Fach-Sozialbetreuerin/Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) – Anerkennung und Zulassung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten in einem Sozialbetreuungsberuf
Die Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf beruht in den einzelnen Staaten auf unterschiedlichen Ausbildungskonzepten und Systemen. Wenn auf Grund eines eingeholten Gutachtens festgestellt wird, dass die Gleichwertigkeit der Ausbildung inhaltliche Unterschiede in der theoretischen als auch in der praktischen Ausbildung und umfangmäßige Unterschiede aufweist und die für die Ausübung in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend vermittelt wurden, müssen entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert werden, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Maßnahmen besteht.
Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.
- Lebenslauf, aus dem insbesondere die Schulbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind auf Deutsch
- Urkunden (Diplom, Abschlusszeugnis), die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurden
- detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind
- allenfalls eine Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit in einem Sozialbetreuungsberuf (Nachweis von Kenntnissen aufgrund von Berufspraxis)
- ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliches Attest -nicht älter als drei Monate)
- Heiratsurkunde, oder andere Urkunden, die eine entstandene Namensänderung dokumentieren
- Reisepass oder Personalausweis
- Bestätigung der Meldung (sofern in Österreich gemeldet)
- Nachweis von Deutschkenntnissen: entweder Überprüfung anlässlich der persönlichen Vorsprache oder Zeugnis Level B1
Zusätzliche Informationen:
Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung (gerichtlich beeideter Dolmetscher) im Original vorzulegen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Kosten werden mit dem Anerkennungsbescheid vorgeschrieben:
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
- € 47,30 für das Ansuchen gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1
- € 83,60 für die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 für den ersten Bogen – für jeden weiteren Bogen € 13,00
- Die Kosten für die Beilagen hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab: € 3,90 pro Bogen, jedoch höchstens 21,80 pro Beilage gemäß § 14 TP 5 Abs. 1
Verwaltungsabgaben nach der burgenländischen Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012:
- € 8,90 Verwaltungsabgaben
- Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 74/2007
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer, LGBl. Nr. 83/2013
Antragstellung
Ermittlungsverfahren:
- Formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch eine Sachverständige
- Allenfalls vor Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG
- Ausstellung des Bescheides
Eine im Ausland erworbene Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf.
Im Burgenland gibt es folgende Sozialbetreuungsberufe:
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin (mindestens 3 Ausbildungsjahre mit 3600 Stunden):
- Schwerpunkt Altenarbeit (A)
- Schwerpunkt Familienarbeit (F)
- Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA)
- Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB)
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin (mindestens 2 Ausbildungsjahre mit 2400 Stunden):
- Schwerpunkt Altenarbeit (A)
- Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA)
- Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB)
Heimhelfer/Heimhelferin (Ausbildung 400 Stunden):
Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu absolvieren.
Wenn der Hauptwohnsitz im Burgenland ist oder beabsichtigt wird, entweder den Wohnsitz oder den Berufssitz (wenn kein Wohnsitz in Österreich vorhanden ist) im Burgenland zu begründen:
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
14.11.2022 14:16
Diese Seite ist Bestandteil des EU quality network (Your Europe). Folgender Link ermöglicht Ihnen ein Feedback zu dieser Verfahrensbeschreibung direkt bei der Europäischen Kommission zu hinterlassen.
Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.