VHA 6.4.2 - Diversifizierung durch Energie aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Energiedienstleistungen

Ziel

Stärkung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch außerlandwirtschaftliches Zusatzeinkommen aus dem Verkauf von Energiedienstleistungen aus nachwachsenden Rohstoffen.

Förderungsgegenstände

  • Errichtung oder Ausbau kleiner Biomassewärmeanlagen (Erzeugungs-, Leitungs- und Verteilanlagen; keine Kraftwärmekopplung).
  • Umrüstung von bereits bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlagen für landwirtschaftliche Substrate weg von einer Futtermittelkonkurrenz.
  • Kleinanlagen zur Erzeugung flüssiger oder fester Energieträger aus nichtholzigen nachwachsenden Rohstoffen (Pelletier- oder Brikettieranlagen, Pflanzenölpressen, etc.).


Förderungsvoraussetzungen

Die Errichtung, ein Ausbau oder eine Umrüstung einer Anlage müssen überwiegend zum Zweck des Verkaufs von Energie an Dritte erfolgen.
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb muss mindestens 3 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften; auch im Fall von Zusammenschlüssen zu einem einzigen Förderungswerber muss der Betrieb jedes Mitglieds mindestens 3 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Reine Forstbetriebe sind nicht förderbar.
Es können nur Projekte berücksichtigt werden, bei denen die anrechenbaren Kosten € 250.000,- netto nicht übersteigen.
Zusätzlich muss im Fall von Biomassewärmeanlagen die Leistung der Gesamtanlage unter 400 kW betragen (biogene thermische Gesamt-Nennleistung einschließlich der eventuellen Erweiterungsinvestition).

Für das Projekt sind die zur Beurteilung nötigen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen (z.B. behördliche Bewilligungen) zuzüglich eines Diversifizierungskonzepts beziehungsweise eines Umrüstungskonzepts bei Biogasanlagen vorzulegen. Diese Konzepte müssen auch Angaben zur Rohstoffversorgung enthalten.
Bei Biomassewärmeanlagen müssen die Rohstoffe direkt von Land- und Forstwirten oder im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (beispielsweise Agrargemeinschaften, Waldverbände) bezogen werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Aufzeichnungen über die eingesetzten Rohstoffe zu führen.
Bei einer Umrüstung von Biogasanlagen sind ausschließlich Zwischenfrüchte zuzüglich Kleegras und Luzerne, feld- und hoffallende Ernterückstände, Wirtschaftsdünger sowie höchstens 50 % Masseanteil sonstige Biomasse aus der Grünland- und Ackernutzung zulässig, jeweils einschließlich deren Silage. Der Förderungswerber hat entsprechende Aufzeichnungen über die eingesetzten Substrate zu führen.
Die Förderung der Umrüstung von Biogasanlagen ist auf Altanlagen beschränkt, die mit Unterstützung aus früheren LE-Programmen oder nationalen agrarischen Förderungsprogrammen des Bundes errichtet worden waren.
Bei Anlagen zur Erzeugung von Energieträgern ist ein Einsatz von Holz oder Holznebenprodukten nicht zulässig. Im Fall der Erzeugung von Pflanzenöl sind nur Anlagen zulässig, welche Pflanzenöl entsprechend den Spezifikationen der Österreichischen Kraftstoffverordnung idgF. erzeugen können.

Dokumente zum Download: