt Parteistimme").