Sonderförderprogramms „Chance 50 plus“
Richtlinien
zur finanziellen Ausweitung und Verlängerung der Beschäftigungsdauer von TeilnehmerInnen an der Aktion „COME BACK“ des Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz: AMS) für das Jahr 2020 und 2021.
Präambel
Angesichts der schwierigen Arbeitsmarktlage für ältere Personen führt das AMS im Jahr 2020 und 2021 ein EB-Sonderprogramm Aktion „COME BACK“ für die Zielgruppe älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 50 Jahre durch, hat aber aufgrund der beschränkten budgetären Mittel Einschränkungen hinsichtlich Förderhöhe, -dauer und auch der Zielgruppen vorgenommen.
§ 1 Förderungsziel
Mit dem Sonderförderprogramm „Chance 50 plus“ soll eine Ergänzungsförderung zur Verlängerung der Beschäftigungsdauer und finanziellen Ausweitung der Aktion „COME BACK“ des AMS gewährt, eine spürbare Entlastung des burgenländischen Arbeitsmarkts erreicht und von Arbeitslosigkeit besonders betroffene Personengruppen, wie z. Bsp. arbeitslose Personen über 50 die mindestens ein Jahr arbeitslos sind und Personen, die im Rahmen der Aktion 20000 beschäftigt waren und derzeit arbeitslos sind, sofern sie die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen von 50+ erfüllen (über 50 Jahre und 3 Monate arbeitslos oder eine gesundheitliche Einschränkung haben) besonders unterstützt werden.
§ 2 Förderungsgegenstand
Gefördert werden die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten für höchstens eine/n ArbeitnehmerIn pro Gemeinde in Ergänzung der Aktion „COME BACK“ des AMS für eine Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt mindestens 53 Wochen.
§ 3 Fördervoraussetzung
(1) Ein Beschäftigungsverhältnis
a) im Ausmaß von mindestens 50% eines/r Vollzeitbeschäftigten und
b) von höchstens einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer mit einer Gemeinde und
c) mit einer Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt mindestens 53 Wochen in überwiegend handwerklicher Tätigkeit.
(2) Eine vom AMS gewährte Förderung im Rahmen der Aktion „COME BACK“ des AMS für die ersten neun Monate des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Eine Weiterbeschäftigung von höchstens einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer seitens der Gemeinde und Übernahme der Lohn- und Lohnnebenkosten i.H.v. 100% im Ausmaß von 13 Wochen im Anschluss an die Förderung des AMS und des Landes Burgenland.
(4) Bei Beendigung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses durch den Dienstnehmer oder durch den Dienstgeber vor Ablauf der Gesamtbeschäftigungsdauer von insgesamt 53 Wochen wird keine Förderung gewährt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind zurückzuerstatten.
§ 4 Förderhöhe
(1) Für einen Beschäftigungszeitraum von acht Monaten (2. bis 9. Monat des Beschäftigungsverhältnisses) werden die Lohn- und Lohnnebenkosten i.H.v. 33,3% bei Frauen bzw. 75% bei Männern in Ergänzung der Förderung des AMS gefördert. In den verbleibenden 13 Wochen werden die Lohn- und Lohnnebenkosten zu 100% von der jeweiligen Gemeinde getragen.
(2) Eine aliquote Förderabrechnung erfolgt
a) im Falle des Todes des Dienstnehmers vor Ablauf des Förderzeitraumes oder
b) wenn vor Erreichen der Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses von 53 Wochen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nachweislich in Aussicht gestellt wird oder
c) im Falle eines nachweislichen, schweren Härtefalles (z.B. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund schwerer Krankheit)
§ 5 Antragstellung
(1) Förderanträge können von Gemeinden beim Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 6 – Soziales und Gesundheit, Referat Förderwesen, eingebracht werden.
(2) Die Antragseinbringung hat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
(3) Die Antragstellung hat mittels eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars, einer Fördermitteilung des AMS und unter Beilage des Dienstvertrages sowie einem Nachweis über die erfolgte Sozialversicherungsanmeldung zu erfolgen.
(4) Fehlende Unterlagen können telefonisch oder schriftlich nachgefordert werden. Der Förderantrag wird erst nach Vorlage sämtlicher nachgeforderter Unterlagen einer weiteren Bearbeitung unterzogen.
(5) Förderanträge können ab 15. Februar 2020 bis längstens 31. Dezember 2021 bei der Förderstelle eingebracht werden.
§ 6 Abrechnung
Der Antragsteller hat eine Abrechnung unter Vorlage der Gesamtlohnkosten und gesondertem Ausweis der Lohnnebenkosten sowie einer bestätigten Zeitaufzeichnung bis spätestens 4 Monate nach Beendigung des gesamten Beschäftigungsausmaßes vorzulegen.
§ 7 Datenschutz
Es werden personenbezogene Daten, welche die Gemeinde erhoben oder verarbeitet hat, sohin insbesondere personenbezogene Daten der Arbeitnehmer, von der Gemeinde an das Land Burgenland weitergeleitet.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die jeweiligen Betroffenen bei Erhebung der Daten nachweislich darüber zu informieren, dass personenbezogene Daten an das Land Burgenland zum Zwecke der Bearbeitung des Förderansuchens oder zur Abwicklung der Fördervereinbarung weitergegeben werden. Diese Information hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung eines Förderansuchens oder zur Abwicklung der Fördervereinbarung von der Gemeinde an das Land Burgenland übermittelt werden.
Im Übrigen ist die Gemeinde verpflichtet, ihrer Informationspflicht gegenüber Betroffenen gemäß Art 13 DSGVO oder gemäß Art 14 DSGVO nachzukommen, sodass auch die Informationspflicht des Landes Burgenland gegenüber Betroffenen, deren personenbezogene Daten von der Gemeinde an das Land Burgenland weitergeleitet worden sind, gemäß Art 14 DSGVO erfüllt ist.
§ 8 Zeitlicher Geltungsraum
Diese Richtlinie tritt mit 15. Februar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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