Aktuelles "COVID-19 Investitionsprämie"

Um die österreichischen Betriebe in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der COVID-19 Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert, um Anreize für Unternehmensinvestitionen zu schaffen.
FörderungswerberInnen können die Prämie für Investitionen, bei denen vom 01.08.2020 bis 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden, zusätzlich zu bestehenden Förderungsmaßnahmen beim AWS (Austria Wirtschaftsservice) beantragen.
Informationen und Voraussetzungen sind auf der Webseite der AWS zu finden https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/ 

Informationen für die Umsetzung von LE-Projekten vor dem Hintergrund von COVID-19

Verlängerung von Fristen bei Förderprojekten im Zusammenhang mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19

Ergänzungen von Fristen bei Förderprojekten im Zusammenhang mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch Covid-19

Ländliche Entwicklung 2014-2020

Das Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes stellt die Grundlage für die Förderung im Rahmen der ländlichen Entwicklung 2014-2020 dar und wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission C(2014) 9784 endgültig am 12. Dezember 2014 genehmigt (abrufbar unter: Österreichisches Programm LE 14-20 (bmlrt.gv.at))

Die Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 wurde mit GZ BMLRT-LE.1.1.1/0116-II/2/2018 erlassen und ist im Internet unter Sonderrichtzlinie für die ländliche Entwicklung sterreichisches 2014 bis 2020 LE 14-20  verfügbar.

Förderungen zu folgenden Vorhabensarten werden angeboten: 

Nähere Informationen folgen.

Festlegung Cut-off dates

Anfang 2023 beginnt die Umsetzung der ersten Fördermaßnahmen des neuen österreichischen GAP-Strategieplans 2023-2027. Im aktuell laufenden Programm LE 14-20 können jedoch Auszahlungen noch bis Mitte 2025 erfolgen. 
Aus diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Programme LE 14-20 und GSP 23-27 in den Jahren 2023 bis 2025 parallel abzuwickeln sind. Um diese Abgrenzung beider Programme zu gewährleisten, wurden in Abstimmung mit den Verantwortlichen auf Bundes- und Länderebene Zeitpunkte festgelegt, die beschreiben wie lange Anträge im Rahmen des Programms LE 14-20 eingereicht werden können. Dieser Zeitpunkt wird als „cut-off date“ bezeichnet. Die Bewilligung der Anträge kann auch nach dem cut-off Date erfolgen. 

Die folgende Tabelle legt je Vorhabensart fest, wie lange Anträge im Rahmen des Programms LE 14-20 gestellt werden können:

CodeMaßnahme/Submaßnahme/VorhabensartCut-off-dateSonderrichtlinie
1Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen31.12.2023Richtlinie des BML
2Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste31.12.2023Richtlinie des BML
3Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel31.12.2023Richtlinie des BML
4Investitionen in materielle Vermögenswerte  
4.1.1Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung31.12.2022Richtlinie des BML
4.2.1.a)Verarbeitung, Vermarktung - zentral30.06.2023Richtlinie des BML
4.2.1b)Verarbeitung, Vermarktung - dezentral31.03.2023Richtlinie des BML
4.3.1Bewässerungsinfrastruktur31.12.2022Richtlinie des BML
4.3.2Infrastruktur Wald31.12.2023Richtlinie des BML
4.4.1Gewässer in landwirtschaftlich  genutzten RegionenFG 1: 31.12.2022Richtlinie des BML
  FG 2: 31.12.2022Richtlinie des BML
  FG 3: 31.12.2023Richtlinie des BML
4.4.2Stabilisierung Rutschungen31.12.2022Richtlinie des BML
4.4.3Ökologische Agrarinfrastruktur31.12.2023Richtlinie des BML
6Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen  
6.1.1Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte31.03.2023Richtlinie des BML
6.4.1Diversifizierung31.03.2023Richtlinie des BML
6.4.2Erneuerbare Energie31.12.2022Richtlinie des BML
6.4.3PhotovoltaikauslaufendBMK
6.4.4Unternehmensgründung KMU31.12.2022BMAW
6.4.5NahversorgungauslaufendLandesrichtlinie
7Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten  
7.1.1. a) BPläne & Konzepte zur Erhaltung des ländl. Erbes - Naturschutz BMK30.06.2023Richtlinie des BML
7.1.1. a) LPläne & Konzepte zur Erhaltung des ländl. Erbes - Naturschutz30.06.2023Landesrichtlinie
7.1.1. b) Pläne & Konzepte zur Erhaltung des ländl. Erbes - Nationalparks30.06.2023Richtlinie des BML
7.1.2Pläne zur DorferneuerungauslaufendRichtlinie des BML
7.1.3Lokale Agenda 21auslaufendRichtlinie des BML
7.2.1Ländliche Verkehrsinfrastruktur30.06.2023Richtlinie des BML
7.2.2Erneuerbare Energie - Biomasse & Biogas31.12.2022Richtlinie des BML
7.2.3Klima- und Energiemodellregionen31.12.2022Richtlinie des BML
7.3.1Breitbandinfrastruktur & Zugang zu BreitbandlösungenauslaufendRichtlinie des BML
7.4.1Soziale Angelegenheiten30.09.2023Landesrichtlinie
7.4.2Klimafreundliche Mobilitätslösungen31.12.2022BMK
7.5.1. a) Tourismus - BMWFW31.12.2023BMAW
7.6.1. a) BErhaltung des ländlichen Erbes - Naturschutz BMK30.06.2023Richtlinie des BML
7.6.1. a) LErhaltung des ländlichen Erbes - Naturschutz30.06.2023Landesrichtlinie
7.6.1. b) Erhaltung des ländlichen Erbes - Nationalparks30.06.2023Richtlinie des BML
7.6.1. c) Erhaltung des ländlichen Erbes - Forst 30.06.2024Richtlinie des BML
7.6.2DorferneuerungauslaufendLandesrichtlinie
7.6.3Kulturlandschaft, Landschaftgestaltung und EntwicklungauslaufendRichtlinie des BML
7.6.4Schutz vor Naturgefahren & Wald (überbetrieblich)31.12.2023Richtlinie des BML
7.6.5Alpenkonvention30.06.2023BMK
8Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern  
8.1.1Ausgleich landwirtschaftlicher EinkommensverlusteauslaufendRichtlinie des BML
8.4.1Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden & Katastrophen31.03.2025Richtlinie des BML
8.5Invetitionen zur Stärkung der Widerstandfähigkeit und des ökoligischen Werts der Waldökosysteme31.03.2025Richtlinie des BML
8.6.1Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und VermarktungauslaufendRichtlinie des BML
8.6.2Waldbezogene Pläne (einzelbetrieblich)30.06.2024Richtlinie des BML
16Zusammenarbeit  
16.01.1Operationeller Gruppen der EIP "Lw. Produktivität & Nachhaltigkeit"31.12.2022Richtlinie des BML
  Start SRL: 01.03.23 
16.02.1 LWPilotprojekte & Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien31.12.2022Richtlinie des BML
  Start SRL: 01.03.23 
16.02.1 FWPilotprojekte & Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien - FW31.12.2022Richtlinie des BML
  Start SRL: 01.03.23 
16.02.2 a)Pilotprojekte Tourismus BMWFW31.12.2023BMAW
16.03.1 a)Zusammenarbeit/Entwicklung/Vermarktung von Tourismusdienstleistungen - LW31.12.2022Richtlinie des BML
16.03.1.b)Zusammenarbeit/Entwicklung/Vermarktung von Tourismusdienstleistungen - Abt. V/431.12.2023BMAW
16.03.2 Zusammenarbeit & Vernetzung KMU auslaufendBMAW
16.04.1kurze Versorgungsketten, lokale Märkte &  Absatzförderungsmaßnahmen31.12.2022Richtlinie des BML
16.05.1Forst/Wasser/Schutz vor Naturgefahren30.06.2023Richtlinie des BML
16.05.2. a) Erhaltung des ländlichen Erbes - Naturschutz30.06.2023Landesrichtlinie
16.05.2. b) Erhaltung des ländlichen Erbes - Umweltschutz31.12.2022BML
16.05.2. c) Erhaltung des ländlichen Erbes - Nationalparks31.12.2022BML
16.08.1Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungspläne 30.06.2023BML
16.09.1 LWDiversifizierung Green Care - LW31.12.2022BML
16.09.1 FWDiversifizierung Green Care - FW30.06.2023BML
16.10.1Einrichtung und Betrieb von Clustern31.12.2022BML
16.10.2Einrichtung und Betrieb von Netzwerken31.12.2022BML
16.10.3Zusammenarbeit EGs, EOs, Genossenschaften & BV31.12.2022BML
19Leader30.06.2023Bundes-/Landesrichtlinie


 

 

 

 

Antrag

Das Antragsformular besteht aus einem allgemeinen Teil und einem Vorhabensdatenblatt. Der allgemeine Teil besteht aus 2 Seiten und gilt für alle Vorhabensarten im Programm. Bestandteil des Antragsformulars ist eine Verpflichtungserklärung, die ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Von der Bewilligenden Stelle darf nur ein Förderantrag, der die Mindestinhalte erfüllt (das sind Name, Geburtsdatum, Zustelladresse, Kurzbezeichnung des Vorhabens, gültige Unterschrift auf dem Antragsformular), angenommen werden (Kostenanerkennung).

Grundsätzliche Informationen

Förderungsvoraussetzungen
Sind der entsprechenden Richtlinie bei den einzelnen Vorhabensarten zu entnehmen.

Kostenanerkennung
Anrechenbare Kosten sind Kosten, die dem Förderungswerber ab Antragstellung erwachsen. Der früheste mögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist jenes Datum, das von der bewilligenden Stelle im Bestätigungsschreiben zur Annahme des Förderungsantrags genannt ist.

Projektlaufzeit
Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von maximal drei Jahren bewilligt werden. Längere Laufzeiten sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Allgemeine Informationen zu Reisekosten
Reisekosten, die dem beantragten Projekt zuordenbar sind, sind, sofern in der beantragten Vorhabensart nicht ausgeschlossen, förderbar. Es gelten dabei die Höchstgrenzen laut Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten, BGBl. Nr. 133/1955 (RGV 1955). Die Höchstgrenzen der RGV sind auch zu beachten, wenn die Reisegebührenvorschriften der Länder/LKs etc. verwendet werden.

Allgemeine Informationen zu Personalkosten
Personalkosten zählen zu den baren Eigenleistungen des Förderungswerbers. Es sind Aufwendungen, die der Förderungswerber für sein Personal, welches er im Rahmen eines geförderten Vorhabens einsetzt, zu tragen hat. Personalkosten können für das Personal des Förderungswerbers (inklusive freie Dienstnehmer) die Leistungen für das geförderte Vorhaben erbringen, abgerechnet werden. 

Referenzkosten
Gemäß Artikel 48 Abs. (1)(e) der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die
genannten Kosten von den Bewilligenden Stellen auf ihre Plausibilität zu prüfen. Die Kosten sind dabei
anhand eines geeigneten Bewertungssystems zu bewerten, wie z.B. Referenzkosten oder Vergleichsangebote

Folgende Referenzkosten für personenbezogene Kosten, Raummieten und Druckkosten wurden von der Verwaltungsbehörde bekanntgegeben, welche horizontal für alle Vorhabensarten zur
Anwendung kommen sollen:

Gesonderte Buchführung 

Art. 66 Abs. 1 lit. c i) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sieht vor, dass über alle ein Vorhaben betreffende Vorgänge entweder gesondert Buch zu führen oder für diese ein geeigneter Buchführungscode zu verwenden ist. 
Dieser Vorgabe wird entsprochen, indem 

  1. buchführungspflichtige Förderwerber, die über eine Kostenrechnung verfügen, eine entsprechende Abgrenzung der Projektkosten in Rahmen der Möglichkeiten der bestehenden Kostenrechnung einrichten; 
  2. buchführungspflichtige Förderwerber, die über keine geeignete Kostenrechnung verfügen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine andere buchhalterische Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der doppelten Buchhaltung sicherstellen (z. B. bei investiven Vorhaben ein gesondertes Anlagenkonto in der Anlagenbuchhaltung, gesonderte Aufwandskonten, separates Bankkonto für alle projektrelevanten Zahlungsaus- und -eingänge); 
  3. nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im privatwirtschaftlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine Projektkostenabgrenzung durchführen, sofern diese im Rahmen der bestehenden Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand möglich ist; 
  4. nicht buchführungspflichtige Förderwerber, die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig sind und eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung führen, in Abstimmung mit der Bewilligenden Stelle eine geeignete Projektkostenabgrenzung im Rahmen der geltenden Regelungen (z. B. Anlagenkonto, Zusatz zum Dienstvertrag, gesondertes Projekt zur Abgrenzung der förderfähigen Kosten im Rahmen der außerordentlichen Haushaltsführung/ Kameralistik) vornehmen. 

Diese Vorgabe ist für alle ab 23.09.2022 genehmigten Projekte anzuwenden.

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist vorgesehen, dass die Verwaltungsbehörde des Programms Auswahlkriterien für Vorhaben im Bereich der Projektmaßnahmen festlegt. Dadurch sollen die Gleichbehandlung der AntragstellerInnen, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen an den Prioritäten der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden.

Die Beschreibung der Verfahren und festgelegten Kriterien, welche für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 zur Anwendung kommen, sind in folgendem Dokument beschrieben: Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen LE 14-20

In diesem Dokument sind die Verfahren und Kriterien für die Auswahl von Projektmaßnahmen im Rahmen des Programms LE 14-20 zusammengefasst. Anträge auf Förderung von Vorhaben sind bei den vorgesehenen Bewilligenden Stellen einzureichen und werden dort auf ihren Status als Antrag geprüft und gesammelt.

In einem ersten Schritt werden alle Anträge auf Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Für die Auswahl zur Förderung kommen nur Vorhaben in Betracht, die ordnungsgemäß eingereicht wurden und die im Programm definierten Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Anträge, die bis zum genannten Stichtag nicht oder nur unvollständig eingelangt sind, werden für das jeweilige Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
Vorhaben, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden nachfolgend einem Auswahlverfahren unterzogen. Grundsätzlich kommen gemäß den Programmfestlegungen bei der Auswahl von Vorhaben folgende Arten von Verfahren zur Anwendung:

1. Geblocktes Verfahren:

Eine Antragstellung ist grundsätzlich ab Öffnung der jeweiligen Vorhabensart jederzeit möglich. Es erfolgt darüber hinaus kein gesonderter Aufruf zur Einreichung von Anträgen. Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Auswahl der Anträge zur Förderung erfolgt in geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabenspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können. Dieser Stichtag wird von der Bewilligenden Stelle zeitgerecht bekanntgegeben. Nach diesem Stichtag vollständige Anträge werden beim nächsten Auswahldurchgang berücksichtigt.

2. Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen („Call") mit anschließendem Auswahlverfahren:

Dabei erfolgt zu jedem Auswahltermin im Vorfeld ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen in einem begrenzten, zuvor definierten Zeitraum. Außerhalb dieses Zeitraums ist keine Antragstellung möglich. Es werden nur jene Anträge für das jeweilige Auswahlverfahren berücksichtigt, die in diesem Zeitraum entsprechend den im Aufruf festgelegten Bedingungen eingelangt sind. Die Bedingungen für das jeweilige Verfahren und die Einreichtermine werden rechtzeitig vorher bekanntgegeben. Die entsprechend eingelangten Anträge werden einem Auswahlverfahren unterworfen.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich anhand der vorgelegten Unterlagen. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, ist die Erreichung der in den einzelnen Vorhabensarten festgelegten Mindestpunkteanzahl notwendig.

Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunkteanzahl erreichen, werden abgelehnt.

Vorhaben, die die Mindestanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punktezahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt.
Sofern dies bei der jeweiligen Vorhabensart nicht anders geregelt ist, werden - falls in Ausnahmefällen erforderlich - Vorhaben mit gleicher Punktezahl zusätzlich nach dem Stichtag der Kostenanerkennung gereiht und bis zur Ausschöpfung des für die Auswahlrunde verfügbaren Budgets zur Förderung ausgewählt. Nicht ausgeschöpfte Mittel werden beim nächsten Termin zur Verfügung gestellt.

Vorhaben, die zwar grundsätzlich als förderbar bewertet wurden, jedoch auf Grund der budgetären Lage in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können - bei gleichbleibenden Bedingungen und sofern bei der jeweiligen Vorhabensart nicht anderes geregelt ist - ein Mal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden. Vorhaben die auch in dieser Auswahlrunde nicht ausgewählt werden, sind abzulehnen.

Informationen für Online-Veranstaltungen

Information zu den Mindestangaben betreffend TeilnehmerInnenlisten für Online-Veranstaltungen, die im Rahmen des Österreichischen Programms LE14-20 durchgeführt werden

Ist eine TeilnehmerInnenliste als Nachweis für die Förderung einzelner Veranstaltungen vorgeschrieben, ist diese auch bei Online-Veranstaltungen mit dem jeweiligen Zahlungsantrag einzureichen.
Die TeilnehmerInnenliste muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Bezeichnung der Veranstaltung
  • Datum und Ort der Veranstaltung
  • Name und Geburtsjahr der TeilnehmerInen
  • Betriebs- oder Klientennummer der TeilnehmerInen (sofern vorhanden!)

Als zusätzlicher Nachweis für die tatsächliche Teilnahme ist zu übermitteln: 

  • entweder ein Auszug (zB screen print) der Registrierung im Online Warteraum oder eines Chatverlaufs am Ende einer Veranstaltung, bei dem die Namen (zB Mailadressen) der TeilnehmerInnen ersichtlich sind oder 
  • je nach Möglichkeit der verwendeten Software eine Liste aller registrierten Personen die während der Online-Veranstaltung erstellt wird
    Sind TeilnehmerInnen mit einem sogenannten „Nickname“ eingeloggt und daher nicht eindeutig identifizierbar, ist ein Bestätigungsmail der teilnehmenden Personen mit den oben genannten Mindestangaben anzufordern.
    Zusätzlich hat der/die Veranstaltungsleiter/in (Moderator/in, Vortragende/r, etc.) die Anwesenheitsliste zu unterschreiben.

Darlegung von Einnahmen

Werden mit dem Vorhaben Einnahmen erzielt, die bei der Förderung berücksichtigt werden müssen:

Vorhaben, die während ihrer Durchführung oder nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, dürfen nicht "überfördert" werden. Aus diesem Grund werden die Einnahmen geprüft.

Definition Nettoeinnahmen:
Nettoeinnahmen sind gemäß Art. 61 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1303/2013 Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten, mit Ausnahme der Einsparungen infolge der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.

Antrag auf Zahlung

Eine Auszahlung von Fördermittel ist nur nach Vorlage eines Zahlungsantrages samt den erforderlichen Beilagen möglich. Der Zahlungsantrag

wird erst nach Genehmigung eines Vorhabens angenommen. 

Im Dokument „Vorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen" finden Sie die genauen Bestimmungen, welche bei der Erstellung der Zahlungsantragsunterlagen zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die "Ausfüllhilfe für die Belegaufstellungen des Zahlungsantrages" und auf die "Ausfüllhilfe Zahlungsantrag online" hingewiesen!

WICHTIG:
Bei den Belegaufstellungen dürfen die Makros nicht entfernt werden, da sonst eine Weiterbearbeitung durch die Förderstelle nicht möglich ist.
Die Auszahlung von Fördermittel  erfolgt durch die Agrarmarkt Austria nach Prüfung der Zahlungsantragsunterlagen durch die jeweils zuständige Bewilligende Stelle.

Informationen zur Dokumentation bei öffentlicher Auftragsvergaben

Seitens der AMA Agrarmarkt Austria wurde die bewilligende Stelle beauftragt, alle Vergabeverfahren (nicht nur bzw. auch Direktvergaben) von öffentlichen Auftraggebern auf die Einhaltung des BVergG genau zu prüfen. Alle Vergaben nach dem BVerG müssen transparent dokumentiert werden.

Die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe finden sich in Richtlinien des Sekundärrechts der Europäischen Union sowie in den nationalen Umsetzungsvorschriften, ins. dem BVergG 2018 und den dazu ergangenen Verordnungen. Auf Länderebene gibt es ergänzend Verordnungen betreffend die Bekanntmachungsvorschriften (Publikationsmedienverordnungen). Nach Art. 35 Abs. 2 lit. b VO (EU) Nr. 640/2014 wird die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn u. a. die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe nicht eingehalten werden.

Öffentliche Auftraggeber können selbst entscheiden, ob die Kostenplausibilisierung und Vergabedokumentation bereits mit dem Förderungsantrag ho. vorgelegt wird, oder ob diese erst mit dem Zahlungsantrag eingebracht wird. Im Falle einer Dokumentation mit dem Zahlungsantrag ist mit der Kostenübersicht eine nachvollziehbare korrekte und begründete Kostenschätzung für die zu genehmigende Kosten vorzulegen. Spätestens im Rahmen der Endabrechnung muss dann das vollständig ausgefüllte Formblatt abgegeben werden.
Die Ausfüllanleitung soll bei der notwendigen Dokumentation der Vergabe und Kostenplausibilisierung der einzelnen Leistungen eine Hilfestellung sein.

Dokumente:

Plausibilisierung von Kosten in der Maßnahme 16

Publizitätsbestimmungen

Mit der Genehmigung des österreichischen Programms für die LE 2014-2020 durch die Europäische Kommission treten auf Basis des Artikels 13 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 neue Informations- und Publizitätsvorschriften in Kraft. Weitere Informationen sowie Vorlagen stehen auf der Homepage des BML unter Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) bzw. ELER-Förderung (bml.gv.at) zur Verfügung bzw. können dem Merkblatt zu Informations- und Publizitätsbestimmungen im Rahmen der Ländlichen Entwicklung 2014-2020 entnommen werden.

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