Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
Die Aufnahme von neuen Bediensteten in den Landes- und Gemeindedienst erfolgt durch Abschluss eines Dienstvertrags mit dem Land Burgenland bzw. der jeweiligen Gemeinde. Durch die Aufnahme in den Landes- bzw. Gemeindedienst darf die vom Landtag bzw. der Gemeindevertretung im Stellenplan beschlossene Beschäftigungsobergrenze grundsätzlich nicht überschritten werden. Auch wird die Aufnahme von Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen gefördert. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden während des Dienstverhältnisses richten sich nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 bzw. nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 bzw. nach den Bestimmungen des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 und den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie im Bereich der Landeskrankenanstalten zusätzlich nach den berufsspezifischen Vorschriften.
Erforderliche Unterlagen können den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.
Fristen können den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.
keine
Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, insbesondere der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2019, mit welcher die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festgelegt und einem Gehaltsschema und Gehaltsband zugeordnet werden (Modellstellen-Verordnung) sowie der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2019 über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung), Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, im Bereich der Landeskrankenanstalten gelten zusätzlich berufsspezifische Vorschriften (u.a. Ärztegesetz, Spitalgesetz, Gesunden- und Krankenpflegegesetz, MTD-Gesetz).
Der Verfahrensablauf kann dem unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetz entnommen werden.
In das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie grundsätzlich das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung wird eine Strafregisterauskunft nach § 9 des Strafregistergesetzes 1968 eingeholt. Bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen wird zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 eingeholt. Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, dürfen nur Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft zugewiesen werden. Das sind insbesondere Stellen, welche die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten. Wenn für eine solche Stelle geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
a) Vertragsbedienstete
Die Begründung des Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten erfolgt durch den Abschluss des Dienstvertrags. Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Dieser hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
In welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
ob der Bedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen wird, welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle er demgemäß zugewiesen wird,
ob die/der Bedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist,
ob und für welche Person der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird, die zu Grunde liegende rechtliche Norm und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
b) Beamtinnen und Beamte
Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung) erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten für Beamtinnen und Beamte.Für die Aufnahme in den Landesdienst und die Personalverwaltung ist die Abteilung Personal im Amt der Burgenländischen Landesregierung zuständig. Die Aufnahme und Personalverwaltung im Gemeindedienst obliegt der Gemeinde und den dafür zuständigen Organen. Für die Aufnahme und Personalverwaltung im Bereich der Landeskrankenhäuser ist die Personalabteilung des jeweiligen Landeskrankenhauses zuständig.
Eine Authentifizerung oder Unterfertigung ist nicht vorgesehen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Landesdienst.
Einheitlicher Ansprechpartner Burgenland:
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