Geflügelpest: Stallpflicht für Hausgeflügel im gesamten Burgenland gilt ab 19.11.2024

Gültig in „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“

In Regionen, die gemäß Geflügelpest-Verordnung als „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen sind, muss Geflügel bis auf weiteres in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gilt für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer) und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.

Eine Karte mit den betroffenen Regionen sowie ausführliche Informationen zu den Maßnahmen stehen auf der Website des Gesundheitsministeriums unter  https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen Situation wird das gesamte Bundesgebiet zum „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“ und das gesamte Burgenland zum „Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ erklärt. 

Im Burgenland sind folgende Bezirke als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen:

  • Neusiedl
  • Eisenstadt-Umgebung
  • Freistadt Eisenstadt
  • Freistadt Rust
  • Mattersburg
  • Oberpullendorf
  • Oberwart
  • Güssing 
  • Jennersdorf

Die geltende Verordnung dazu finden Sie hier: Ris Dokument

Kundgemacht über die Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN)

Die Verordnung tritt mit 19.11.2024 in Kraft.

Maßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Risiko 

  • Es muss eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel sichergestellt sein.
  • Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt im Stall oder unter einem Unterstand.
  • Eine Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Bei einem Abfall der Futter- und/oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die zuständige Behörde zu informieren.
  • Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte etc.) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden.

Maßnahmen in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen, sind in „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ folgende weitere Maßnahmen einzuhalten:

  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.
  • Auch kleinen Betrieben und Hobbyhaltungen wird zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung dringend empfohlen, diese dauerhaft in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten. Sollte dies aus baulichen Gründen nicht möglich sein, so sind in Betrieben unter 50 Tieren zumindest die Maßnahmen der „Gebiete mit erhöhtem Risiko“ einzuhalten.

Suchfunktion für Geflügelpest-Risikogebiete im Burgenland

Durch Eingabe des Gemeindenamens wird Ihnen angezeigt, ob sich Ihre Gemeinde in einem Gebiet mit "erhöhtem Geflügelpest-Risikogebiet" oder mit "stark erhöhtem Geflügelpest-Risikogebiet" befindet.

Nähere Informationen zu den jeweils gültigen Biosicherheitsmaßnahmen finden Sie unter folgendem Link: Geflügelpest (Vogelgrippe)

Hier finden Sie eine Interaktive Karte
 

Das Land Burgenland fördert den Schutz gegen BTV-3 durch Impfungen

Keine Infektionsgefahr für Menschen - weitreichende Folgen für nicht geimpfte Tiere

Um Tierleid zu verhindern und Kosten zur Behandlung von erkrankten Tieren möglichst gering zu halten, wird Haltern von empfänglichen Tieren daher dringend empfohlen, ihren Tierbestand mit einer Impfung zu schützen.

Die Förderung beläuft sich auf 1 Euro/Impfdosis. Das Förderprogramm wird mit einer Maximalfördersumme von 30.000 Euro dotiert und sollte somit zumindest eine One-Shot Impfung bei allen gehaltenen Schafen und Rindern im Burgenland abdecken.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:

  • Anwendung eines zugelassenen BTV – 3 Impfstoffs (sofern verfügbar) oder eines BTV – 3 Impfstoffes dessen Anwendung durch das BMSGPK gestattet ist
  • Einhaltung aller tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
  • Impfungen werden ab dem 01.08.2024 gefördert.
  • Eintragung der Impfung im VIS durch den Tierarzt/die Tierärztin oder durch die Behörde nach Übermittlung der Impflisten durch den Tierarzt/die Tierärztin (cross check Impflisten zu Angaben Antragsformular)
  • Die Abrechnung der Beihilfe mit dem Tierhalter erfolgt erst durch fristgerechte (Einlangen bei der Behörde spätestens 16.12.2024) Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antrages zur Beihilfe an den Impfstoffkosten für die Bekämpfung der BTV-3 mit Unterschrift zusammen mit der Tierarztrechnung und einem Zahlungsnachweis

Die Blauzungenkrankheit (syn. Bluetongue Disease, BT) ist eine Viruserkrankung der Rinder, Schafe, Ziegen, Kamelartiger und wildlebender Wiederkäuer. Sie zählt laut AHL zu den meldepflichtigen Tierseuchen und es sind zahlreiche verschiedene Serotypen bekannt. Als empfänglichste Tierart gilt das Schaf. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr.

Derzeit gibt es in Österreich Ausbrüche von BTV-3 und BTV-4. Die Inkubationszeit beträgt 4-8 Tage. Die Übertragung des Erregers erfolgt durch Gnitzen (beißend-saugende Insekten). Das klinische Krankheitsbild kann an die Maul- und Klauenseuche erinnern (z.B. Fieber, Schleimhautrötungen/-entzündungen, Lahmheit). Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder. Bei Rindern und bei Ziegen kommen häufig auch symptomlose Verläufe vor. Bei erkrankten Rindern kommt es häufig zu einem deutlichen Milchleistungsrückgang, der sehr lange andauern kann. Die Letalität bei Schafen liegt bei 25%. Im Vergleich zu BTV-8 scheint BTV-3 zu schwereren Krankheitsverläufen zu führen. Es gibt keine spezifische Therapie. Um die Übertragung der Krankheit durch Gnitzen zu verhindern, können insektenabwehrende Mittel genutzt werden bzw. wird empfohlen, die Tiere vor allem morgens und abends so unterzubringen, dass sie vor Gnitzen geschützt sind.

Eine Impfung mit inaktivierten BTV-3-Impfstoffen stellt in der gegenwärtigen Situation die wirksamste Maßnahme dar, um Tiere vor Krankheit und Tod zu schützen.

Die BTV Impfung ist freiwillig, wird aus veterinärfachlicher Sicht für Rinder und Schafe dringend empfohlen, weil damit die Viruslast im Tier und die Schwere des Krankheitsverlaufes reduziert wird. Einen vollständigen Impfschutz bietet sie jedoch nicht. Möglicherweise führt die Impfung zu Handelserleichterungen in der Zukunft. Die aktuelle Notzulassung der BTV–3 Impfungen ist für Schafe und Rinder vorgesehen. Nach Umwidmung durch den Tierarzt/die Tierärztin wäre die Impfung von anderen empfänglichen Arten, wie Ziegen, Neuweltkameliden und Farmwild möglich. Für Schafe und Ziegen wird eine einmalige Impfung empfohlen, bei Rindern ist eine Auffrischung 3 Wochen nach Erstimpfung vorgesehen.

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen, kann die Beihilfe vom Land untersagt werden, bereits gezahlte Leistungen für die Impfung können zurückgefordert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Impfdurchführung, den VIS-Eintrag oder evtl. auftretende Impfschäden weder entschädigungs- noch beihilfefähig sind. Auf die Gewährung der Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, die Auszahlung erfolgt in Reihenfolge der einlangenden Antragsformulare im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

Bezüglich anderer Wiederkäuer als Schaf und Rind liegen keine Angaben oder Daten für die drei BTV3-Impfstoffe vor. Falls diese Impfstoffe bei anderen Haus- und Wildwiederkäuern angewendet werden, für die das Risiko einer Infektion besteht, sollte der Impfstoffeinsatz bei diesen Tieren mit besonderer Vorsicht erfolgen.
 

Blauzungenkrankheitsausbrüche in Österreich

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue Disease, BT) ist eine Viruserkrankung der Rinder, Schafe, Ziegen, Kamelartiger und wildlebender Wiederkäuer und kommt beinahe weltweit vor. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr.
Sie zählt laut AHL zu den meldepflichtigen Tierseuchen der Kategorie C, D und E und es sind zahlreiche verschieden Serotypen bekannt. Als empfänglichste Tierart gilt das Schaf, wobei zwischen den einzelnen Rassen Unterschiede in der Empfänglichkeit bestehen.
Die Übertragung des Erregers erfolgt durch Stechmücken (Gnitzen). Es besteht kein Risiko, dass sich die Blauzungenkrankheit durch Fleisch oder Milch verbreitet oder überträgt. Das klinische Krankheitsbild kann an die Maul- und Klauenseuche erinnern (z. B. Fieber, Schleimhautrötungen/entzündungen, Lahmheit). Der derzeit in Mitteleuropa kursierende Serotyp 3 führt vor allem bei Schafen zu schweren Krankheitserscheinungen und einer hohen Mortalität (Todesfälle). Auch Rinder zeigen bei dieser Virusvariante häufig deutliche Symptome und starken Leistungsrückgang.

Derzeit gibt es in Österreich Ausbrüche von BTV Serotyp 3 in Salzburg, der Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie Ausbrüche von BTV Serotyp 4 in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark. Bis 26. November 2024 waren insgesamt 212 Betriebe von Ausbrüchen mit BTV betroffen. Im Burgenland gibt es seit 27.11.2024 einen positiv bestätigten Fall von BTV 4 im Bezirk Oberwart. Die Tiere zeigen keine klinischen Symptome. Mit Impfungen gegen BTV 3 wurde begonnen und diese werden vom Land Burgenland gefördert.  Das Verbringen von klinisch gesunden Tieren ist innerhalb Österreichs ohne weitere Auflagen möglich

Nähre Informationen zur Blauzungenkrankheit sind unter folgenden Links abrufbar: Blauzungenkrankheit, Bluetongue - AGES, Blauzungenkrankheit - KVG
 

Pferdehaltung

Durch das Inkrafttreten des AHL - Animal Health Law - Verordnung (EU) 2016/429 und Durchführungs-Verordnung (EU) 2021/963 mit Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere kommt es im Zusammenhang mit der Identifizierung und Verbringung von Equiden zu neuen Verpflichtungen für Equideneigentümer, Unternehmer (Tierhalter), die Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) halten, und Tierärzte, die Equiden identifizieren.

1. Neu ist die verpflichtende Meldung des Aufenthaltes von Equiden ab einem Aufenthalt von mehr als 30 Tagen durch den Tierhalter. Die Meldung hat binnen 7 Tagen ab Aufnahme im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) zu erfolgen.

Um einen Standortwechsel von Equiden melden zu können, muss sich vorab jeder Halter von Equiden im VIS registrieren – sofern dieser nicht bereits über eine Registrierungsnummer als Tierhalter (landwirtschaftliche Betriebsnummer = LFBIS-Nummer) im VIS erfasst ist.

Registrierung im VIS ohne bereits vorhandene Registrierungsnummer:
Die Anmeldung (Registrierung) kann auf der Website der Statistik Austria mittels Online Formular durchgeführt werden.
https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-registrierung/vis-registrierung-fuer-tierhalter 

Beantragung der Zugriffsdaten bei bereits vorhandener land- und forstwirtschaftlicher Betriebsinformationssystem-Nummer (LFBIS):
Bei bereits vorhandener LFBIS Nummer kann die Beantragung der Zugriffsdaten unter folgendem Link erfolgen:
https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten 

Weitere Informationen bzw. Hilfestellungen erhalten Sie

Nach der Registrierung werden die Zugriffsdaten für die VIS Webapplikation per Post übermittelt. In diesem Schreiben wird Schritt für Schritt der Aufruf der VIS-Anwendung beschrieben. Der Halter hat Zu- und Abgänge sowie die Verendung von Equiden im VIS einzutragen.

Für Equiden mit gültigem Pferdepass, welche noch nicht in der Equidendatenbank registriert sind, müssen die Stammdaten des Tieres durch eine zur Passausstellung zugelassene Stelle in der Equidendatenbank nachgetragen werden. Eine Liste der in Österreich zugelassenen Stellen ist auf der Homepage für Verbrauchergesundheit abrufbar.
Kennzeichnung von Pferden - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)

Für Equiden, die noch nicht mit einem gültigen Pferdepass identifiziert sind, muss unverzüglich die Identifizierung veranlasst werden.

Ab 01.01.2023 ist die Meldung der Zu- und Abgänge der Equiden via VIS für alle Unternehmer, ebenso für alle privaten Halter von Equiden verpflichtend.

Meldung der einzelnen Tiere:
Für jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird bzw. für länger als 30 Tage aus dem Betrieb verbracht wird, muss vom Halter innerhalb von 7 Tagen eine Bewegungsmeldung (= Zugang oder Abgang) im VIS unter der Angabe der 15stelligen Pferdeidentifikationsnummer (UELN = Universal Equine Life Number) eingetragen.
Sollte ein Equide am Betrieb des Halters verenden, muss die Verendung inklusive Angabe des Tosdesdatums ebenfalls vom Halter im VIS eingetragen werden.
Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden.
Ein detaillierts Benutzerhandbuch zur Durchführung dieser Meldungen im VIS finden Sie auf der VIS-Website unter dem Menüpunkt Anleitungen (vis.statistik.at).

2. Alle Equiden benötigen bei Verbringungen in Mitgliedstaaten (IGH) oder Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung („TRACES NT Zeugnis“) unabhängig vom Grund der Verbringung (privat, Verkauf, Training, usw.). Bei der Ausstellung eines TRACES NT Zeugnisses (Gesundheitszeugnis) werden zwei Arten von Equiden unterschieden:

a) Equiden mit höherem Gesundheitsstatus deren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zulässig ist.
Der höhere Gesundheitsstatus wird durch Vergabe des Validierungsabzeichens durch die Veterinärbehörde bzw. durch die Vergabe der Lizenz durch den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS) erlangt bzw. genehmigt.
Für Equiden mit bestätigtem höherem Gesundheitsstatus gelten Ausnahmen von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung (TRACES) sowie der Fristen für die Untersuchungen und erleichterte Bedingungen für die Rückkehr in den Heimatstall.

b) „andere Equiden“
Alle Equiden einer Tierhaltung, für die keine Bestätigung nach lit. a vorliegt

Es ergeben sich nachfolgende Besonderheiten bei der Zertifizierung von Equiden:

I) Zeitrahmen für die amtlichen Kontrollen vor der Zeugnisausstellung: (Identitätskontrolle* und klinische Untersuchung der Tiere zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen)

  • Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz:
    Am letzten Arbeitstag vor dem Abtransport vom Versandort
  • Andere Equiden:
    Innerhalb von 48 Stunden vor dem Abtransport vom Versandort

*Die Identitätskontrolle umfasst:

  • Das Vorhandensein eines gültigen Pferdepasses, der eindeutig dem vorgestellten Pferd zugeordnet werden kann
  • Den Eintrag des Pferdepasses in die EQDB
  • Die Überprüfung der verpflichtenden Meldung des Aufenthaltes des Equiden im VIS.

II) Gültigkeit des ausgestellten Zeugnisses:

  • Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz: 30 Tage
  • Andere Equiden: 10 Tage

III) Versandort und Bestimmungsort:

  • Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz:
    Versandort = Bestimmungsort, Eingänge in mehrere Mitgliedstaaten möglich
  • Andere Equiden:
    Versandort ≠ Bestimmungsort, „one-way“ Verbringung

Vorgangsweise bei der Vergabe des Validierungsabzeichens:

Das Validierungsabzeichen gem. VO (EU) 2020/688 Artikel 92(2)(a) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers mit einer Gültigkeit für bis zu einem Jahr zu vergeben.

Information über die Vergabe der Lizenz durch den OEPS:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS) zur Ausstellung einer Lizenz gemäß Artikel 92 (2)(a) der VO (EU) 2020/688 und Artikel 33 der VO (EU) 2021/963 berechtigt.
Die Vergabe wurde auf Pferde mit FEI-Pässen begrenzt.
 

Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Viruserkrankung, deren Erreger sehr widerstandsfähig ist (Wochen bis Monate, in gefrorenem Fleisch sogar Jahre). Für den Menschen ist die Krankheit völlig ungefährlich, eine Ansteckung ist nicht möglich.
"In den letzten Jahren breitet sich die Krankheit von Osteuropa kontinuierlich Richtung Westen aus und kommt bereits in einigen Nachbarländern wie Ungarn, der Slowakei, Deutschland, Tschechien und Italien vor." Die Ansteckung kann sowohl Hausschweine als auch Wildschweine betreffen. 

Die Übertragung erfolgt entweder von Schwein zu Schwein oder über Vektoren z.B. kontaminierte Futtermittel, Essensreste, aber auch durch kontaminierte Fahrzeuge und durch Menschen (z.B. Kleidung).
Sollte es zu einer Ausbreitung der Schweinepest nach Österreich kommen, ist nicht nur mit erheblichem Tierleid zu rechnen, sondern auch mit großen wirtschaftlichen Einbußen in der Schweinewirtschaft.
Es werden daher alle Personen die Überträger sein können, z.B. Personen aus betroffenen Ländern wie Transporteure, Saisonarbeiter, Pflegekräfte, Urlauber, Jäger usw. dringend ersucht Essensreste nicht wegzuwerfen und keine Schweinestallungen aufzusuchen. Jäger sollen auf Fallwild achten und einen Seuchenverdacht möglichst frühzeitig beim Amtstierarzt anzeigen. Jäger die zugleich Schweinehalter sind, müssen besondere Vorsicht walten lassen. Die Biosicherheitsmaßnahmen der Schweinegesundheitsverordnung sind strikt einzuhalten.

Veröffentlichung der Burgenländischen Hundehaltesachkundeverordnung

Gemäß § 22 (3) Burgenländisches Landessicherheitsgesetz ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines auffälligen Hundes zu erbringen.
Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach den §§ 2 und 3 Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.

Das Halten von Hunden, deren Auffälligkeit gemäß § 22 Abs. 1 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung durch die Gemeinde zulässig. 
Erforderlich für das Halten eines auffälligen Hundes sind:

  • Hundehalter/-in ist volljährig und entscheidungsfähig und besitzt die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung gemäß § 23 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz
  • Sachkundenachweis (§ 24 Bgld. LSG)
  • Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestdeckungssumme von 750 000 Euro

Rechtsgrundlagen


 

BVD Überwachungsprogramm

Durch die Novelle der BVD Verordnung, BGBl. II 92/2018, besteht nun für das Land Burgenland die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der verpflichtenden BVD Kontrolluntersuchung in nicht milchliefernden Betrieben.

Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gilt für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebiets.

Beim Inverkehrbringen müssen die Rinder von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/ der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD virusfreien Bestand stammen.