Leitfaden für die Überprüfung nach § 19a Eisenbahngesetz
Gem. § 19a Eisenbahngesetz 1957 haben Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles verfügen, in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen duchführen zu lassen.
Überprüfung ob
- die Eisenbahnanlagen,
- die Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und
- das sonstige Zugehör
den Bestimmungen des EisbG, den auf Grund des EisbG erlassenen Verordnungen
und den auf Grund des EisbG erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-,
Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen.
Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
Die eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der österreichischen Bundesländer haben in Zusammenarbeit mit dem Verband der Anschlussbahnunternehmen einen Leitfaden als Hilfestellung für diese Überprüfung erstellt.
Auskünfte: Abteilung 4 - Referat Verkehrsrecht