Preisauszeichnung

Allgemeines

Grundsätzlich ist die Auszeichnung der Verkaufs- und Grundpreise von Sachgütern, sofern sie Konsumenten von Unternehmen gewerbsmäßig angeboten werden, gesetzlich geregelt und somit verpflichtend. D.h. dass alle Waren, die sichtbar angeboten werden oder in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden, mit Preisschildern versehen werden müssen. Die Preise sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Die Preise sind inklusive der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge, in österreichischer Währung, sowie für Sachgüter unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnungen und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
          
Seit 01.01.2012 gibt es die Verpflichtung, dass das Verpackungsmaterial vom Verkaufspreis abgezogen werden muss. In diesem Fall muss beispielsweise beim Kauf von Wurst vorher die Tara-Taste gedrückt werden.

Preisauszeichnung im Gastgewerbe gemäß PrAG

Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.

Für kleinere Betriebe gilt dies nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.

Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben zusätzlich von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.

Gastgewerbetreibende haben in jedem der Beherbergung dienenden Zimmer den Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfangs durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszuzeichnen.

Preisauszeichnung bei Tankstellen

Die Betreiber von Tankstellen sind verpflichtet, die Preise in so einer Weise auszuzeichnen, dass sie für den Konsumenten von der Straße aus bei reduzierter Geschwindigkeit gut lesbar ist. Seit Geltung der Spritpreisverordnung mit 01.01.2011 dürfen Preissteigerungen nur mehr einmal täglich um 12.00 Uhr vorgenommen werden, Preissenkungen hingegen jederzeit.

Zudem wurden Tankstellenbetreiber seit 2010 durch Verordnung verpflichtet, die ausgezeichneten Spritpreise in die Preistransparenzdatenbank (Spritpreismonitor) zu melden, um dem Konsumenten die Möglichkeit zu geben, die günstigste Tankstelle zu ermitteln

Spritpreismonitor unter http://www.spritpreisrechner.at/

Die wichtigsten gesetzliche Grundlagen
Strafbestimmung gemäß PrAG

Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis € 1.450.-  zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.

Zuständig für die Überwachung und Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht sind die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate

Produktsicherheit

Auf EU-Ebene wird die Produktsicherheit durch mehrere Richtlinien geregelt, die in Österreich durch verschiedene gesetzliche Regelungen (Lebensmittelgesetz, Pyrotechnikgesetz, Gewerbeordnung, Elektrotechnikgesetz etc.) umgesetzt wurden.

Mit dem Produktsicherheitsgesetz 2004 wurde die Richtlinie über die allgemeine  Produktsicherheit 2001/95/EG umgesetzt. Das PSG 2004 findet immer dort seine  Anwendung, wo keine anderen Bundesgesetze (z.B.: Lebensmittelgesetz,  Pyrotechnikgesetz, Gewerbeordnung, Elektrotechnikgesetz etc.) zur Anwendung  kommen.

Durch das Produktsicherheitsgesetz 2004 sind Unternehmen/Importeure/Hersteller verpflichtet nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen und, falls nötig, Schritte zur Gefahrenabwehr zu setzen z.B.: ein Produkt vom Markt zurückzurufen bzw. gar nicht erst auf den Markt zu bringen. Ziel des Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit des Menschen vor der Gefährdung durch gefährliche Produkte zu schützen.
 
Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit den Verbrauchern und Verbraucherinnen Informationen (z.B. Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen) zu erteilen, damit sie die Gefahren, die von einem Produkt und seiner Verwendung während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Diese Informationen und Warnhinweise entbinden nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen einzuhalten.
Ob ein Produkt den gesetzlich geforderten Sicherheitsanforderungen entspricht, wird unter anderem mittels Normen ermittelt.

Ein Produkt ist sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Verwendung schließt auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen ein.

Wichtigsten gesetzlichen Grundlagen

Auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes wurden zudem nachstehende  Verordnungen erlassen, die Sicherheitsanforderungen an spezielle Produktgruppen  festlegen:

Auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes wurde weiters der Produktsicherheitsbeirat eingerichtet, dessen Geschäftsführung vom BMASK wahrgenommen wird. Eine der Aufgaben des Beirats ist es, Empfehlungen zu erlassen. Bisher wurden folgende Empfehlungen erlassen:

  • Anschnallsysteme für Kinder (Empfehlung bestimmte Gurtverschlüsse nicht zu vertreiben)
  • Duftobst (Verwechselbarkeit mit echtem Obst)
  • Klappbetten (Verwendung von Gasdruckfedern, Warnhinweise)
  • Schaumparties (Empfehlung diese nicht zu genehmigen und durchzuführen, Verzicht der Veranstalter auf diese Parties)
  • Schwimmsitze (Empfehlung bestimmte spielzeugähnliche Schwimmsitze nicht zu vertreiben, Warnhinweise nicht ausreichend)
  • Verpackungen (Empfehlung Lebensmittelverpackungen für Non-food-Produkte  so zu gestalten, dass Verwechslung mit Lebensmittel ausgeschlossen ist)
  • Lebensmittel-Beigaben (Beigabe deutlich unterscheidbar von Lebensmittel, extra verpackt, Hinweis auf Verpackung)
  • Innentüren bei Aufzügen (Empfehlung der freiwilligen Nachrüstung durch Eigentümer, Empfehlung gesetzliche Vorschriften mit Übergangsbestimmungen durch Länder zu erlassen)
  • Aufblasbare Rodeln (Empfehlung ohne Spurrillen kein Verkauf an Endverbraucher, Warnhinweise, Altersangaben etc.)
  • PAK in Verbraucherprodukten (Grenzwerte sowie Verzicht auf PAK)
  • Blei in Schmuck (Grenzwerte festgelegt)
  • Scherz-Elektroschocker (Verzicht auf Vermarktung)
  • Innere Fensterabdeckungen (Jalousien etc.) (Anforderungen an Schnüre da u.U. Strangulationsrisiko für Kinder besteht.)

Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates finden Sie unter
http://www.sozialministerium.at/site/Konsumentenschutz/Produktsicherheit/Produktsicherheitsbeirat
Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann bzw. das Amt der burgenländischen Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden

Strafbestimmung gemäß PSG 2004

Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren  Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens bekannt war oder bei  angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine ernste Gefahr  für Leben und Gesundheit von Verbraucher/innen  darstellen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer  Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer  Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

Die wichtigsten Produktrückrufe in Österreich finden Sie unter:
http://www.sozialministerium.at/site/Konsumentenschutz/Produktsicherheit/

Produktsicherheitsmeldungen im EU-Raum (RAPEX- Datenbank)
http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/alerts/main/index.cfm?event=main.listNotfications