Seit dem 01. Jänner 2023 liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausbildungsstellen und -stätten laut ÄrzteG 1998 im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin sind:
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet festzusetzen.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt sind darüber hinaus:
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfachs ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung festzusetzen.
Hier finden Sie sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten als Ausbildungsstätte sowie zur Festsetzung weiterer Ausbildungsstellen für Allgemeinmedizin oder ein Sonderfach:
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildungsstätte folgenden fachlichen Erfordernissen entspricht:
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 ÄrzteG 1998 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, festzusetzen. Dabei sind die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden ÄrztInnen, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten FachärztInnen nicht überschreiten.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildungsstätte folgenden fachlichen Erfordernissen entspricht:
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 ÄrzteG 1998 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden ÄrztInnen, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
Für die Anerkennung als Ausbildungsstätte und die Stellenfestsetzung füllen Sie entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at.
Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:
Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.
Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz
Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:
Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:
Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.
Übermittlung von personenbezogenen Daten
Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:
Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.
Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.
Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at
Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, unter post.datenschutzbeauftragter(at)bgld.gv.at zur Verfügung.
Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/