Ausnahmebewilligungen

Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

  • zum Zweck der Erprobung oder
  • wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderungen durchgeführt werden sollen.

Die Ausnahmebewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern. Die Bewilligung wird von der Abteilung 5 nach Befassung eines Sachverständigen erteilt.

  • Auskünfte: Abteilung 4 - Referat Verkehrsrecht