Fahrtkostenzuschuss
Achtung: Die Einreichfrist für Anträge auf Fahrtkostenzuschuss für das Kalenderjahr 2023 ist seit 30. Juni 2024 abgelaufen. Anträge auf Fahrtkostenzuschuss für das Kalenderjahr 2024 können voraussichtlich ab 1. Jänner 2025 eingereicht werden. Die unten beschriebenen Fördervoraussetzungen, Förderhöhen und Nachweise werden kurz vor Ende des Jahres 2024 aktualisiert und gelten daher nur für diese Förderperiode.
Förderziele und Fördergegenstand
Der Fahrtkostenzuschuss ist eine Förderung des Landes im Rahmen des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes. Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer*innen an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile auszugleichen sowie die Mobilität der Arbeitnehmer*innen in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Land Burgenland Maßnahmen, durch welche die durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer*innen ausgeglichen oder vermieden werden sollen.
Förderempfänger*innen
- Arbeitnehmer*innen, die täglich unter besonders erschwerten Bedingungen die Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort zurücklegen müssen
- Arbeitnehmer*innen, denen aufgrund besonderer Umstände das Zurücklegen der Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort nicht täglich zugemutet werden kann
- Lehrlinge, die die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Lehrstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurücklegen können
Fördervoraussetzungen
- Hauptwohnsitz der Fördernehmer*in zum Förderzeitraum im Burgenland
- durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommens der Antragsteller*innen in Höhe von bis zu 3.697 Euro
- Bei Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener*innen erhöht sich die Einkommensgrenze um 10 % für jedes Kind, für das der*die Antragsteller*in Familienbeihilfe bezieht
- Einfache Fahrtstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte beträgt mindestens 20 Kilometer (Ermittlung der schnellsten Route durch den Routenplaner des BMK)
- Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist unzumutbar (lt. Richtlinie)
Förderhöhe und Förderart
- Bei einer Entfernung ab 20 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – 137 Euro zuzüglich 3 Euro pro zusätzlich gefahrenen vollen Kilometer
- Bei einer Entfernung ab 25 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – 260 Euro zuzüglich 3 Euro pro zusätzlich gefahrenen vollen Kilometer
- Bei einer Entfernung ab 50 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – 343 Euro zuzüglich 3 Euro pro zusätzlich gefahrenen vollen Kilometer
- Bei einer Entfernung ab 100 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – 513 Euro zuzüglich 3 Euro pro zusätzlich
- Zusätzliche Gewährung eines Öko-Bonus in Höhe von 20 % des Fahrtkostenzuschusses bei überwiegender Nutzung (mehr als 50 % der Autostrecke) von öffentlichen Verkehrsmitteln
Die jährliche maximale Förderung beträgt 850 Euro.
Es handelt sich um einen Zuschuss, welcher einmalig im Nachhinein nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.
Nachweise
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Unterschrift des*der Antragsteller*in
- Vollständig ausgefüllte Dienstgeberbestätigung mit firmenmäßiger Fertigung
- Einkommensnachweise vom*von der Antragsteller*in für das Kalenderjahr 2023 – akzeptiert werden:
- Jahreslohnzettel (Formular L16),
- Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt (alle Seiten),
- Arbeitslosengeldbezugsbestätigung,
- Krankengeldbezugsnachweis,
- Kinderbetreuungsgeldnachweis,
- Einheitswertbescheid bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirt*innen oder
- Pensionsnachweis
Sonstige Nachweise
- Finanzamtsmitteilung für das Kalenderjahr 2023 über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Alleinverdiener*innen/Alleinerzieher*innen)
- Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVo
- Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg zur Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle im Kalenderjahr 2023 (lautend auf den*die Antragsteller*in – bei Nachweis erhalten Sie 20% Öko-Bonus zusätzlich zum Fahrtkostenzuschuss für die betroffene Strecke)
Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.
Antragstellung
Anträge auf Fahrtkostenzuschuss für das Kalenderjahr 2024 können voraussichtlich ab 1. Jänner 2025 eingereicht werden.
Möglichkeiten der Antragstellung: Online, E-Mail oder postalisch
Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Sachbearbeiter*innen: Jeremie Hahnekamp – DW: 2896, Sabine Gmasz – DW: 2922, Mag. Julia Schütz – DW: 2669
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at