Gesetzliche Bestimmung: § 5c KSCHG
Gewinnzusagen werden immer wieder dazu benützt, um an Konsumentendaten heranzukommen bzw. Konsumenten für Werbefahrten zu gewinnen. Daher ist schon aus diesem Grund Vorsicht geboten. Darüber hinaus muss man sich im Klaren sein, dass heutzutage niemand etwas zu verschenken hat, besonders nicht an solche Personen, die an keinem Gewinnspiel teilgenommen haben.
Aus rechtlicher Sicht ist zunächst auf die Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz (§ 5c) hinzuweisen. Dort heißt es sinngemäß, dass Unternehmer, die Gewinnzusagen an Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen haben, haben dem Verbraucher diesen Preis auch wirklich zu leisten. Dieser Preis ist auch einklagbar. Wesentlich ist daher, ob die Zusendung von vorneherein keinen Zweifel offen lässt, dass der Gewinner erst in einer noch durchzuführenden Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.
Haben Sie keinen Zweifel an der Gewinnzusage, ist die Gewinnübergabe auch von keiner weiteren Ziehung abhängig und wollen Sie daher den Gerichtsweg bestreiten, sei jedenfalls darauf hingewiesen, dass ein derartiger Prozess ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko in sich birgt und deshalb eine Prozessführung nur bei Vorliegen einer Rechtschutzversicherung zu empfehlen ist.