Nach umfassenden Parteiverhandlungen der Landtagsklubs von SPÖ und ÖVP sowie der Gemeindevertreterverbände unter Einbindung aller im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien und der Rauchfangkehrerinnung werden das Burgenländische Feuerwehrgesetzes 1994 und das Burgenländische Kehrgesetzes 2006 nunmehr einer umfassenden Reform unterzogen. Die entsprechenden Gesetzesentwürfe, die einem Begutachtungsverfahren unterzogen wurden, sollen nach der Beschlussfassung durch den Burgenländischen Landtag per 1. Juli 2014 bzw. in Teilbereichen per 01. Jänner 2014 in Kraft treten. Details dazu wurden von Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Franz Steindl, SPÖ Klubobmann LAbg. Christian Illedits, ÖVP Klubobmann LAbg. Ing. Rudolf Strommer, GVV-Präsident LAbg. Bgm. Erich Trummer und Gemeindebundpräsident LAbg. Bgm. Leo Radakovits im Landhaus in Eisenstadt der Öffentlichkeit präsentiert.
"Die burgenländischen Wehren rückten 2013 zu 6.026 technischen Einsätzen und zu 1.348 Brandeinsätzen aus. Mit dieser Bilanz wurde das Rekordeinsatzjahr im Jahr 2009 um 452 Einsätze übertroffen. Die Aufgaben für die Feuerwehren werden umfangreicher und vielfältiger, daher ist es notwendig, auch die rechtlichen Grundlagen entsprechend anzupassen. Mit dieser Novellierung werden deshalb die notwendigen und zeitgemäßen Adaptierungen im Feuerwehrwesen sowie bei der Feuerstättenbeschau vorgenommen und ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet“, so der in der Burgenländischen Landesregierung zuständige Referent Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Franz Steindl.
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und einer Verringerung der Belastung für die Gemeinden und für die BürgerInnen wird die Feuerstättenbeschau geändert, denn es hat sich gezeigt, dass die Durchführung der Feuerbeschau an Wohn- und Betriebsgebäuden durch die sogenannte Feuerbeschaukommission nur unzulänglich erfolgt. Daher soll in Zukunft die Berufsgruppe der Rauchfangkehrer diese Aufgabe übernehmen, da diese im Rahmen ihrer Tätigkeit ohnehin die Kehrobjekte aufsuchen. Bei dieser Gelegenheit sollen sie hinkünftig auch die Feuerstättenbeschau vornehmen. Das heißt, der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sämtliche Feuerstätten samt Verbindungsstücken auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen.
Dazu SPÖ Klubobmann LAbg. Christian Illedits: „Aufgrund der aktuellen Rechtslage, nämlich der Feuerbeschauordnung, erfolgt der Feuerbeschau im Burgenland mit einem 12jährigen Überprüfungsintervall bei allen Einfamilienhäusern durch die in jeder Gemeinde eingerichtete Feuerbeschaukommission. Diese Regelung ist in der Praxis schwer einzuhalten, verursacht einen unnötigen Bürokratieaufwand bzw. Kosten für die Kommission. Während nach der alten Regelung angesichts einer mindestens vierköpfigen Kommission mit Kommissionsgebühren in dreistelliger Höhe zu rechnen war, wird der Tarif für die neue Feuerungsanlagenbeschau eine Gebühr von 14.- Euro verordnet. Das ergibt hochgerechnet auf das 12jährige Intervall 1,17.- Euro für alle burgenländischen Haushalte, die eine Feuerstätte mit festen Brennstoffen betreiben.“
Die Novelle zum Kehrgesetz sieht ebenfalls vor, die Kehrobjekte in brandschutztechnische Risikoklassen einzuteilen - mit genau definierten Prüfintervallen. Demnach hat die Feuerstättenbeschau bei Kehrobjekten mit einem geringen brandschutztechnischen Risiko alle 12 Jahre, bei mittlerem Risiko alle 9 Jahre und hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre zu erfolgen. Stellt der Rauchfangkehrer Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit fest, dann ist das ins Kehrbuch einzutragen und eine acht Wochen-Frist beginnt zu laufen, innerhalb der die Mängel behoben werden müssen.
Weiters wird die bisher in der Feuerbeschauordnung geregelte Brandverhütungsstelle zukünftig im Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 rechtlich verankert. Darüber hinaus werden im Feuerwehrgesetz weitere Adaptierungen vorgenommen, die zu einer Weiterentwicklung des FW-Wesens und zu Verwaltungsvereinfachungen führen sollen. Die Aufgaben der nunmehr im Feuerwehrgesetz rechtlich verankerten Brandverhütungsstelle beim Landesfeuerwehrverband sind insbesondere die Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen, die Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz, sowie die Information der Öffentlichkeit über Brandverhütung. Darüber hinaus gibt es Sonderbestimmungen für Eigentümer eines Objektes mit einem hohen brandschutztechnischen Risiko. So sind beispielsweise die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vorzunehmen sowie ein Brandalarmplan, ein Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen. Darüber hinaus muss der Bürgermeister das Verzeichnis mit Objekten mit einem hohen brandschutztechnischen Risiko auch allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung stellen.
Eine zusätzliche Novität bedeutet, dass Feuerwehrmitglieder in Zukunft den Feuerwehrpass in Scheckkartenformat erhalten, denn der bestehende Feuerwehrpass ist nicht mehr zeitgemäß. Ab 1. Jänner 2015 dürfen nur mehr Feuerwehrpässe in dieser Form ausgestellt werden. Darüber hinaus ist in Zukunft auch eine Zweitmitgliedschaft bei einer Ortsfeuerwehr möglich – etwa bei der Feuerwehr am Arbeits- oder Ausbildungsort. Bisher war die Mitgliedschaft zur Feuerwehr nur in jener Gemeinde möglich, in der man den Haupt- bzw. Nebenwohnsitz hat. In Zukunft kann die jeweilige Feuerwehr den Kostenersatz nach technischen Hilfeleistungen aus verwaltungsökonomischen Gründen selbst vorschreiben. Bisher musste vorher die Zustimmung der Gemeinde einholt werden.
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Fercsak Hermann
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