• Was ist, wenn die Rechnung des Rauchfangkehrers nicht nachvollziehbar ist?
Dem Konsumenten steht gemäß der Burgenländischen Höchsttarifverordnung eine in Objekttarif und Arbeitsentgelt aufgeschlüsselte Rechnung zu. Sollte die Rechnung lediglich eine Endsumme ausweisen, so sollte man umgehend vom Rauchfangkehrer eine Aufschlüsselung verlangen.
• Was ist, wenn der Rauchfangkehrer unangemeldet zur Kehrung vor der Tür steht?
Rauchfangkehrer sind verpflichtet einen Kehrplan aufzustellen, aus dem Datum und Uhrzeit der Kehrung ersichtlich ist. Dieser Kehrplan ist mindestens 1 Monat vor dem Kehrtermin bekannt zu geben. Unterbleibt eine rechtzeitige Verständigung und entstehen dem Rauchfangkehrer oder dem Verfügungsberechtigten durch das Nichteinhalten des Kehrtermins zusätzliche Kosten, dürfen die Mehrkosten vom Rauchfangkehrer in Rechnung gestellt werden bzw. kann umgekehrt vom Verfügungsberechtigten Schadenersatz verlangt werden.
• Was ist, wenn ich mit den Leistungen meines Rauchfangkehrers nicht zufrieden bin?
Es besteht die Möglichkeit ohne Angaben von Gründen den Rauchfangkehrer zu wechseln. Der Wechsel darf jedoch nicht in der Heizperiode (01.10. bis 30.04.) erfolgen und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin.
Wird ein Wechsel vorgenommen, so hat der bisherige Rauchfangkehrer unverzüglich einen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den zukünftigen Rauchfangkehrer, die Gemeinde sowie den Eigentümer des Kehrobjektes zu übermitteln.