Burgenländisches Kehrgesetz

Die Reinigung und Überprüfung sämtlicher Feuerungsanlagen unterliegt der gesetzlichen Regelung. Grundlage dafür bildet das Burgenländische Kehrgesetz 2022 (Bgld. KehrG).

Ziel des Kehrgesetzes ist es, die Erhaltung der Sicherheit für alle Hausbewohner zu gewährleisten.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • Burgenländisches Kehrgesetz 2022 (Bgld. KehrG 2022)
  • Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 (Bgld. HTVO 2011)
  • Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen-,Klimaanlagengesetz 2008 (Bgld. LHKG 2008)
  • Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 (LHG-VO 2000)

Ansprechpartner:
Mag.a Dr.in Claudia Pinterich
Eva-Sabina Wachtfeitl

Schlichtungsstelle:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Schlichtungsstelle für Rauchfangkehrerangelegenheiten
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel. 057/600 – 2346
Fax: 02682/600 -2180
mailto: post.konsumentenschutz(at)bgld.gv.at

Häufigkeit der Kehrungen:

§ 6 Bgld. KehrG 2022

§ 6 Sicherheitsrelevante Überprüfung und/oder Kehrung

(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien) hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:

1. dreimal jährlich bei: Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;

2. zweimal jährlich bei: Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;

3. einmal jährlich bei: Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;

4. einmal alle zwei Jahre bei: Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.

(2) Werden Feuerungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Heizperiode beheizt, hat eine zusätzliche Überprüfung und/oder Kehrung in diesem Zeitraum zu erfolgen.

(3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Überprüfung und/oder Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der gesetzlichen Überprüfung und/oder Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit zu überprüfen.

(4) Bei Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt und beheizt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einmal im Jahr, bei Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle zwei Jahre zu erfolgen.

(5) Feuerungsanlagen, welche voraussichtlich länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Kehrpflicht. Die Nichtbenützung überprüfungs- und/oder kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich anzuzeigen. Wird eine überprüfungs- und/oder kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer durchzuführen.