Besuchspflicht
Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, sind zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet. Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbetreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen.
Ausnahmen gemäß § 24 KBBG 2009:
Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern Kinder,
• die vorzeitig die Schule besuchen,
• denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,
• denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,
• bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen erfüllt werden oder
• die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.
Der Antrag muss bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich gestellt werden und ist näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Arbeitsjahres, gestellt werden.