Wohnpaket des Bundes – Umsetzung im Burgenland für Neubau natürlicher Personen:
Im Rahmen der Sonderförderung Zinszuschuss zur Förderung der Errichtung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau wird ergänzend zu dem vom Land Burgenland vergebenen Wohnbaudarlehen für den Neubau eines Eigenheims den Förderwerber:innen die Möglichkeit eingeräumt einen Zinszuschuss zu einem Fremddarlehen bei einem österreichischen Bankinstitut in Anspruch zu nehmen.
Es wird dabei ergänzend zum Wohnbauförderdarlehen des Landes ein Fremddarlehensbetrag in Höhe des zugesicherten Darlehensbetrags des Wohnbauförderdarlehens mit einem nichtrückzahlbaren Zinszuschuss von 1,4% der förderbaren Darlehensnominale jährlich für den Zeitraum Juli 2024 bis Ende 2024 bezuschusst.
Beispiel:
Wohnbauförderdarlehen des Landes: € 100.000 verzinst mit fix 0,9% p.a.
Bankdarlehen: € 300.000 verzinst mit fix 3,2 % p.a.
Mit Zinszuschuss förderbarer Bankdarlehensteil: € 100.000 (von den € 300.000 Bankdarlehen)
Zinszuschuss jährlich 1,4% von € 100.000 sind 1.400 € pro Jahr
Zinszuschuss daher:
2024 (ab 07/2024): € 700
2025: € 1.400
2026: € 1.400
2027: € 1.400
2028: € 1.400
Gesamtförderbetrag: € 6.300
Bedingung für eine Förderung seitens des Bundes ist die antispekulativen Maßnahmen des § 15h WGG für mind. 25 Jahre für sinngemäß anwendbar zu erklären bzw. im Fördervertrag zu vereinbaren:
§ 15h WGG.
Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten oder finanzierten Wohnungen, die gemäß den §§ 15 und 15a sofort in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen werden oder die nachträglich gemäß §§ 15b ff in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) der bisherigen Mieter übertragen werden, gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des ersten Kaufvertrages der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Bei einem unbefristeten Hauptmietvertrag ist die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam, als der Hauptmietzins den für das jeweilige Bundesland und die jeweilige Zinsperiode geltenden Richtwert aufgrund des RichtWG, BGBl Nr. 800/1993 überschreitet. Der höchstzulässige Hauptmietzins verringert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrages (§ 29 Abs. 1 Z 3 MRG) um 25 vH.
Förderanträge für Wohnbauförderdarlehen des Landes können mit den auf dieser Homepage bereitgestellten Formularen laufend eingebracht werden.
Alljene Förderweber die eine nach dem 17.04.2024 ausgestellte Förderzusicherung für ein Wohnbauförderdarlehen des Landes haben, werden in den nächsten Wochen schriftlich zur zusätzlichen Antragstellung für den Zinszuschuss eingeladen werden.
Die Vergabe der Zinszuschüsse ist mit einem förderbaren Gesamtdarlehensvolumen von gesamt 16,6 Mio Euro begrenzt.