Seit dem 01. Jänner 2023 liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Lehrambulatorien laut ÄrzteG 1998 im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.
Lehrambulatorien sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die vom Landeshauptmann (bis 31. Dezember 2022 von der Österreichischen Ärztekammer) anerkannt worden sind. Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium muss die Zahl der Ausbildungsstellen festgesetzt werden.
Hier finden Sie sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrambulatorium für Allgemeinmedizin oder ein Sonderfach:
Für die Anerkennung eines Lehrambulatoriums zur Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin müssen folgende Kriterien gemäß § 12 Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 erfüllt werden:
Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung im Fachgebiet eines Sonderfachs wird gemäß § 13 ÄrzteG 1998 unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
Für die Anerkennung als Lehrambulatorium füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at.
Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:
Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben kann. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Lehrambulatorium beziehungsweise über die weitere Festsetzung von Stellen erlassen.
Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.
Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz
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Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.
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Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.
Übermittlung von personenbezogenen Daten
Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:
Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.
Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.
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Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/