Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung

  • Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, ist die Personalvertretung zu hören. Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes:
    a) die Dienststellenversammlung;
    b) der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen);
    c) der Landespersonalausschuß;
    d) der Dienststellen- (Landes-) Wahlausschuß

  • Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen und von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
    Die Landesregierung hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
    Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

  • Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

  • Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die aktive und passive Wahlberechtigung sowie der genaue Ablauf zur Durchführung der Wahl der Personalvertreter sind den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes zu entnehmen.

  • Die aktive und passive Wahlberechtigung sowie der genaue Ablauf zur Durchführung der Wahl der Personalvertreter sind den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes zu entnehmen.

  • Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung durch die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dasselbe gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl. Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesbediensteten jeweils geltenden Fassung zu. Stimmt der Ausschuß binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung dem Landespersonalausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Die Personalvertreter sowie die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen und Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
    Personalvertreter, die vom Dienst freigestellt worden sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz.

  • Vorsitzender des Landespersonalausschusses Burgenland                                       
    Herr Wolfgang Toth                           
    Tel.: 057 600-2313
    Mobil: 0664/ 963 66 43
    E-Mail: wolfgang.toth(at)bgld.gv.at

  • Eine Authentifizerung oder Unterfertigung ist nicht vorgesehen.

  • Einheitlicher Ansprechpartner Burgenland:
    http://eap.bgld.gv.at/Start.aspx

    Rückfragen bei technischen Problemen und zum Einlangen von Anbringen (Vollständigkeit, Lesbarkeit etc.) sind an die Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 057 600 zu richten. 

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 1 - Personal
    Europaplatz 1
    7000 Eisenstadt
    Telefon: 057 600
    E-Mail: post.a1(at)bgld.gv.at

  • 23.11.2021 11:11

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