Paragraphen des Suchtmittelgesetzes
§ 11 SMG besagt, dass Personen, die wegen Suchtmittelmissbrauchs oder Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen bedürfen, sich diesen unterziehen müssen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem ärztliche Überwachung, Behandlung (inklusive Entzugs- und Substitutionsbehandlung), klinisch-psychologische Beratung und Betreuung sowie Psychotherapie und psychosoziale Beratung. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind Einrichtungen und Vereine gemäß § 15 heranzuziehen.
§ 12 SMG Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt/Ärztin der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.
§ 13 SMG befasst sich mit dem Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch bei Schülern. Hier hat der Schulleiter eine schulärztliche Untersuchung zu veranlassen. Ergeben sich daraus notwendige Maßnahmen und sind diese nicht sichergestellt oder wird die Untersuchung verweigert, muss die Bezirksverwaltungsbehörde verständigt werden. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde anstelle einer Strafanzeige zu verständigen, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat.
§ 27 SMG beschreibt den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Es wird unter Strafe gestellt, wer Suchtgift herstellt, besitzt, erwirbt etc. Es gibt verschiedene Strafbestimmungen, die sich nach der Art und Schwere der Tat richten und die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung: Dieser Begriff beschreibt allgemein die Verringerung der möglichen Strafe aufgrund bestimmter Umstände. Im Falle von § 27 Abs. 2 SMG betrifft dies die Begehung der Tat ausschließlich für den persönlichen Gebrauch.
Milderungsgründe: Dieser Begriff bezieht sich auf alle Tatsachen oder Umstände, die für den Täter sprechen und eine mildere Bestrafung rechtfertigen.
Voraussetzungen für eine mildere Strafe z.B: Gewöhnung an Suchtmittel und die vorwiegende Begehung der Tat zur Beschaffung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch.
Der Unterschied zwischen § 27 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG) liegt im Anwendungsbereich und der Strafbarkeit.
- § 27 Abs. 1 SMG beschreibt den allgemeinen Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift. Dieser Paragraph stellt unter Strafe, wer vorschriftswidrig Suchtgift
- erwirbt,
- besitzt,
- erzeugt,
- befördert,
- einführt,
- ausführt oder
- einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.
- § 27 Abs. 2 SMG hingegen beinhaltet eine Privilegierung für den Fall, dass die Tathandlungen des § 27 Abs. 1 SMG bloß für den persönlichen Gebrauch begangen werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen zwar immer noch eine Straftat vorliegt, aber der Strafrahmen deutlich milder ist.
Der entscheidende Unterschied liegt also im Zweck der Tathandlung.
Beispiel:
- Jemand, der eine größere Menge Cannabis zum Verkauf besitzt, macht sich nach § 27 Abs. 1 SMG strafbar.
- Besitzt jemand hingegen eine geringe Menge Cannabis ausschließlich für den Eigenkonsum, so fällt dies unter die Privilegierung des § 27 Abs. 2 SMG.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Beurteilung, ob eine Tathandlung ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dient, im Einzelfall von den Gerichten getroffen wird. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel die Menge des Suchtgifts, die Art des Suchtgifts, die Umstände der Tat und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
Zusätzlich ist zu erwähnen, dass § 35 Abs. 1 SMG den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft bei Straftaten nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 SMG regelt, wenn die Tat ausschließlich für den persönlichen Gebrauch begangen wurde und der Beschuldigte keinen Vorteil daraus gezogen hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 27 SMG verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln unter Strafe stellt, wobei die Strafen je nach Art und Schwere der Tat sowie den persönlichen Umständen des Täters variieren.
§ 35 SMG regelt den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Delikten, die im Zusammenhang mit Suchtgift stehen. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn die Straftat nur für den persönlichen Gebrauch begangen wurde und der Beschuldigte keinen Vorteil daraus gezogen hat. Ein vorläufiger Rücktritt ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, z.B. die Begutachtung durch einen Arzt und die Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Zusätzliche Voraussetzungen: Beurteilung ob und welche gesundheitsbezogene Maßnahme
Einholung einer Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Diese Stellungnahme soll klären, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.