Außenstarts und –landungen
Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur Flugplätze benützt werden.
Für Starts und Landungen von Zivilluftfahrzeugen außerhalb von Flugplätzen ist ein Antrag auf Bewilligung durch den Landeshauptmann zu stellen. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.
Die Außenlandung oder der Außenabflug ist außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.