Wann behält ein Gutschein seine Gültigkeit?

Für die Frage, ob der Gutschein auch noch nach dem Ablauf des Gültigkeitsdatums eingelöst werden kann, ist es wesentlich, zunächst festzustellen, um welche Art von Gutschein es sich handelt.

Waren- und Geldgutscheine behalten ihre Gültigkeit idR auch über das Ablaufdatum hinaus, Werbegutscheine jedoch nicht.

Waren- und Geldgutscheine

Diese Gutscheine werden käuflich erworben, d.h. hier wurde bereits eine Geldleistung erbracht, die in weiterer Folge durch den Gutschein repräsentiert wird. Der Unternehmer, der den Gutschein ausstellt, hat daher bereits ein Entgelt für die künftige Leistung bezogen.

Die Leistung, die mit einem solchen Gutschein bezogen werden kann, wird durch den Unternehmer in der Regel im Vorfeld (bei Ankauf des Gutscheins) fix vorgegeben bzw. übernimmt der Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels, das dann für das gesamte Sortiment gilt.

Auch Gutscheine, die im Falle eines Warenumtauschs anstelle von Bargeld übergeben werden, fallen unter diese Kategorie.

Werbegutscheine

Solche Gutscheine werden in der Regel gratis ausgegeben und sollen zum Kauf animieren. Nachdem hinter diesen Gutscheinen noch keine erbrachte Leistung steht, sind hierauf vermerkte Befristungen daher auch gültig und bewirkt deren Ablauf, sodass der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann.

Werbegutscheine werden oftmals in Form von Rabatt- oder Zugabeversprechen ausgestellt. Bei diesen hat der Kunde oftmals die freie Auswahl auf das gesamte Warensortiment (zB.: 25 % Rabatt beim nächsten Einkauf).

Wie lange gilt der Gutschein, wennkeine Befristung vermerkt ist?

Wurde der Gutschein ohne eine zeitliche Befristung ausgestellt muss sich der Unternehmer bewusst sein, dass der Kunde grundsätzlich für 30 Jahre hinweg das Recht hat, den Unternehmer auf die Leistung in Anspruch zu nehmen, die bereits bezahlt wurde.

Dies ergibt sich aus den allgemeinen Verjährungs-Regelungen im ABGB. Diese Frist beginnt üblicherweise mit dem Ausstellungsdatum.

Zur besseren Planbarkeit gehen die Unternehmen daher dazu über, Geld- und Warengutscheine mit einer Befristung zu versehen, um so vertraglich die Verjährungszeit zu verkürzen.

Welche Befristung ist zulässig?

Nachdem es sich in der Regel um Geschäfte zwischen Unternehmern und Konsumenten handelt, gelten auch in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes). Dieses regelt, dass in einem solchen Verhältnis die Rechte des Konsumenten nicht nachteilig vom Unternehmer beschränkt werden dürfen.

Aus diesem Grund ist es Unternehmern auch untersagt, die Gültigkeitsdauer so kurz zu wählen, dass der Konsument kaum eine Chance hat, die von ihm bereits gezahlte Leistung, einzulösen. Im Wesentlichen muss für die Verkürzung der Verfallsfrist eine sachliche Rechtfertigung bestehen.

Um die Rechtmäßigkeit der Einlösungsfrist zu beurteilen, muss man auch auf die Art der Ware bzw. Leistung abstellen, für die der Gutschein ausgestellt ist.

Eine Befristung unter einem Jahr wird von der Rechtsprechung als rechtswidrig angesehen und führt dazu, dass der Gutschein als unbefristet ausgestellt gilt und somit eine Gültigkeit von 30 Jahren entfaltet.

Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?

Wurde der Gutschein rechtmäßig befristet und ist diese Befristung abgelaufen, besteht nunmehr die Möglichkeit, den Unternehmer im Kulanzwege dazu zu bewegen, den Wert des Gutscheins einzulösen, auch wenn die Gültigkeit bereits abgelaufen ist.

Ein durchsetzbarer Anspruch besteht hierauf jedoch nicht mehr.

In diesem Zusammenhang ist der Unternehmer auch berechtigt, eine allfällige Preissteigerung, die sich zwischen Ausstellung des Gutscheins und Ablauf der Einlösungsfrist ergeben hat, in Rechnung zu stellen. Hierdurch kommt der Konsument, trotz abgelaufenen Gutscheins in den Genuss, die ansich bereits verfristete, ursprüngliche Zahlung sehr wohl noch zu konsumieren, wenn auch mit einer Aufzahlung.

Im Fall eines abgelaufenen Gutscheins empfiehlt es sich daher mit dem Unternehmer ein Gespräch zu führen und an dessen Kundenservice zu appelieren.

Was passiert mit einem Gutschein, wenn das Unternehmen nicht mehr besteht?

Wird über das Vermögen des Unternehmers im Laufe der Zeit das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb nicht fortgeführt, hat der Inhaber eines Gutscheins die Möglichkeit, seine Forderung (den Wert des Gutscheins) im Konkursverfahren als Forderung gegen den Unternehmer anzumelden. Allerdings erhält man dann nur die im Konkurs festgelegte Konkursquote, die oftmals nur einige wenige Prozent beträgt. Der Großteil der für den Gutschein geleisteten Geldleistung geht dann verloren.

Wird das Unternehmen verkauft, haftet auch der Nachfolger weiterhin für die Einlösung des Gutscheins, sofern das Unternehmen unter dem bisherigen Namen und in der bisherigen Form weiter betrieben wird.
Kann ich mir den Gutschein in Geld ablösen lassen?

Ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwertes in Geld besteht nicht. Selbst wenn der Wert der bezogenen Ware geringer ist als der Wert des Gutscheins, kann der Unternehmer die Auszahlung des Differenzbetrages in Geld verweigern. Die Differenz müsste dann durch einen neuerlichen Gutschein abgedeckt werden.
Oftmals ist es jedoch so, dass die Unternehmer in Kulanz die Differenz zwischen Warenwert und Gutscheinwert sehr wohl in bar ausbezahlen.