Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen – auch für entsandte Arbeitnehmer – (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassung)

  • Arbeitsrecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich Bundessache. Den Ländern obliegt gemäß Art 21 Abs 1 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Dabei ist der Begriff Dienstrecht jedenfalls vom Begriff Arbeitsrecht abzugrenzen. Die Abgrenzung zum Arbeitsrecht liegt einerseits an der „Person“ des Dienstgebers und in der differenzierten Interessenslage. So sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vornehmlich an die Interessen ihres privaten Arbeitgebers gebunden. Wegen der daraus resultierenden Konfliktmöglichkeiten ist die Einzelperson der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Schutzobjekt des Arbeitsrechtes. Im Dienstrecht sind hingegen neben den Interessen der Einzelperson auch die notwendigen Anliegen des Staates und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Bei Dienstverhältnissen zu Körperschaften öffentlichen Rechts, also Bund, Länder und Gemeinden wird grundsätzlich zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Beamte) und privatrechtlichen Dienstverhältnissen (Vertragsbedienstete) unterschieden. Eine Neubegründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist, bis auf einige wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen nicht mehr möglich. Sobald ein Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen wurde, kommt das durch das Land Burgenland in Gesetz- Verordnungs- und Erlassform geregelte Dienstrecht zur Anwendung. Dabei unterscheidet sich das Dienstrecht des Landes Burgenland, was die Beschäftigungsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Schutzbestimmungen, Aufnahme und Beendigung von Dienstverhältnissen betrifft, im Wesentlichen nicht von bundesgesetzlichen Regelungen. Die wichtigsten Regelungen, insbesondere betreffend Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung des Dienstverhältnisses sind im Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und Landesbedienstetengesetz 2020 und Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 enthalten. Neben dem vom Landesgesetzgeber geregelten Dienstrecht sind auch diverse Bundesgesetze, etwa betreffend Sozialversicherung unmittelbar auf Dienstverhältnisse zwischen dem Land Burgenland und seinen Mitarbeitern anwendbar. Regelungen betreffend den Bedienstetenschutz enthält das Bedienstetenschutzgesetz 2001.

  • Unterlagen können den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.

  • Fristen können den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.

  • keine

    • Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 – Bgld. LBDG 1997
    • Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 – Bgld. LVBG 2013
    • Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 – Bgld. LBedG 2020
    • Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 – LBBG 2001
    • Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014
    • Gemeindebedienstetengesetz 1971 - GemBG 1971
    • Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 – Bgld. LBPG 2002
    • Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz – Bgld. MVKG
    • Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 – Bgld. BSchG 2001
    • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
    • Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG
    • Reisegebührenvorschrift RGV 1955
  • Der jeweilige Verfahrensablauf (z.B. bei Urlaub, Überstunden, etc.) kann den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.

  • Die im Gesetz- Verordnungs- oder Erlasswege geregelten Beschäftigungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle beim Land Burgenland beschäftigten Dienstnehmer, sofern nicht für bestimmte Gruppen gesonderte Regelungen vorgesehen sind.

  • Die im Gesetz- Verordnungs- oder Erlasswege geregelten Beschäftigungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle beim Land Burgenland beschäftigten Dienstnehmer, sofern nicht für bestimmte Gruppen gesonderte Regelungen vorgesehen sind.

  • Detaillierte Informationen zu den Beschäftigungsbedingungen beim Land Burgenland enthalten die jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Erlässe.

  • Post-Adresse:
    Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 1 - Personal
    Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
    Telefon: 057 600
    Telefax-Nummer: 057 600-2877
    E-Mail-Adresse: post.a1(at)bgld.gv.at

  • Eine Authentifizierung oder Unterfertigung ist nicht vorgesehen.

  • Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten unterliegen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Rechtsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

  • Einheitlicher Ansprechpartner Burgenland:  http://eap.bgld.gv.at/Start.aspx Rückfragen bei technischen Problemen und zum Einlangen von Anbringen (Vollständigkeit, Lesbarkeit etc.) sind an die Geschäftsstelle unter der Telefonnummer (+43)(0)57 600 zu richten. 

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 1 - Personal
    Europaplatz 1
    7000 Eisenstadt
    Telefon: 057 600
    E-Mail: post.a1@bgld.gv.at

  • 23.11.2021 10:38

  • Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten erhalten Sie auf der Homepage des Landes Burgenland unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/ auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde oder durch den  zuständigen Datenschutzbeauftragten/die zuständige Datenschutzbeauftragte.

Diese Seite ist Bestandteil des EU quality network (Your Europe). Folgender Link ermöglicht Ihnen ein Feedback zu dieser Verfahrensbeschreibung direkt bei der Europäischen Kommission zu hinterlassen.

Feedback

Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.

Binnenmarkthindernisse