7.6.3 Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft

Stichtag für das nächste geblockte Auswahlverfahren

Der Stichtag für das nächste Auswahlverfahren ist der 31. Juli 2024.

Ziele

  1. Sicherung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes, insbesondere unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen;
  2. Aufrechterhaltung wichtiger Präventiv- und Schutzaufgaben gegen Naturgewalten zur Sicherung von Landschafts- und Siedlungsraum;
  3. Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und damit verbundenen negativen Umweltfolgen, der Bewirtschaftungsaufgabe ganzer Landstriche und der zunehmenden Verwaldung offener Kulturlandschaften.

Förderungsgegenstand

  • Planung (z. B. Almwirtschaftspläne), Wiederherstellung und Entwicklung von Kulturlandschaftsflächen, z.B. im Almbereich oder im Bereich von Biotopverbundsystemen;
  • Studien und Grundlagenarbeiten zu kulturlandschaftsrelevanten Themen;
  • Planung, Anlage und Wiederherstellung von der Kulturlandschaft und das Landschaftsbild besonders prägende Elemente wie Streuobstbestände, Gehölzinseln und -streifen, Steinmauern und Terrassen, Feuchtflächen, Almflächen sowie andere Landschaftselemente;

Förderungswerber

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe:

  • natürliche Personen,
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
  • juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, sowie
  • deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,

mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und ein Vorhaben entsprechend
den Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie verfolgen oder die ein Vorhaben im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung entsprechend den Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie
verfolgen.

Sonstige Förderungswerber:

  • natürliche Personen,
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
  • juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,

sowie

  • deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, mit Niederlassung in Österreich, die ein Vorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entsprechend den Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie (siehe Punkt 1.3 sowie die in den jeweiligen Vorhabensarten genannten spezifischen Zielsetzungen) verfolgen.

Fördervoraussetzungen

  • Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
  • Das Vorhaben entspricht - sofern relevant - den Zielen und Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes, der Alpenkonvention (des Protokolls Naturschutz & Landschaftsplanung oder des Protokolls Berglandwirtschaft).
  • Förderbar sind Vorhaben, für die auf der betreffenden Fläche nicht bereits gemäß dem ÖPUL (insb. Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)", „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)", „Alpung und Behirtung (ALPUNG)", „Naturschutz" (NATUR)" sowie „Natura 2000 - Landwirtschaft (N2)" oder gemäß anderer Vorhabensarten dieser Sonderrichtlinie eine Förderung beantragt wurde.
  • Almschwendungen werden nur dann gefördert, wenn sie sich auf Flächen beziehen, die nicht als Almfutterflächen gelten. Enthalten Almfutterflächen nicht beihilfefähige Flächen, die aufgrund des gemäß § 19 der horizontalen GAP-Verordnung anzuwendenden Pro-rata-Systems zu einer Verringerung der beihilfefähigen Fläche führen, ist eine Schwendung in diesem Ausmaß förderbar.
  • Soweit das Vorhaben Investitionen betrifft, handelt sich um eine kleine Infrastruktur im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen somit EUR 2.500.000 netto nicht übersteigen.

Art und Ausmaß der Förderung

Zuschuss zu Investitionen sowie zum Sachaufwand im Ausmaß von

  • 100% für Vorhaben betreffend standortangepasstes Flächenmanagement auf Hochalmen (Lage des Wirtschaftszentrums >1.700 m Seehöhe bzw. durchschnittliche Höhenlage der Alm > 1.700 m Seehöhe)
  • 90% für Vorhaben betreffend standortangepasstes Flächenmanagement auf Nieder- und Mittealmen (Lage des Wirtschaftszentrums <1.700 m Seehöhe bzw. durchschnittliche Höhenlage der Alm <1.700 m Seehöhe):
  • 90% für Vorhaben betreffend die Anlage und Revitalisierung von Kulturlandschaftselementen
  • 70% für Vorhaben betreffend die Erstellung von Bewirtschaftungssplänen sowie die Erarbeitung von Studien/ Grundlagearbeiten für Kulturlandschaftserhaltung-/Wiederherstellung.

Förderungen für wettbewerbsrelevante Vorhaben außerhalb der Landwirtschaft werden unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als de minimis–Beihilfe vergeben.

Die anrechenbaren Kosten pro Vorhaben betragen mindestens EUR 5.000, - und maximal EUR 100.000, -.

Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.

Förderungsabwicklung

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden.

Formularübersicht:

Antragsformular mit Verpflichtungserklärung und Vorhabensdatenblatt

Beachten: Angabe des Vertretungsbefugten und die rechtsgültige Unterschrift auf dem Antrag und bei der Verpflichtungserklärung.

Kostendarstellung

De-minimis-Erklärung

Zur Info: Auswahlkriterien