Kraftfahrlinien (Konzession, Haltestellen)
Kraftfahrlinienbehörde ist der Landeshauptmann, bei internationalen Kraftfahrlinien der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Der Kraftfahrlinienbehörde obliegen folgende Tätigkeiten:
- die Erteilung, Änderung und Wiedererteilung von Kraftfahrlinienkonzessionen (ein Antragsformular finden Sie hier)
- die Aufsicht über die Kraftfahrlinien, Betriebsanlagen und für den Kraftfahrlinienverkehr bestimmten Betriebsmittel und
- Prüfung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit von Konzessionswerbern (das zu verwendende Formular finden Sie hier)
- Prüfung und Feststellung der Eignung von Straßen zur Befahrung mit einer Kraftfahrlinie.
Desweiteren sind von der Kraftfahrlinienbehörde die Haltestellen der Kraftfahrlinien zu prüfen und zu genehmigen. Das beinhaltet:
- die Festsetzug von neuen Haltestellen und die
- Verlegung, Auflassung und Überprüfung von bestehenden Haltestellen
Die Festsetzung bzw. Verlegung von Haltestellen kann nur über Antrag des Berechtigungsinhabers der betroffenen Kraftfahrlinie erfolgen und ist mit einem Lokalaugenschein und einer mündlichen Verhandlung verbunden. Die Auflassung einer Haltestelle kann jedoch auch von Amts wegen durchgeführt werden.
- Auskünfte: Abteilung 8 - Referat Verkehrsrecht