Ferienbetreuung
In den Ferienzeiten (Semester-, Oster-, Pfingst-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien): Sobald Sie für Ihr schulpflichtiges Kind (Voraussetzung: Hauptwohnsitz in Gemeinde / im Gemeindegebiet) in den Ferienzeiten eine Betreuung benötigen, hat die jeweilige Gemeinde eine Ferienbetreuung zu organisieren. Dafür darf von der Gemeinde ein höchstens kostendeckender Beitrag in Höhe von maximal jedoch 30 Euro pro Woche eingehoben werden.
Allfällige Kosten fallen nur mehr an für: Verpflegung (bspw. gesunde Jause, Mittagessen), externe Spezialangebote (bspw. Geld für Ausflüge) und sonstiger mit dem Bildungsauftrag zusammenhängender Materialaufwand (bspw. Bastelgeld).