Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge

Förderziele und Fördergegenstand

Der Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge ist eine Förderung des Landes im Rahmen des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes. Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer*innen an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile auszugleichen sowie die Mobilität der Arbeitnehmer*innen in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Land Burgenland Maßnahmen, durch welche die durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer*innen ausgeglichen oder vermieden werden sollen.

Förderempfänger*innen

Lehrlinge, deren Lehrplatz so weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist, dass sie auf einen Heimplatz oder ein Privatquartiert angewiesen sind

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz des Lehrlings im Burgenland
  • durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der Antragsteller*innen in Höhe von bis zu 3.697 Euro
    • Bei Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener*innen erhöht sich die Einkommensgrenze um 10 % für jede Person, für die der*die Antragsteller*in zu sorgen hat
    • Bei bestehenden Ehen oder Lebensgemeinschaften, in denen beide Partner Einkommen im Sinne des § 2 EStG erzielen, beträgt die Einkommensgrenze 160 % des oben genannten Betrages. (=5.914,00 Euro)

Förderhöhe und Förderart

  • Bis zu 227 Euro monatlich im 1. Lehrjahr
  • Bis zu 182 Euro monatlich im 2. Lehrjahr
  • Bis zu 137 Euro monatlich ab dem 3. Lehrjahr

    Es werden maximal die oben genannten Beträge gefördert, jedoch nicht mehr, als tatsächlich für den Wohnaufwand entstanden sind.

Es handelt sich um einen Zuschuss, welcher vierteljährlich im Nachhinein nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

Es können maximal 4 Lehrjahre je Lehrausbildung gefördert werden. Ausgenommen davon ist eine „Lehre mit Matura“.

Nachweise

  • Aktuelle Lehrlingsentschädigung vom volljährigen Lehrling, wenn er schon einen eigenen Haushalt führt oder
  • Einkommensnachweise vom Vorjahr der Antragstellung aller Unterhaltsverpflichteten und deren Ehegatten*Ehegattin bzw. Lebensgefährten*Lebensgefährtin – akzeptiert werden:
    • Jahreslohnzettel (Formular L16),
    • Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt (alle Seiten),
    • Arbeitslosengeldbezugsbestätigung,
    • Krankengeldbezugsnachweis,
    • Kinderbetreuungsgeldnachweis,
    • Einheitswertbescheid bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirt*innen oder
    • Pensionsnachweis
    • Versicherungsdatenauszug mitversicherter, im Haushalt lebender Familienangehöriger, wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist
  • Lehrvertrag bzw. Ausbildungsvertrag
  • Bestätigung des Lehrbetriebes
  • Bestätigung des Quartiergebers*der Quartiergeberin
  • Finanzamtsmitteilung für das Kalenderjahr 2023 über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Alleinverdiener*innen/Alleinerzieher*innen)
  • Bestätigung der Krankenkasse über eine eventuelle Mitversicherung (bei Alleinverdiener*innen/Alleinerzieher*innen)
  • Mietvertrag samt Meldezettel über den Nebenwohnsitz

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

Antragstellung

Die Antragstellung kann während des aktuellen Lehrjahres, längstens jedoch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Lehrjahres, erfolgen. Für jedes Lehrjahr ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich.

Möglichkeiten der Antragstellung: Online, E-Mail oder postalisch

Online-Antrag    Antragstellung                                     

Richtlinie 

Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Sachbearbeiter*innen: Sabine Kremser – DW: 2611
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at