Tierarzneimittel

Eine tierärztliche Behandlung und somit auch die Arzneimittelanwendung stehen in engem Zusammenhang mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes. Dieses sieht die Verpflichtung jedes Tierhalters vor, seine Tiere bei Krankheit und Verletzung unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehen eines Tierarztes. 

Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln notwendig, hat der TGD-Betreuungstierarzt den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen und gegebenenfalls entsprechend abzusichern und  die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe oder Metaphylaxe festzulegen.

Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist nach Maßgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung in folgenden Fällen möglich:

  • im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung oder Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung),
  • als medizinische Vorbeugemaßnahme gegen Erkrankungen von Tieren (Prophylaxe) und
  • im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung weiterer vorher unauffälliger Tiere innerhalb derselben  epidemiologischen Einheit, bei denen das Auftreten gleichartiger klinischer Erscheinungen zu erwarten      ist (Metaphylaxe). Ein Handlungsplan muss erstellt werden. Dieser ist bis zu einem Jahr gültig. 

Die Abgabe, Anwendung und Rückgabe der Tierarzneimittel und die Wartezeit sind zu dokumentieren.

Für die Anwendung bestimmter Tierarzneimittel (Injektionspräparate, Euterinjektoren, Fütterungsarzneimittel) durch den Tierhalter, ist eine gesonderte Ausbildung erforderlich. 

Information zur rechtskonformen Tierarzneimittelanwendung

 Die Abgabe von Antibiotika an Nutztierbetriebe muss von den Tierärzten gemeldet werden.

Mengenstrom-Verordnung

Tierarzneimittel, die an Tierhalter abgegeben werden dürfen, werden durch Kundmachung (Veterinär-Arzneispezialitäten Anwendungsverordnung 2010) in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" hierfür freigegeben.

Übersicht und Bedeutung der verwendeten Abkürzungen: 

NE

Abgabemöglichkeit nicht eingeschränkt 

TGD

Abgabe im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes (TGD) erlaubt 

TGD-AB

Abgabe ist im Rahmen des TGD nur auf Basis besonderer veterinärmedizinischer Erfordernisse gestattet und der Einsatz ist durch geeignete objektivierbare diagnostische Maßnahmen zu rechtfertigen. 

TGD/NE

Abgabe zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur im Rahmen des TGD erlaubt /Abgabemöglichkeit zur sonstigen peroralen Anwendung nicht eingeschränkt

Die Abgabe von homöopathischen Tierarzneimittel an einen TGD-Betrieb ist möglich. Die Dokumentationspflicht bei Abgabe/Anwendung von Homöopathika unterscheidet sich nicht von anderen Tierarzneimitteln!

Arzneifuttermittel

Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des Betreuungstierarztes können Arzneifuttermittel hergestellt werden. Die Herstellung und Verabreichung von Arzneifuttermitteln müssen dokumentiert werden (Mischbuch).

Arzneifuttermittel-Vormischung + Futtermittel = Arzneifuttermittel

Voraussetzungen: Absolvierung eines Mischtechnikkurses und Registrierung bei der zuständigen Behörde

Leitlinien über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln

Formular Meldung der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln für die eigene Tierproduktion gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002 - Verpflichtungserklärung

Fütterungsarzneimittel - Mischbuch