Grundsteuerbefreiung

Feststellung der Förderbarkeit für die Errichtung eines Eigenheimes zum Nachweis der Grundsteuerbefreiung

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird auf Grund bundesgesetzlicher Regelung von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Für Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie für Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird, für die eine Zusicherung der Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes erteilt wurde, wird eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.

Voraussetzungen

Für die Feststellung der Förderbarkeit gelten die Fördervoraussetzungen wie für die Gewährung eines Neubaudarlehens und die Richtlinien der Burgenländischen Wohnbauförderung.

Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung eingebracht werden.

Einen Antrag können natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z. B. EU-BürgerInnen) sind, stellen.

Die Wohnbauförderung ist an festgesetzte Einkommensobergrenzen gebunden, die eingehalten werden müssen.

Wir haben hier für Sie die Eckdaten für die persönliche Einkommensberechnung zusammengestellt.

Einkommensberechnung für Arbeitnehmer:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid bzw. der Jahreslohnzettel des vorangegangen Kalenderjahres. Vom Jahresbruttobezug einschließlich aller Sonderzahlungen und Zuschüsse werden gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und die Lohnsteuer abgezogen.

Einkommensberechnung für Selbständige:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangen Kalenderjahres. Negative Einkünfte und Verlustvorträge können nicht berücksichtigt werden.
Vom Einkommen werden die Einkommenssteuer und die Werbungskosten abgezogen.

Einkommensberechnung für Land- und Forstwirte:
40 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes zählen als Einkommen.

Was zählt nicht zum Einkommen?

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfe
  • Kinderabsetzbetrag
  • Zuwendungen der Familienförderungen des Landes
  • Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes
  • Waisenpension
  • Einkünfte aus Ferialbeschäftigung
  • Studienbeihilfe
  • Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes)

Besonderheit:
Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungwerberin oder Förderungswerber oder Mieterin oder Mieter ist.

Das höchstzulässige Jahreseinkommen (Haushaltseinkommen) beträgt bei einer Haushaltsgröße von:

1 Person48.400 Euro
2 Personen82.500 Euro
3 Personen84.150 Euro
4 Personen85.800 Euro
5 Personen und mehr88.000 Euro

Das erforderliche monatliche Mindesteinkommen hat zu betragen bei einer Haushaltsgröße von:

1 Person1.100 Euro
2 Personen1.518 Euro
3 personen1.705 Euro
4 Personen und mehr1.870 Euro

Hinweis: Für die Berechnung der Förderungshöhe wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor Antragstellung aller im Haushalt lebenden Personen herangezogen.

  • Unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens Hauptwohnsitzbegründung von mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Österreich sowie Bezug von Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen – oder wenn der Hauptwohnsitz in Österreich nicht begründet ist: Bezug von zumindest fünf Jahren Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
  • Zumindest Hälfteeigentum der Liegenschaft ist erforderlich
  • Ein anderes gefördertes Objekt darf nicht im Alleineigentum oder zu mehr als 50 % im Miteigentum stehen.
  • Förderungswerbende dürfen nicht Allein- oder zu mehr als 50 % Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung sein, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.
  • Begründung des Hauptwohnsitzes nach Fertigstellung während der gesamten Darlehenslaufzeit
  • Wird bei der Errichtung von Eigenheimen die Wohnnutzfläche von 200 m² überschritten, reduziert sich der Förderungsbetrag für jeden überschrittenen Quadratmeter um einen Prozentpunkt, sodass sich bei einer Wohnnutzfläche von 250 m² eine Verringerung um 50 % des Förderungsbetrages ergibt. Bei Neubauten über 250 m² Wohnnutzfläche kann kein Förderungsdarlehen gewährt werden. Die Mindestwohnnutzfläche hat 60 m² zu betragen, ansonsten ist eine anteilsmäßige Kürzung vorgesehen.
  • Das Darlehen ist erstrangig grundbücherlich sicherzustellen.
  • Erfüllung von Mindeststandards beim Heizwärmebedarf
  • Einbau eines hocheffizienten alternativen Energiesystems
  • Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Zumindest 10 % der Gesamtbaukosten sind aus Eigenmitteln aufzubringen, maximal 10 % können als Eigenleistung erbracht werden.
  • Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden.

Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor erfolgen. In begründeten Fällen (z. B. bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäude) kann von der Einhaltung der Anforderung an die Energiekennzahlen Abstand genommen werden. Die Grundförderung kann nur bei Erfüllung der nachstehend angeführten wärmetechnischen Mindestanforderungen erfüllt werden.

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Endenergiebedarf geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref,RK,zul
in [kWh/m2a]
10 x (1+3,0/lc)
EEB RK,zul
in [kWh/m2a]
EEB WG,RK,zul

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref,RK,zul
in [kWh/m2a]
12 x (1+3,0/lc)
fGEE,RK,zul0,75


Energieausweis

Für das zu fördernde Objekt ist ein Energieausweis vorzulegen gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019.