Personenstandsangelegenheiten
Die Abteilung 2 ist auf Landesebene für den Bereich Personenstandswesen zuständig.
Unter Personenstand versteht man die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung eines Staates, einschließlich des Namens.
Personenstandsfälle im Zusammenhang mit Geburt, Heirat und Tod werden von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den Personenstandsbehörden (Standesämtern bzw. Standesamtsverbänden) bearbeitet.
Die fachliche Aufsicht über die Standesämter obliegt auch der Abteilung 2.
Unsere Aufgaben sind:
- Erteilung von Rechtsauskünften an Standesbeamtinnen und Standesbeamte (zB im Bereich des Namenrechts, falls ein Anknüpfungspunkt zu einer ausländischen Rechtsordnung besteht) sowie Erlassung von Rundschreiben zu aktuellen Themen
- Aufsicht in Hinblick auf die ordnungsgemäße Führung und Fortführung der Personenstandsbücher und Sammelakten
- Namensfestsetzungen
- Ausstellung von Beglaubigungen oder Apostillen auf inländischen Personenstandsurkunden zur Vorlage bei Gerichten oder Behörden im Ausland
ZUM HERUNTERLADEN DER LISTE DER STANDESÄMTER UND STANDESAMTSVERBÄNDE IM BURGENLAND KLICKEN SIE AUF FOLGENDEN LINK:
Für weiterführende Informationen zu den Personenstandsfällen klicken Sie auf folgende Links:
- Geburt:Erstausstellung einer Geburtsurkunde/Anzeige der Geburt
- Heirat:Anmeldung zur Eheschließung
- Sterbefall:Anzeige des Todesfalls – Erstausstellung einer Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterbebuch
- Eingetragene Partnerschaft
Für Informationen zum österreichischen Namensrecht klicken Sie auf folgende Links:
Informationen zum ausländischen Namensrecht
Die Namensführung ausländischer Personen nach der Geburt oder Eheschließung richtet sich nach dem Recht ihres jeweiligen Herkunftsstaates, sofern das ausländische Internationale Privatrecht nicht auf das österreichische Recht zurückverweist.
Namensänderung und Namensfestsetzung
Namensänderung
Die Namensänderung ist im Namensänderungsgesetz (NÄG) i.d.g.F. geregelt.
Für die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Änderung des Vor- und Familiennamens in Form eines Bescheides ist jene Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) zuständig, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
Einen Antrag auf Namensänderung können nur österreichische StaatsbürgerInnen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Antragsformular Namensänderung
Namensfestsetzung
Der Landeshauptmann (Abteilung 2 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung) hat für jene Personen, deren Herkunft und Name nicht ermittelt werden kann, einen gebräuchlichen Familien-/Nach- und Vornamen festzusetzen.
Beglaubigungen (Legalisation)/Apostillen
Beglaubigung (Legalisation) von inländischen Personenstandsurkunden (wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse, Sterbeurkunde, etc.)
• Melde- und Fremdenwesen, Flüchtlingswesen
• Gemeindevolksrechte