Förderungsabwicklung, Dokumente VHA 4.3.2 - Infrastruktur Wald

  • Förderungsziele: Aufrechterhaltung und Verbesserung von Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und ökologischen Wirkungen
  • Förderungsgegenstände: Neubau und Instandsetzung von Forststraßen im Ausmaß von maximal 3500 lfm pro Jahr bei anrechenbaren Mindestkosten von 5000.-
  • Allgemeine Informationen
    Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
    Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Anerkennungsstichtag des Förderantrages als frühest möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor Anerkennungsstichtag (bei vollständig eingebrachtem Förderantrag Eingangsstempel der Bewilligungsstelle Amt der Burgenländischen Landesregierung ) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.
    Jegliche Ausgaben seitens des  Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.
    Es gelten die Sonderrichtlinie des Bundes "LE-Projektförderungen" des Programmes für ländliche Entwicklung (LE 2014-2020) und die Forstförderungsrichtlinie des Landes Burgenland.
    Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach Durchführung eines Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.
    Es wird empfohlen, eine Beratung durch Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion, Bezirksbauernkammer oder sonstiger Forstorgane in Anspruch zu nehmen.

Förderungsabwicklung:

Einreichstelle im Burgenland ist das Referat Landesforstinspektion der Abteilung 5 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

Dokumente: