Antrag auf Anerkennung als Lehrambulatorium

Seit dem 01. Jänner 2023 liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Lehrambulatorien laut ÄrzteG 1998 im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.

Lehrambulatorien sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die vom Landeshauptmann (bis 31. Dezember 2022 von der Österreichischen Ärztekammer) anerkannt worden sind. Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium muss die Zahl der Ausbildungsstellen festgesetzt werden.


Voraussetzungen

Hier finden Sie sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrambulatorium für Allgemeinmedizin oder ein Sonderfach:

Für die Anerkennung eines Lehrambulatoriums zur Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin müssen folgende Kriterien gemäß § 12 Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 erfüllt werden:

  • Durch das Ambulatorium müssen zumindest 800 PatientInnen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden. Diese Zahl kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie der Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) "Therapie aktiv", höchstens bis auf 750 unterschritten werden.
  • Absolvierung eines von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Lehrpraxisleiterseminars im Ausmaß von 12 Stunden, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhalten muss.
  • Das Ambulatorium muss ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß §§ 49 iVm 117b Abs. 2 Z 9 lit. a ÄrzteG 1998 vorlegen.
  • Die räumliche Ausstattung muss den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/ des Turnusarztes mit den PatientInnen ermöglichen, etwa ein eigener Untersuchungsraum.
  • Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachzuweisen, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/ dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt.
  • Eine entsprechende EDV-Ausstattung muss gegeben sein. Sofern es sich um KassenärztInnen handelt, die EDV-Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist.
  • Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie müssen belegt werden können.
  • Es muss von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden können.
  • Es darf keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegen,
  • In den letzten fünf 5 Jahren vor Antragsstellung darf es keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (§ 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) gegeben haben.
  • Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 zu erfüllen.
  • Eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Z 1, 7, 8, 9, 10 und 11 des § 4 Abs. 2 ÄrzteG 1998 muss erfolgt sein.

Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung im Fachgebiet eines Sonderfachs wird gemäß § 13 ÄrzteG 1998 unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  • Für die Ausbildung hat eine zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztin/ ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung zu stehen (Ausbildungsverantwortliche/r). Neben dieser/ diesem muss mindestens eine weitere zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztin/ ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein.
  • Das Lehrambulatorium hat die Ausbildungsverantwortliche/ den Ausbildungsverantwortlichen oder deren Stellvertreterin/Stellvertreter in einem solchen Ausmaß zu beschäftigen, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der TurnusärztInnen nur unter Anleitung und Aufsicht einer für die Ausbildung verantwortlichen Ärztin/ eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann.
  • Die erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden ÄrztInnen die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln.
  • Das Lehrambulatorium muss über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen.
  • Das Lehrambulatorium muss über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügen, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.


Der Weg zum Lehrambulatorium

Für die Anerkennung als Lehrambulatorium füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at.

Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben kann. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Lehrambulatorium beziehungsweise über die weitere Festsetzung von Stellen erlassen.


Kosten

Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.


 

Datenschutz

Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz

Verantwortlicher

Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:

Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:

  • Anerkennung von Ausbildungsstätten und -stellen nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023)

Rechtsgrundlagen:

  • § 9, § 10, § 11a § 12, § 12a, § 13 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023

Registerabfragen

Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.

Übermittlung von personenbezogenen Daten

Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:

  • Nichtamtliche Sachverständige zum Zweck der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.

Hinweise

Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.

Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at

Datenschutzbeauftragter

Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, unter post.datenschutzbeauftragter(at)bgld.gv.at zur Verfügung.

Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/