Natura 2000
Das EU-weite Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000, das als Begriff mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschaffen wurde, setzt sich aus den besonderen Schutzgebieten zusammen, die die Mitgliedsstaaten in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie ausgewiesen haben.
Natura 2000-viewer der Europ. Kommission
Wesentlich ist der Unterschied im Nominierungsprozess zwischen den beiden Richtlinien: Natura 2000-Gebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie werden von den Mitgliedsstaaten in Eigenverantwortung ausgewiesen und erlangen ihre Gültigkeit mit Einlangen der Nominierung bei der Kommission. Bei Gebieten nach der FFH-Richtlinie gab es hingegen einen längeren Auswahlprozess, bei dem die Gebietsliste von den Mitgliedsstaaten anhand ihrer Vorschläge gemeinsam mit der EU-Kommission auf so genannten biogeografischen Seminaren erarbeitet wurde. So ist das Netzwerk auch in insgesamt sieben biogeografische Regionen unterteilt. Österreich hat Anteil an der kontinentalen und der alpinen Region, das Burgenland liegt vollständig in der kontinentalen Region.
Der gesetzliche Schutz der Natura 2000-Gebiete erfolgt im Burgenland wie auch in anderen österreichischen Bundesländern per Verordnung zum Europaschutzgebiet. Informationen zu Lage, Naturraum, Schutzgütern, Gefährdung und Schutz werden in einem von der EU-Kommission eigens dafür entwickelten Formular, dem so genannten Standard-Datenbogen, zusammengefasst.
Ein wesentliches Merkmal der Natura 2000-Gebiete und ein wichtiger Unterschied zu anderen Schutzgebietskategorien ist, dass sie nur für bestimmte Schutzgüter (bestimmte Arten oder Lebensräume) ausgewiesen worden sind. Für sie gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. der Erhaltungszustand dieser Arten oder Lebensräume, für die das Gebiet nominiert wurde, darf sich nicht verschlechtern. Damit die Erhaltungsziele auch erreicht werden, sollen für die einzelnen Gebiete Managementpläne erstellt werden.
Eingriffe wie konkrete Projekte oder Pläne (Planungen) in Natura 2000-Gebiete unterliegen einem Prüfverfahren, bei dem ermittelt werden soll, ob die geplante(n) Maßnahme(n) den Erhaltungszustand der Schutzgut-Arten oder -Lebensräume beeinträchtigt. Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter bestehen könnte, ist eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen durchzuführen (NVP – Naturverträglichkeitsprüfung). Ergibt diese Prüfung, dass das geplante Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen würde, kann es nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses genehmigt werden. Es sind dann jedoch Ausgleichsmaßnahmen zu setzen. Schließt das Gebiet einen Lebensraumtyp oder eine Art ein, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie als prioritär gekennzeichnet ist und steht das Vorhaben nicht in Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, so ist vor einer Genehmigung eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen.
Die relevanten Bestimmungen dazu sind in Artikel 6 der FFH-Richtlinie festgelegt und in den §§ 22b ff des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes umgesetzt.
Im Burgenland wurden 15 Natura 2000 Gebiete, die rund 27 % der Landesfläche bedecken ausgewiesen.
Gesetzliche Bestimmungen:
Zwei EU-Richtlinien liegen dem Programm Natura 2000 zugrunde
- Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie = FFH-Richtlinie; RL92/43/EWG
- Die Vogelschutzrichtlinie = VS-Richtlinie; RL79/409/EWG
Nach der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie wurden die folgenden Gebiete nominiert:
Nur nach der Vogelschutz-Richtlinie wurden nominiert:
Nur nach der FFH-Richtlinie wurden nominiert:
- Haidel bei Nickelsdorf
- Zurndorfer Eichenwald und Hutweide
- Parndorfer Heide
- Frauenwiesen und Johannesbach Leithaprodersdorf
- Siegendorfer Pußta und Heide
- Hangwiesen Rohrbach-Loipersbach-Schattendorf
- Naturwaldreservat Lange Leitn Neckenmarkt
- Bernstein – Lockenhaus – Rechnitz
- Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland
- Lafnitzauen