Hier finden Sie sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis für Allgemeinmedizin oder ein Sonderfach:
Für eine Anerkennung als Lehrpraxis gemäß § 12 ÄrzteG 1998 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Darüber hinaus sind laut § 12 Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationen als Lehrpraxis für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin unter folgenden Umständen erfüllt:
Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur eine Ärztin/ ein Arzt ausgebildet werden.
Zur Anerkennung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Anerkennung als Lehrpraxis zu erfüllen (siehe oben). Dabei ist zu beachten, dass pro Planstellen-Vollzeitäquivalent der Gruppenpraxis zumindest 800 PatientInnen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden müssen. Diese Zahl kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie der Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) "Therapie aktiv", höchstens bis auf 750 unterschritten werden. Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal eine Turnusärztin/ ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.
Folgende besondere Voraussetzungen sind zu erfüllen:
Gleichzeitig mit der Bewilligung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung der Bewilligungsvoraussetzungen festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinische Sonderfach bzw. welche medizinischen Sonderfächer die Bewilligung erfolgt.
Für die Bewilligung als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at..
Dem Online-Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:
Die Anlagen der KEF und RZ-Verordnung 2015 (Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse - KEF und RZ-Verordnung 2015) finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.aerztekammer.at/ausbildungsinhalte-und-rasterzeugnisse-kef-und-rz-v-2015
Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben kann. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis sowie über die Festsetzung von Stellen erlassen.
Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.
Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz
Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:
Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:
Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.
Übermittlung von personenbezogenen Daten
Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:
Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.
Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.
Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at
Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, unter post.datenschutzbeauftragter(at)bgld.gv.at zur Verfügung.
Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/