Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen, gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder mit unbefristeten Arbeitsverträgen)

  • Diskriminierung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer Merkmale (zB Alter, ethnische Zugehörigkeit oder Behinderung) bzw. nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale (zB Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung). Auch die Anstiftung zu Diskriminierung ist verboten. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Diskriminierung:
    Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung - wenn eine Person ausschließlich wegen ihres Geschlechts oder Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, Weltanschauung oder Religion unterschiedlich behandelt wird, obwohl es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

    Indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung - wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften bestimmte Personen schlechter behandeln und es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt.
    Diskriminierung liegt aber auch vor, wenn eine neutrale Regelung aus Gründen der zuvor genannten Merkmale missbraucht wird, um Personen oder Personengruppen in besonderer Weise zu benachteiligen.
    Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz sowie das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz gilt für alle Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
    Es gibt eine Gleichbehandlungskommission sowie eine Antidiskriminierungskommission, die jeweils auf Antrag oder von Amts wegen ein Gutachten erstattet, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebots vorliegt. Sie besteht aus je fünf Mitgliedern.
    Der/die Gleichbehandlungsbeauftrage des Landes und der/die Antidiskriminierungsbeauftragte des Landes und die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Fristen können den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen, inbesondere § 20 Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz und § 19 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz, entnommen werden.

  • Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

  • Der Verfahrensablauf kann den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.

  • Die Voraussetzungen können den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.

  • Herr wHR Mag. Klaus Mezgolits
    Tel.: 057 600-6540
    E-Mail: klaus.mezgolits(at)bgld.gv.at
    Kontaktformular Antidiskriminierungsbeauftragter: http://e-government.bgld.gv.at/antidiskriminierung

    Gleichbehandlungsbeauftragte für Bedienstete des Landes und der Gemeinden:
    Frau Mag.a Karina Ringhofer
    Tel.: 057 600-2265
    E-Mail: karina.ringhofer(at)bgld.gv.at

    Gleichbehandlungsbeauftragte für Bedienstete der KRAGES:
    Frau Gabriele Krupich
    Tel.: 057 979-30080
    E-Mail: gabriele.krupich(at)krages.at

  • Eine Authentifizerung oder Unterfertigung ist nicht vorgesehen.

  • Die Rechtsbehelfe können den unter Rechtsgrundlagen angeführten Materiengesetzen entnommen werden.

  • Einheitlicher Ansprechpartner Burgenland:
    http://eap.bgld.gv.at/Start.aspx

    Rückfragen bei technischen Problemen und zum Einlangen von Anbringen (Vollständigkeit, Lesbarkeit etc.) sind an die Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 057 600 zu richten. 

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 1 - Personal
    Europaplatz 1
    7000 Eisenstadt
    Telefon: 057 600
    E-Mail: post.a1(at)bgld.gv.at

  • 23.11.2021 11:03

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