VHA 6.4.1 - Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
Was sind die Förderungsziele dieser Vorhabensart?
- Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe durch außerlandwirtschaftliches Zusatzeinkommen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen gemäß den Anforderungen des Marktes.
- Erwirtschaftung außerlandwirtschaftlichen Einkommens durch Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum unter Heranziehung landwirtschaftlicher Produktionsfaktoren.
Wer wird gefördert?
- BewirtschafterInnen landwirtschaftlicher Betriebe mit folgendem Mindestbewirtschaftungsumfang: 3 ha LN bei Feldgemüse-, Obst-, Wein- oder Hopfenanbau mindestens 0,3 ha LN; Betriebe des Gartenbaus sowie der Bienenhaltung, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen; im Falle von Neugründungen kann für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes eine Nachfrist gesetzt werden.
- Mitglieder eines Haushalts eines landwirtschaftlichen Betriebes d. h. volljährige und noch nicht im Ruhestand befindliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Mindestbewirtschaftung wie unter obigem Punkt angeführt.
- Gemeinschaften von BewirtschafterInnen bzw. Mitgliedern des Haushalts landwirtschaftlicher Betriebe. Sind an den Gemeinschaften auch Dritte beteiligt, die weder BewirtschafterIn noch Haushaltsangehörige eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, können nur die auf die BewirtschafterIn und Haushaltsangehörigen eines landwirtschaftlichen Betriebes entfallenden anteiligen Kosten gefördert werden.
- Einzelbetriebliche Vorhaben, die von einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person durchgeführt werden, die sich ausschließlich aus dem/der BewirtschafterIn und einem oder mehreren Mitgliedern des Haushalts des gleichen landwirtschaftlichen Betriebes zusammensetzt, sind nur dann förderbar, wenn die im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft bzw. juristische Person selbst BewirtschafterIn des landwirtschaftlichen Betriebes ist.
Was wird gefördert?
Laut Sonderrichtlinie des BMLFUW zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für Ländliche Entwicklung 2014-2020 - "LE-Projektförderungen" sind in der Vorhabensart Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten folgende Fördergegenstände definiert:
Landwirtschaftlicher Tourismus und Aktivitäten der Freizeitwirtschaft sowie Bewirtung:
- Bauliche und technische Investitionen in Freizeiteinrichtungen sowie zur Ausübung von Freizeitaktivitäten einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung;
- Bauliche Investitionen zur Gästebeherbergung, -betreuung und -bewirtung einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung.
- Beispiele: Gästezimmer, Ferienwohnungen, Aufenthalts- u. Frühstücksräume, Reithallen u. -plätze, Mostschenken, Jausenstationen, etc.
Verbesserung der Be- und Verarbeitung, Vermarktung und Absatzmöglichkeiten von Produkten (bei landwirtschaftlichen Produkten nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse) und Dienstleistungen:
- Bauliche und technische Investitionen für die Be- und Verarbeitung, Vermarktung und Absatzmöglichkeiten einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung;
- Beispiele: Be- und Verarbeitungsräumlichkeiten inklusive Einrichtung und Ausstattung sowie Verkaufseinrichtungen für die Direktvermarktung (nur für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse*), etc.
*) Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse: Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die höhergradig be- und verarbeitet sind und daher nicht mehr unter die im Anhang I des Vertrags angeführten landwirtschaftlichen Urprodukte und Produkte der 1. Verarbeitungsstufe fallen.
Aktivitäten in kommunalen, sozialen und sonstigen Bereichen:
- Bauliche und technische Investitionen einschließlich der dafür erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungen zur Erbringung von sozialen Dienstleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung, Pädagogik, Therapie sowie Soziale Arbeit;
- Bauliche Investitionen sowie Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen zur Erbringung von kommunalen Dienstleistungen;
- Bauliche Investitionen sowie Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen zur Erbringung von sonstigen Dienstleistungen.
- Beispiele: Räumlichkeiten und Einrichtungen für Pflege und Therapie, Kinderbetreuung, Schule am Bauernhof, Investitionen für kommunale Dienstleistungen (z. B. Grünraumpflege, Winterdienst, Kompostierung ...), ect.
Traditionelle Handwerkstätigkeiten: Bauliche und technische Investitionen zur Ausübung von traditionellem Handwerk einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung.
Beispiele: Investitionen zur Herstellung und Vermarktung von traditionellen handwerklichen Produkten z. B. aus Holz bzw. Rundholz, Kunsthandwerk, etc.
- Es wird nur die Anschaffung von neuwertigen Maschinen und Geräten gefördert. Die Anschaffung von Maschinen und Geräten, die üblicherweise in der Landwirtschaft genutzt werden, wird nicht gefördert.
- Eigenleistungen: nur eigenes Bauholz anrechenbar
Was sind die Förderungsvoraussetzungen?
- Bei Vorhaben, an denen der/die BewirtschafterIn des landwirtschaftlichen Betriebs nicht als Förderungswerber beteiligt ist, muss der Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb durch die Heranziehung von landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren oder Betriebsmitteln gegeben sein.
- Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Gewerbeordnung soweit erforderlich; für Vorhaben im Bereich der Pflege und Betreuung, Pädagogik, Therapie sowie Soziale Arbeit sind darüber hinaus Kooperationsstrukturen, gegebenenfalls mit anerkannten sozialen Einrichtungen, nachzuweisen, es sei denn, der Förderungswerber selbst oder Mitglieder des landwirtschaftlichen Haushalts verfügen über entsprechende Qualifikationen.
- Bei baulichen und technischen Maßnahmen sind alle behördlichen Genehmigungen vorzulegen.
- Es ist ein Diversifizierungskonzept mit mindestens folgenden Bestandteilen vorzulegen:
- Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, z.B. betriebs- und arbeitswirtschaftliche Überlegungen. Ist der Förderwerber nicht der/die BewirtschafterIn, ist ein Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen.
- Ziele und geplante Aktionen für das Vorhaben;
- Darstellung der positiven Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens.
- Investitionen in die Gästebeherbergung, -betreuung und Gästebewirtung dürfen innerhalb der Behaltefrist nicht privat genutzt oder dauervermietet werden.
Art und Ausmaß der Förderung
- Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten wird al De-minimis-Beihilfe im Ausmaß von:
- 20 % für Investitionen in Reithallen und Reitplätze sowie für Investitionen für kommunale und sonstige Dienstleistungen;
- 30 % für Aktivitäten in sozialen Bereichen, z. B. „Green Care“
- 25 % für Tourismus und Aktivitäten der Freizeitwirtschaft sowie Bewirtung, für die Verbesserung der Be- und Verarbeitung, Vermarktung und Absatzmöglichkeiten für traditionelle Handwerkstätigkeiten sowie für Aktivitäten in sonstigen Bereichen.
- Folgende Untergrenze der anrechenbaren Kosten kommt zur Anwendung: € 15.000,--
- Folgende Obergrenze der anrechenbaren Kosten kommt zur Anwendung: € 400.000,-- je Betrieb für die gesamte Förderperiode.
- Kosten für Grundankäufe und damit im Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderbar.
Wo ist der Förderungsantrag einzureichen?
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Bewilligenden Stelle eingebracht werden.
Vorhaben, die Bauliche Investitionen zur Gästebeherbergung, -betreuung und -bewirtung einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung betreffen, ist für die Förderabwicklung die Landwirtschaftskammer Burgenland, Abteilung III, zuständig.
Für die restlichen Vorhaben dieser Vorhabensart ist für die Förderabwicklung folgende Stelle beim Amt der Bgld. Landesregierung zuständig:
Abteilung 9 - EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Ländliche Entwicklung
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
E-Mail: post.a9-foerderwesen(at)bgld.gv.at
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das nächste Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.