Veröffentlichungspflicht von Studien, Gutachten und Umfragen
Gemäß Art. 20 Abs. 5 B-VG sind „alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ verpflichtet, alle von ihnen in Auftrag gegebenen Studien, Gutachten und Umfragen mitsamt deren Kosten zu veröffentlichen („funktioneller Organbegriff“2). Art. 20 Abs. 5 B-VG umfasst die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung gleichermaßen.
Folgende Organe sind zur Veröffentlichung verpflichtet:
- Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden
- Gemeindeverbände
- Beliehene und ausgegliederte Einrichtungen, wenn sie mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut sind
- Justizverwaltung (bei monokratische Besorgung)
- Parlamentsverwaltung